TE OGH 1978/7/26 10Os86/78

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Veröffentlicht am 26.07.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Müller, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto A wegen des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.März 1978, GZ 5 d Vr 8098/75-132, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eichenseder und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.September 1925 geborene Kaufmann Otto A des Verbrechens des Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 3 (richtig nur Abs 3), 148 StGB schuldig erkannt, weil er in insgesamt mehr als 170 Fällen in den Jahren 1973 bis 1977 in Wien, Graz und anderen Orten Österreichs, zum Teil durch vorsätzlich handelnde Hilfskräfte, mit dem Vorsatz, sich und andere unrechtmäßig zu bereichern, eine große Anzahl von Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, Geschäftsführer eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens zu sein, das durch ungewöhnlich günstige Importgeschäfte hohe Gewinne abwerfe und deshalb in der Lage sei, privates Fremdkapital bis zu 100 % jährlich zu verzinsen, zu Handlungen verleitete, die sie und andere um mehr als 100.000 S, nämlich um insgesamt mehrere Millionen Schilling, schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien, nämlich solchen, die im Einzelfall einen 5.000 S übersteigenden Schaden verursachten, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es handelte sich dabei um die Herauslockung von Darlehen, wobei der Angeklagte sich teils dem vollen Wert der Darlehen nicht entsprechender Besicherungen durch Hingabe von Bankgarantien des Bankhauses B & Co. oder von Raiffeisensparbriefen bediente (Faktengruppe I A), teils die Darlehensgeber veranlaßte, die erwähnten Besicherungen - in manchen Fällen verbunden mit einer neuerlichen Darlehensgewährung - im Austausch gegen demgegenüber minderwertigere Edelsteine (Faktengruppe I B) oder gegen ungedeckte Wechsel, bzw. 'Gutschein'- Gewährung in Form neuer Darlehensverträge ohne Barleistung des Darlehensgebers (Faktengruppe I C) wieder herauszugeben, teils auch zur angeblichen Besicherung der Darlehen von vornherein Edelsteine und Schmuck übergab, die (ebenso wie in den zur Faktengruppe I B gehörigen Fällen) mit überhöhten Schätzungsgutachten (lautend auf den Wiederbeschaffungs- oder Versicherungswert statt auf den Verkehrswert) versehen und zur vollen Besicherung nicht ausreichend waren (Faktengruppe I D), sich teils überhaupt mit der Hingabe von erwartungsgemäß nicht honorierbaren Wechseln zur angeblichen Besicherung begnügte (Faktengruppe I E), in einem Fall den Darlehensgeber auch zur Wiederherausgabe des für ein gewährtes Darlehen übergebenen Edelsteins veranlaßte (Faktum I F) und in weiteren Fällen eine andere Person zur Vermittlung von Darlehensgebern unter übernahme der Ausfallshaftung diesen gegenüber veranlaßte (Faktum I G).

Rechtliche Beurteilung

Bei Berechnung der Schadensbeträge wurden in allen Fällen die vom Angeklagten erbrachten Gegenleistungen - in den Fällen der Verpfändung von Pretiosen deren voller Verkehrswert - vorher abgezogen.

In den Schuldsprüchen C und E ist insofern eine gedankliche Ungenauigkeit unterlaufen (sie findet sich schon in der Anklageschrift), als die Hingabe von ungedeckten Wechseln als Täuschungshandlung formuliert wurde. Gemeint ist die Ausstellung von erwartungsgemäß nicht honorierbaren Wechseln, weil die Deckung im Zeitpunkt der Ausstellung und Begebung durch ein, sei es beim Aussteller, sei es beim Bezogenen, vorhandenes Kapital, nicht zum Wesen eines redlich ausgestellten Wechsels gehört (anders beim Scheck).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In Ausführung seiner den Nichtigeitsgrund der Z. 4

des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Verfahrensrüge erachtet sich der Angeklagte durch die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Dabei handelte es sich zunächst um den Antrag auf neuerliche Einvernahme des Zeugen Anton C (Band VII S. 252 in Verbindung mit S. 121 ff.) und Vorlage von diesem mitzubringender Ringe an einen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß 'die einfachen Ringe, die die Leute in der Teeaktion bekommen haben, einen Verkehrswert hatten, der wesentlich über dem Einkaufswert des Pakets Tee inklusive des Steins lag, sodaß bei Fortführung der Aktion die Möglichkeit der Abdeckung der Schulden ohne weiteres gegeben wäre'. Der Beweisantrag bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die sogenannte 'Teeaktion', welche im Punkt II der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.Juni 1977 (Band VI ON. 60) dem Angeklagten ebenfalls als Betrug vorgeworfen wurde, wobei jedoch die von diesem Anklagepunkt umfaßten neun Teilfakten mit Ausnahme eines Teilfaktums (II 7), bezüglich dessen Teilfreispruch gemäß § 259 Z. 2 StPO erging (Band VII S. 300), am letzten Verhandlungstag (13.März 1978, Band VII S. 251), gemäß § 57 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden wurden (Fakten II 1 bis 6, 8 und 9). Da bezüglich dieser Fakten ein Schuldspruch nicht vorliegt, kann die Abweisung des darauf Bezug habenden Beweisantrags auch keine Nichtigkeit bewirken. Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag aber auch deshalb zu Recht der Abweisung verfallen, weil sich das Beweisthema, soweit es über die einzelnen Fakten auf die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Situation des Angeklagten abzielt, seinem Sinngehalt nach bloß auf die rein spekulative Möglichkeit bezog, daß sich im Fall der Fortsetzung der Teeverkaufsaktion allenfalls hätten Gewinne erzielen lassen und sich dadurch seine finanzielle Situation gebessert hätte. Dieser Umstand ist angesichts der ausführlichen, durch die Beweisergebnisse gedeckten Feststellungen des Erstgerichts über die gesamte finanzielle Lage des Angeklagten und die subjektive Tatseite hier ohne entscheidungswesentliche Bedeutung.

Was aber den weiteren Beweisantrag anlangt, Zeugen mit dem Auftrag zu laden, die (als Sicherstellung für gewährte Darlehen) empfangenen Schmuckstücke mitzubringen und (über deren Wert) Sachverständigengutachten einzuholen, um darzutun, daß die zum Pfand gegebenen Wertgegenstände zur Deckung der jeweiligen Forderung ausreichten, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß das Erstgericht die durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens gedeckte Feststellung getroffen hat, der Angeklagte habe in den Fällen der Verpfändung von Wertgegenständen diese ohnehin, und zwar teils im Dorotheum, teils durch andere Sachverständige, schätzen lassen, dabei aber ausdrücklich begehrt, die Schätzung nach dem Wiederbeschaffungs- oder Versicherungswert durchzuführen, weil diese Wertangabe - die angibt, welcher Betrag auszulegen ist, um ein Stück der gleichen Art und Qualität mit Sicherheit bei einem befugten Händler im Inland erwerben zu können - den tatsächlichen Verkehrswert - d.i. jener Erlös, der für dasselbe Schmuckstück im Fall eines nicht unter Zeitdruck zustandegekommenen Veräußerungsgeschäfts günstigstenfalls zu erzielen ist - um mehr als 100 % übersteigt (Band VII S. 308), wogegen der Wert, der für den Umfang einer Belehnung bei voller Sicherung des Pfandgläubigers anzusetzen ist, noch wesentlich unter dem Verkehrswert liegt. Angesichts der sich aus diesen Feststellungen ergebenden Absicht des Angeklagten, die Pfandgläubiger zur Zeit der Tat über den für sie allein maßgebenden damaligen Verkehrswert der hingegebenen Pfänder, welche in Wahrheit keine Deckung für die gewährten Darlehen boten, zu täuschen, ist es aber - wie das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung zutreffend ausführt (Band VII S. 320) - rechtlich belanglos, ob sich dann bis zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls gewisse Wertverschiebungen (etwa durch inzwischen gestiegenen Wert der Edelsteine und Schmuckstücke) ergeben haben. Auch dieser Beweisantrag wurde daher mit Recht abgewiesen, ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte des Angeklagten verletzt werden konnten. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO unternimmt es der Beschwerdeführer, durch Zitierung verschiedener, aus dem Zusammenhang gerissener Feststellungen des Erstgerichts in bezug auf seine finanzielle Lage, auf die von ihm seinen Geldgebern vorgestellten Projekte und auf seine tatsächlichen Geschäftsabsichten Widersprüche und Unvollständigkeiten der Urteilsbegründung zu konstruieren. Dem genügt es zu erwidern, daß das Erstgericht alle die objektive wie auch die subjektive Tatseite betreffenden entscheidungswesentlichen Feststellungen ausführlich und denkrichtig begründet hat. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Feststellung des Erstgerichts, dem Angeklagten sei nach der am 29.August 1973 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter vorgenommenen Gründung der 'KOEXIMPORTKOMONDI, Import-Export-Großhandel mit Waren aller Art Ges.m.b.H.' kein Barkapital zur Verfügung gestanden (Band VII S. 302), durchaus nicht im Widerspruch mit der weiteren Konstatierung (ebendort) steht, er habe sich im Jahr 1973 bereits vor der Gesellschaftsgründung erhebliche Geldmittel durch betrügerische Beanspruchung fremden Vermögens verschafft, weil gar nicht behauptet wurde, daß der Angeklagte zur Zeit der Firmengründung diese Geldmittel noch besessen hat. Ebenso wird die Feststellung, der Angeklagte habe seinen Geldgebern vorgespiegelt, ein erfolgreicher Wirtschaftstreibender zu sein (Band VII S. 303), durch die Konstatierung der 'Vorstellung' bloßer 'Projekte' gegenüber diesen Personen - ohne daß tatsächlich wirtschaftliche Erfolge vorhanden gewesen wären - nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bekräftigt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird aber auch die Tatsachenannahme des Erstgerichts, der Angeklagte habe nach Erlangung der Bankgarantien vor allem darnach gestrebt, möglichst große Geldsummen ohne Rücksicht auf die dafür eingegangenen Verpflichtungen und Ausgaben in die Hände zu bekommen, auch durch die im Akt befindlichen Schriftstücke Beilage J und K (erliegend in Band I nach Seite 215) illustriert, wenngleich beizufügen ist, daß die Zitierung dieser Briefe durch das Schöffengericht, wie der Urteilsbegründung in ihrem gesamten Zusammenhalt eindeutig zu entnehmen ist, nicht bedeutet, daß es die betreffende Feststellung ausschließlich auf diese Beweismittel stützt; Grundlage hiefür sind vielmehr die Ergebnisse des Beweisverfahrens in seiner Gesamtheit. Auch der weitere Vorwurf, einerseits die Liquidität des Angeklagten, andererseits aber deren Mangel festgestellt zu haben, trifft das Schöffengericht nicht zu Recht; denn zur Faktengruppe I E (Band VII S. 311, 312) stellte das Erstgericht fest, daß der Angeklagte in jenen Fällen, in denen er Darlehensbeträge bloß gegen übergabe wertloser Wechselakzepte herauslockte, seinen Geldgebern wahrheitswidrig das Vorhandensein 'großer' liquider Mittel vortäuschte (wie übrigens auch Unterlagen über angebliche Großprojekte und Großaufträge zu Gesicht brachte), um sie in Sicherheit zu wiegen.

Damit nicht im Widerspruch steht aber die auf die Faktengruppe I C (Band VII S. 310) bezogene und im Zusammenhalt mit den vorangegangenen Ausführungen der Urteilsbegründung zu betrachtende Feststellung des Erstgerichts, der Angeklagte habe die - eben durch immer neue Herauslockung von Geldbeträgen ermöglichte - Aufrechterhaltung seiner Liquidität an sich dazu genützt, auch gewisse Barleistungen zu erbringen, um hiedurch seinen (bisherigen) Partnern übergebene Bankgarantien wieder herauszulocken, die er dann neuerlich verwerten konnte.

Denkgesetzmäßig ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber auch die Folgerung des Erstgerichts, die Bemühungen des Angeklagten, bei der Raiffeisenkasse GRAZ/

D ähnliche Täuschungsinstrumente zu erhalten, wie sie ihm in der Form der Bankgarantien des Bankhauses B & Co. - die er nachweislich zu Betrugshandlungen verwendete - zur Verfügung standen, seien als Indiz für seine 'wahren' (nämlich betrügerischen) Absichten zu werten;

davon, daß das Schöffengericht seine Feststellungen betreffend den Betrugsvorsatz des Angeklagten etwa nur auf diesen Umstand gestützt hätte, kann angesichts der ausführlichen und eine Fülle von Beweisergebnissen heranziehenden Urteilsbegründung keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer sich schließlich gegen die bereits in anderem Zusammenhalt erwähnte Ausscheidung des Anklagefaktums II (Teegeschäft) wendet, ist er darauf zu verweisen, daß eine Anfechtung derselben im Rahmen des Nichtigkeitsgrunds der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht möglich ist, das Erstgericht aber keine Veranlassung finden konnte, sich im Urteil ausführlich mit einem nicht seinen Gegenstand bildenden Sachverhaltskomplex zu befassen. Es hat aber im übrigen, soweit zwischen den Urteilsfakten und dem sogenannten Teegeschäft (Teeaktion) ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht, auch dieses ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (Band VII S. 314, 315).

Die Mängelrüge, welche sohin keinen echten Begründungsmangel formaler Art aufzuzeigen vermag, schlägt folglich nicht durch. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner, der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO anziehenden Rechtsrüge vermeint, sein vom Erstgericht festgestelltes Verhalten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsverbindung mit dem Bankhaus B & Co. (Ende 1974) sei rechtsrichtig bloß als fahrlässige Krida zu werten, so übersieht er, daß das Erstgericht bezüglich aller vom Schuldspruch umfaßten Tathandlungen - sohin auch jener nach dem erwähnten Zeitpunkt - in bezug auf die objektive wie auch die subjektive Tatseite alle jene Feststellungen getroffen hat, welche den Tatbestand des (gewerbsmäßigen schweren) Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB verwirklicht erscheinen lassen. Für eine Beurteilung eines Teils des unter Anklage gestellten Sachverhaltskomplexes bloß als Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 StGB , welches insbesondere eine andere Schuldform voraussetzt, bleibt demnach kein Raum. Es erweist sich daher auch die Rechtsrüge als verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es den langen Deliktszeitraum sowie den Umstand, daß die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB nahezu sechzigfach überschritten wurde, als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber nichts als mildernd.

Der auf Strafermäßigung gerichteten Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zwei gewichtigen Erschwerungsgründen steht kein einziger Milderungsgrund gegenüber. Ein solcher konnte auch in der Berufung nicht vorgetragen werden. Der Abzug einer Geldsumme, die gar nicht dem Schuldspruch einverleibt wurde, kann sinnvollerweise im Berufungsverfahren nicht verlangt werden. Daß der Angeklagte das 'Tatsächliche seiner Geschäftstätigkeit' zugestanden hat, wird allein den gesetzlichen Voraussetzungen des Milderungsgrunds nach § 34 Z 17 StGB nicht gerecht.

Anmerkung

E01410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00086.78.0726.000

Dokumentnummer

JJT_19780726_OGH0002_0100OS00086_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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