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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KH in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Ferner, Dr. Hornung und Dr. Wienerroither, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Dezember 2000, Zl. 1-0408/00/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich am 13. Juli 2000 um 10 Uhr 30 als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftwagenzuges (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) beim Zollamt Hohenems nach einer Transitfahrt durch Österreich zur Ausreise in die Schweiz gestellt (die Einreise über Deutschland sei über das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz erfolgt), ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt zu haben:
"a) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,
b) oder einen Umweltdatenträger (Ecotag), der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglichte,
c) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktbefreite Fahrt handelte,
d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte und dass im Falle der Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger, dieser für diesen Zweck eingestellt war."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 der Kommission begangen; über ihn wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2000 als Lenker des näher bezeichneten Kraftwagenzuges auf der A 14 über das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz in das Bundesgebiet eingereist sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer Österreich im Transit durchfahren und sich um 10.30 Uhr beim Zollamt Hohenems zur Ausreise in die Schweiz gestellt. Dabei sei festgestellt worden, dass er keine entsprechenden Unterlagen für die Transitfahrt mitgeführt habe. Da Ausgangs- und Zielpunkt der gegenständlichen Fahrt unbestritten außerhalb Österreichs gelegen seien, sei eine Transitfahrt vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er im gegenständlichen LKW eine CEMT-Genehmigung mitgeführt und daher keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten bestanden habe. Er habe auch von der Gültigkeit der CEMT-Genehmigung ausgehen können, weil ihm sein Arbeitgeber erklärt habe, dass alles in Ordnung sei. Diesem Vorbringen ist jedoch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund der hg. Judikatur aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten, nach dem ein erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Tatsachenvorbringen oder auch Rechtsausführungen, auf Grund derer Ermittlungen erforderlich wären, nicht mehr beachtlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0031).
Entgegen dem § 44a VStG soll dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sein, wann der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes sei nicht ausreichend, um der Konkretisierungspflicht Genüge zu tun. Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Aus dem angeführten Spruch ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt durch Österreich gemeint ist, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2000 um 10.30 Uhr beim Zollamt Hohenems zur Ausreise in die Schweiz gestellt hat. Die Tatzeit der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt ist mit der Angabe des Kontrollzeitpunktes daher ausreichend konkretisiert. Es besteht weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers, noch wird er durch die vorliegend vorgenommene Konkretisierung der Tat in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, was im Übrigen von ihm auch nicht behauptet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0124).
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er "im Zusammenhang mit der gegenständlichen Fahrt und seiner Bewusstseinslage einen konkreten Beweisantrag" gestellt habe, welchem die belangte Behörde nicht nachgekommen sei, unterlässt es jedoch in der Folge, die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist.
Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Beschwerde nicht finden, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet wäre, weil Ausführungen, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen dartun wollen, die in das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, - wie bereits ausgeführt - gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.
In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z. 8 bezieht."
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der auf dem Boden dieser Bestimmung getroffene - wenn auch unter Anwendung des § 20 VStG eine die Mindeststrafe unterschreitende Strafe festsetzende (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/03/0066) - Ausspruch über die im Beschwerdefall verhängte Strafe als inhaltlich rechtswidrig.
Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. April 2005
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030038.X00Im RIS seit
23.05.2005