Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Viktor A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den § l42 Abs. l, l43
und l5 StGB u.a. strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Viktor A gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3l. Mai l978, GZ. 20 qu Vr l940/78-47, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 19.2.1960 geborene Hilfsarbeiter Viktor A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 und 15 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach den § 15, 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § l43 StGB, unter Anwendung des § 28 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt.
Nach der Urteilsverkündung behielt sich der Angeklagte zunächst drei Tage Bedenkzeit vor (S 309) und meldete sodann innerhalb offener Frist am 2.6.l978 nur das Rechtsmittel der Berufung an (S. 335 a). Gleichzeitig erklärte er, die Strafe einstweilen antreten zu wollen. Auf alle anderen ihm etwa zustehenden Rechtsmittel, daher auch auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, hat der Angeklagte ausdrücklich verzichtet (S. 335 a verso).
Rechtliche Beurteilung
Angesichts dieses - unwiderruflichen - Verzichts des Angeklagten kommt der ebenfalls am 2.6.l978 erfolgten Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde durch seinen Verteidiger (S. 338) keine Bedeutung zu, weil bei einer Divergenz zwischen Rechtsmittelerklärungen des Angeklagten und solchen seines Verteidigers im Falle der notwendigen Verteidigung nur der Wille des Angeklagten maßgebend ist.
Die am 7.6.l978 abgegebene Erklärung des Angeklagten (S. 339), nach nunmehriger Kenntnisnahme der Rechtsmittelanmeldung seiner Verteidigerin dieser Anmeldung (auch einer Nichtigkeitsbeschwerde) 'beizutreten', bleibt infolge des bereits am 2.6.l978 abgegebenen unwiderruflichen Verzichts auf die Nichtigkeitsbeschwerde ohne rechtliche Wirkung.
Infolge Verzichts auf die Nichtigkeitsbeschwerde hätte dieses Rechtsmittel des Angeklagten bereits vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den § 285 a Z l, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen und die vorliegende Berufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses -
unter Anschluß der Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung zugeleitet werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z l StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z l StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; im Sinn des § 285 b Abs. 6 StPO war die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.
Anmerkung
E01398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00131.78.0804.000Dokumentnummer
JJT_19780804_OGH0002_0110OS00131_7800000_000