TE OGH 1978/9/7 7Ob643/78

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Veröffentlicht am 07.09.1978
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Norm

ABGB §1497

Kopf

SZ 51/122

Spruch

Keine Unterbrechung der Verjährung durch Vorbehalt einer Klagsausdehnung und bei Abweisung einer sonst auch zur Unterbrechung hinsichtlich des Leistungsbegehrens geeigneten Manifestationsklage, sei es auch wegen formeller Mängel

OGH 7. September 1978, 7 Ob 643/78 (OLG Wien 4 R 34/78; LGZ Wien 19 Cg 211/74)

Text

Mit seiner am 10. Mai 1974 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, über die aus dem Vergleich in der Rechtssache 1 Cg 32/67 des Landesgerichtes Linz und den damit im sachlichen Zusammenhang stehenden anderweitigen Rechtssachen erlangten Vermögensvorteile Rechnung zu legen sowie ihm 50 000 S, bezüglich derer nach Rechnungslegung Ausdehnung vorbehalten werde, zu zahlen. Nach den Klagsbehauptungen sei über das Vermögen des Beklagten und seiner verstorbenen Mutter Alice R nach Einstellung eines Ausgleichsverfahrens zu S 5/63 bzw. S 13/63 des Handelsgerichtes Wien der Anschlußkonkurs eröffnet worden. Mit den Beschlüssen vom 29. Mai 1972 bzw. 29. November 1973 habe das Gericht beide Konkurse aufgehoben. Der Kläger habe im Rahmen der Insolvenzverfahren ein Gutachten erstattet, das Grundlage für später abgeschlossene Vergleiche gewesen sei. Nach dem zwischen ihm und den beiden Gemeinschuldnern abgeschlossenen Vertrag hätten diese ihm 2% des ersiegten Ertrages als Honorar bezahlen sollen. Hieraus errechne sich eine Honorarforderung von mindestens 50 000 S. Ein weiteres Honorar könne der Kläger mangels entsprechender Angaben der ehemaligen Gemeinschuldner nicht beziffern. Aus diesem Gründe sei eine Rechnungslegung erforderlich.

Mit Teilurteil vom 25. Jänner 1977, ON 40, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Juni 1977, 4 R 106/77-44, wurde das Rechnungslegungsbegehren rechtskräftig abgewiesen. Hierauf dehnte der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. November 1977 sein Leistungsbegehren auf 163 226 S samt Anhang aus.

Der Beklagte und die auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenientin wendeten unter anderem Verjährung ein.

Die beiden Untergerichte wiesen das Leistungsbegehren, soweit es sich auf einen Betrag von 113 226 S samt Anhang erstreckt, ab. Sie vertraten den Rechtsstandpunkt, im Hinblick auf die Einstellung des zweiten der beiden Konkurse am 29. November 1973 sei zum Zeitpunkt der Klagsausdehnung (16. November 1977) das über den ursprünglichen Streitwert hinausgehende Begehren verjährt. Das Rechnungslegungsbegehren habe eine Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken können, weil es rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Recht nimmt der Revisionswerb er nicht gegen die Auffassung der untergerichte Stellung, sein Honoraranspruch unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z. 6 ABGB. Als Unterbrechungsgrund macht er die Einbringung der vorliegenden Klage geltend. Eine derartige Unterbrechung sieht § 1497 ABGB für den Fall vor, daß der Schuldner vom Berechtigten belangt und daß die Klage gehörig fortgesetzt wird. Allerdings hat bei teilbaren Verbindlichkeiten eine Teilklage nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen (Klang[2] VI, 655; EvBl. 1963/267 u. a.). Die Klage unterbricht die Verjährung vielmehr nur, soweit der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Gründe nach (ZVR 1960/167). Demnach kann einem Anspruch, der hinsichtlich eines Teilbetrages innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeklagt wurde, im Falle der nach Ablauf dieser Frist erfolgten Klagserweiterung bezüglich des erweiterten Anspruches die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden (ZVR 1974/171 u. a.). Von einer Einklagung kann nur die Rede sein, wenn sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergibt, welchen Zuspruch der Kläger verlangt. Der bloße Vorbehalt einer Ausdehnung des eingeklagten Betrages kann nicht als Belangung im Sinne des § 1497 ABGB aufgefaßt werden.

Selbst der Kläger kann nicht bestreiten, daß er vor der Tagsatzung vom 16. November 1977 keinen konkreten, über 50 000 S hinausgehenden Betrag genannt hat. Aus diesem Gründe ist eine klagsweise Geltendmachung eines diesbezüglichen Mehrbetrages vorher nicht erfolgt.

Zu Unrecht will der Kläger aus der Tatsache der Stellung eines Rechnungslegungsbegehrens eine Unterbrechung der Verjährung bezüglich des 50 000 S übersteigenden Leistungsbegehrens ableiten. Nun ist es zwar richtig, daß durch die Manifestationsklage die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen wird (SZ 40/117 u. a.), doch stellt in Wahrheit nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil den eigentlichen Unterbrechungsgrund dar (Klang[2] VI, 654; Koziol - Welser, I[4], 153), weshalb eine Unterbrechung nicht eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird. Insbesondere muß die Klage ordnungsgemäß sein. Auch die Abweisung wegen formeller Mängel hebt die Unterbrechung der Verjährung auf (Klang[2] VI, 656).

Das Rechnungslegungsbegehren des Klägers wurde nicht mangels Rechtschutzinteresse, sondern wegen Fehlens der erforderlichen Bestimmtheit abgewiesen. Ob eine Verbesserung dieses Begehrens möglich und geboten gewesen wäre, kann jetzt nicht mehr untersucht werden, weil die Rechtskraft des das Rechnungslegungsbegehren abweisenden Urteils allfällige Verfahrensmängel saniert hat. Es ist vielmehr von der endgültigen Abweisung dieses Begehrens auszugehen. Infolge dieser Abweisung kann das Rechnungslegungsbegehren keinesfalls eine Unterbrechung der Verjährung von Leistungsansprüchen des Klägers begrunden.

Der Hinweis des Klägers auf Schwierigkeiten bei der Feststellung der Höhe seines Anspruches ist ebenfalls nicht zielführend, weil derartige Schwierigkeiten die Verjährung nicht unterbrechen. Daß der klägerische Anspruch spätestens mit Aufhebung der Konkurse fällig geworden ist, kann auch der Kläger ernstlich nicht bestreiten. Mit der Fälligkeit begann die Verjährung zu laufen. Ob der Kläger im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung der Höhe seines Anspruches die Verjährung durch eine ordnungsgemäße Manifestations- oder Feststellungsklage unterbrechen hätte können, war nicht zu untersuchen, weil er ein Feststellungsbegehren nicht erhoben hat und sein Rechnungslegungsbegehren abgewiesen worden ist.

Mit Recht haben sohin die Untergerichte bezüglich eines Betrages von 113 226 S Verjährung angenommen.

Anmerkung

Z51122

Schlagworte

Klagsausdehnungsvorbehalt und Verjährung, Manifestationsklage, Unterbrechung der Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0070OB00643.78.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19780907_OGH0002_0070OB00643_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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