Norm
ABGB §1392Kopf
SZ 51/121
Spruch
Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden. Die Verständigung des debitor cessus genügt bei nicht verbrieften Forderungen
OGH 7. September 1978, 6 Ob 662/78 (OLG Linz 1 R 27/78; KG Ried im Innkreis 3 Cg 291/77)
Text
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Beträge von zusammen 94 102 S samt 12% stufenweiser Zinsen. Sie brachte vor, Emil H habe diese im einzelnen näher , bezeichneten Forderungen, welche ihm gegen den Beklagten auf Grund von Warenlieferungen zugestanden seien, der Klägerin abgetreten, welche hievon den Beklagten verständigt habe. Dieser habe die Forderungen anerkannt.
Der Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen und erhob gegen die einzelnen eingeklagten Forderungen verschiedene Einwendungen aus dem Grundgeschäft mit Emil H. Vorsichtshalber bestritt er auch die behauptete Zession ohne diese Bestreitung in der Folge näher auszuführen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin den Betrag von 94 102 S samt 5% stufenweisen Zinsen zu bezahlen und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Es erachtete auf Grund seiner Feststellungen die vom Beklagten aus den Grundgeschäften erhobenen Einwendungen nicht für gerechtfertigt und traf zu der allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Frage der erfolgten Zessionen der Forderungen an die Klägerin folgende Feststellungen:
Emil H verpflichtete sich am 15. März 1973 gegenüber der Klägerin, zur Sicherung aller Forderungen, die dieser gegen ihn aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen oder aus welchem Gründe immer zustehen oder künftig erwachsen werden, der Klägerin alle ihm zustehenden Forderungen abzutreten. Gemäß Punkt A der Vereinbarung gilt die Abtretung als geschehen, wenn Emil H der Klägerin Aufstellungen bzw. Rechnungskopien über seine abzutretenden Forderungen überreicht, aus denen Name, Anschrift der Drittschuldner, Betrag, Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie Rechnungs- und Fälligkeitsdatum zu ersehen sind. Entsprechend dieser Vereinbarung trat Emil H der Klägerin eine ihm gegen den Beklagten aus der Lieferung eines Werkstättenkrans zustehende Forderung von 24 780 S abzüglich einer bereits geleisteten Anzahlung von 8780 S ab. Er händigte der Klägerin eine Rechnungskopie aus. Der Beklagte wurde von dieser Zession mittels Schreibens der Klägerin vom 13. Feber 1976 in Kenntnis gesetzt. Ferner trat Emil H der Klägerin eine ihm gegen den Beklagten aus der Lieferung einer Reifenpresse zustehende Forderung im Betrag von 93 102 S abzüglich einer Anzahlung von 15 000 S ab. Auch diesbezüglich wurde der Klägerin eine Rechnungskopie ausgehändigt. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 9. September 1976 von der Zession benachrichtigt. Die Zessionsvereinbarung zwischen der Klägerin und Emil H wurde mit Kündigungsschreiben der Klägerin vom 29. September 1976 aufgekundigt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte sei auf Grund der erfolgten Zessionen zur Zahlung an die Klägerin verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es vertrat zur Frage der Wirksamkeit der Zessionen die Auffassung, zur rechtswirksamen Begründung einer Sicherungszession genüge die Verständigung des Schuldners. Ein Vermerk in den Büchern sei nicht erforderlich. Da nicht nur ein Mantelzessionsvertrag vorliege, sondern jede Forderung auch einzeln abgetreten worden sei, stunden die Forderungen der Klägerin zu.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte wendet sich in seiner Revision ausschließlich dagegen, daß eine wirksame Sicherungszession zustande gekommen sei und daß die Klägerin auf Grund einer bloßen Sicherungszession zur Klagsführung gegen den debitor cessus berechtigt sei. Dagegen bestehen jedoch keine Bedenken.
Was zunächst die Form einer sicherungsweisen Abtretung anlangt, so hat der OGH bereits in seinem Gutachten SZ XI/15 und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ 48/2; SZ 46/24 u. a.) mit Zustimmung der Lehre (Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, W 252 f.; Koziol - Welser[4] I, 231 und II, 119 f. in Verbindung mit II, 100; Bydlinski in einer Anm. zu JBl. 1963, 93) die Auffassung vertreten, daß bei der Sicherungsabtretung, damit sie nicht zur Umgehung der Vorschriften über den Pfandrechtserwerb mißbraucht werden kann, dieselben Formen der Übergabe eingehalten werden müssen, welche Voraussetzung eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind. Bei der Verpfändung nicht verbriefter Forderungen müsse man sich aber damit begnügen, daß die Verpfändung nachträglich leicht und verläßlich festgestellt werden könne. Dem werde am besten dadurch Rechnung getragen, daß von der sicherungsweisen Abtretung einer Forderung der Drittschuldner verständigt werde. Dies sei jedoch nicht die einzigmögliche Form. Daraus ergibt sich, daß die Verständigung des debitor cessus jedenfalls genügt. Die Ansicht des Beklagten, es sei neben der Verständigung des Drittschuldners auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich, weshalb diesbezügliche Feststellungen erforderlich wären, kann daher nicht geteilt werden.
Der Beklagte meint ferner, eine zur Sicherung abgetretene Geldforderung sei, sofern nichts besonderes vereinbart wurde, nur dadurch verwertbar, daß der Gläubiger nach Erwirkung eines vollstreckbaren Titels gegenüber seinem ursprünglichen Schuldner auf die ihm von diesem sicherungsweise abgetretene Forderung gegenüber dem Zessus Exekution führe. Hingegen bestehe eine unmittelbare Klagslegitimation des Gläubigers gegenüber dem Zessus bei der Sicherungsexekution nicht.
Auch diesem Einwand kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden (Koziol - Welser[4] II, 120; SZ 45/21; SZ 46/24 u. a.). Im Verhältnis zum debitor cessus ist daher nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden (Frotz a. a. O., 255; SZ 32/170). Ansonsten sind dem Schuldner Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungszedenten und dem Sicherungszessionar verschlossen. Eine diesbezügliche Einwendung, für welche der debitor cessus behauptungs- und beweispflichtig wäre (SZ 32/170), wurde jedoch in erster Instanz nicht erhoben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
Z51121Schlagworte
SicherungsabtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00662.78.0907.000Dokumentnummer
JJT_19780907_OGH0002_0060OB00662_7800000_000