TE OGH 1978/9/8 11Os138/78

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Veröffentlicht am 08.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Piska, Dr. Kießwetter und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian A und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 1. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschwornengericht vom 12. Mai 1978, GZ 20 t Vr 499/78-75, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien abgetreten.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 7.9.1956 geborene Medizinstudent Michael B des Verbrechens des schweren Raubs nach den §§ 142 Abs 1, 143

1. Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 8.6.1974 in Wien in Gesellschaft als Beteiligter (§ 12 StGB) des Christian A, Norbert C und Andreas D dem Matthias E den Mund zuhielt, ihn fesselte, ihn im WC und später in einem Kellerraum des Wohnhauses seiner Eltern einschloß, und dabei dem Dr. Alexander und der Sophie E ca. 29.000 S Bargeld sowie zahlreiche Schmuckstücke, ein Fotoalbum und diverse Schallplatten im Gesamtwert von 556.000 S, sowie dem Gregorio F eine Armbanduhr und zwei Manschettenknöpfe im Gesamtwert von 8.000 S mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung zu bereichern. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Michael B mit einer ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Im Sinne der Anklage stellte der Schwurgerichtshof an die Geschwornen die Hauptfrage I, ob die Angeklagten Christian A, Michael B, Norbert C und Andreas D schuldig seien, am 8.6.1974 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte mit Gewalt gegen Matthias E dem Dr. Alexander und der Sophie E sowie dem Gregorio F Bargeld, Schmuckstücke, ein Fotoalbum und Schallplatten mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diese Frage wurde von den Geschwornen stimmeneinhellig bejaht. Mit der auf den angeführten Nichtigkeitsgrund gestützten Nichtigkeitsbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, auf Grund des gesamten Beweisverfahrens hätte das Erstgericht auch eine Fragestellung gemäß dem § 128 Abs 1 Z 1 StGB stellen müssen. Infolge der Unterlassung einer solchen Fragestellung sei diese mangelhaft.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Bei Beantwortung der Frage, ob in einer Nichtigkeitsbeschwerde ein formalrechtlicher Nichtigkeitsgrund in beachtlicher Weise geltend gemacht wird, kommt es darauf an, ob mit der Rüge tatsächlich vorliegende formalrechtliche Nichtigkeitsgründe durch Hinweis auf die sie begründenden Tatumstände aufgezeigt werden (SSt 41/31=EvBl 1971/

30). Mit der Behauptung, auf Grund des Beweisverfahrens hätte das Erstgericht auch eine bestimmte Eventualfrage stellen müssen, werden jedoch keine solchen konkreten Tatumstände angeführt, die die Stellung einer weiteren (Eventualfrage) erforderlich gemacht hätten, vielmehr wäre es zur gesetzmäßigen Ausführung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erforderlich gewesen, anzuführen, inwiefern der Inhalt von in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisen die Stellung einer weiteren Frage erfordert hätte.

Im übrigen konnte durch das Beweisverfahren die Stellung einer Eventualfrage schon deshalb nicht indiziert sein, weil der Angeklagte Michael B sich im Sinne der Anklage schuldig bekannt und zugegeben hatte, gegen das Opfer Gewalt angewendet zu haben (II S 97 und 120/121

d. A) und sein Geständnis durch das übrige Beweisverfahren (s. insbes. II S 97, 106, 129, 141, 142, 157 d. A) gestützt wurde. Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 (285 a), 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten Michael B wird gemäß dem § 294 StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Anmerkung

E01440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00138.78.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19780908_OGH0002_0110OS00138_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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