Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Piska, Dr. Kießwetter und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Ingeborg A u.a. wegen des Vergehens der teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 1, letzter Satz, 14 FinStrG (a.F.) als Mitschuldige durch Beihilfe nach dem § 11 FinStrG (a.F.) über die Berufung des Angeklagten Siegfried B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. März 1978, GZ. 6 Vr 1490/74-68, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Siegfried B übermittelt.
Text
Gründe:
Nach Aufruf der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am 8. September 1978 und Feststellung der Richtigkeit der Vorladungen gab der Verteidiger des (einzigen) Rechtsmittelwerbers Seigfried B, Rechtsanwalt Dr. Michael C, die Erklärung ab, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. März 1978, GZ. 6 Vr 1490/74-68, zurückzuziehen. Es blieb demnach nur mehr die von dem genannten Angeklagten gegen das Ersturteil erhobene Berufung offen, über die aber nicht mehr der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht zu entscheiden hat. Dies aus folgenden Erwägungen:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Bestimmung des § 296 Abs. 1 StPO befindet der Oberste Gerichtshof über die Berufung nur dann, wenn - außer über die Berufung - auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist:
Demgemäß ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung unzuständig, wenn - wie hier infolge Beschwerderückziehung - eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde unterbleibt. In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO hat der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr gegeben ist, die Akten an den zur Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu leiten (13 Os 19/78; vgl. auch 12 Os 79/73). Auf Grund der vorliegend vom Verteidiger erklärten Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin spruchgemäß vorzugehen.
Anmerkung
E01917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00080.78.0908.000Dokumentnummer
JJT_19780908_OGH0002_0110OS00080_7800000_000