Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Kießwetter, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes vom 21. Juni 1978, GZ. 22 Vr 1650/78-44, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt III des Urteilstenors (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1
StGB) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichtes wurde der Angeklagte Karl A I. des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB, II. des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und III. des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil - der Sache nach lediglich im Schuldspruch zu Punkt III - mit Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützt wird.
Laut dem angefochtenen Teil des Ersturteils (Punkt III des Urteilstenors) fällt dem Angeklagten zur Last, in Innsbruck und Salzburg sowie verschiedenen Orten Deutschlands seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht durch Nichtbezahlung eines monatlichen Unterhalts gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und zwar 1. in der Zeit von Mai 1964 bis Feber 1966 hinsichtlich der minderjährigen Claudia B (geboren am 20. Oktober 1950) und 2. in der Zeit von Juni 1965 bis einschließlich September 1966
hinsichtlich des minderjährigen Lothar C (geboren am 3. April 1960). In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5
des § 28l Abs. 1 StPO macht der Angeklagte dem Ersturteil - dem Sinne nach - aktenwidrige und offenbar unzureichende Begründung zum Vorwurf.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge ist im Recht.
In den Urteilsgründen findet sich zu Faktum III des Schuldspruchs u. a. die Feststellung, daß der Angeklagte zur Bezahlung der festgesetzten (niedrigen) Unterhaltsbeiträge in der Lage gewesen wäre; er habe dies nicht getan, sich auch in diesem Umfang voll schuldig bekannt (siehe S. 123 d. A). Wie die Beschwerde zutreffend rügt, blieb die Urteilsannahme, der Angeklagte sei zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge (wirtschaftlich) imstande gewesen, vollkommen unbegründet. Das Erstgericht ging, wiewohl dies zur Stützung der strittigen Urteilsfeststellung notwendig wäre, weder auf die damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers noch auf die Frage der Zumutbarkeit eines Erwerbs der Tatzeit ein; es berief sich vielmehr auf ein 'volles Schuldbekenntnis' des Angeklagten, gab damit aber die in der Niederschrift über die Hauptverhandlung protokollierten Einlassungen des Beschwerdeführers aktenwidrig wieder; denn im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es in diesem Zusammenhang lediglich: 'Es ist richtig, daß ich den Unterhalt für dieses Kind (Claudia B), das kein Vermögen hat, nicht bezahlte, ich habe dafür keine Begründung. Zu Punkt 2. Auch hier bekenne ich mich schuldig (Lothar C).' Demnach wurde zwar die schlichte Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge eingestanden, nicht aber der Umstand, daß dem Angeklagten damals die (gänzliche oder teilweise) Erfüllung der Unterhaltspflicht finanziell überhaupt möglich gewesen sei; von einem 'vollen' Schuldbekenntnis, das auch diese in der Verhandlung unerörtert gelassene Komponente erfassen müßte, kann darum im gegebenen Fall keineswegs gesprochen werden. Da infolge des aufgezeigten - entscheidungswichtigen - Begründungsmangels (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der begründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Beziehung auf Punkt III des Schuldspruchs Folge zu geben, das Urteil in diesem Umfang sowie im Strafausspruch - mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 285 e StPO). Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E01571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00145.78.0918.000Dokumentnummer
JJT_19780918_OGH0002_0130OS00145_7800000_000