TE OGH 1978/9/19 11Os150/78

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Veröffentlicht am 19.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.Mai 1978, AZ. 13 Bs 163/78, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Korneuburg vom 21. Februar 1978, GZ. 12 c E Vr 891/77-27, wurde der Angeklagte Friedrich A des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil wegen Nichtigkeit hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht am 9.Mai 1978 zum Aktenzeichen 13 Bs 163/78 zurückgewiesen, seiner Berufung wegen Schuld nicht Folge gegeben und über den Angeklagten in Stattgebung der Strafberufung unter gleichzeitiger Ausschaltung des Ausspruches über die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB anstelle der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom Verurteilten am 21.Mai 1978 erhobene und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte 'Berufung' - in der Begründung u.a. auch als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet - ist unzulässig, weil ein - weiteres - ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 9.Mai 1978 - im Sinne der Friedrich A bereits zuteil gewordenen ausdrücklichen Rechtsbelehrung - im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Anmerkung

E01578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00150.78.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19780919_OGH0002_0110OS00150_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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