TE OGH 1978/9/27 10Os136/78

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Veröffentlicht am 27.09.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Keller, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer im Verfallsverfahren gemäß dem § 42 PresseG hinsichtlich der Ausgaben Nr. 15 (vom 8. April 1977) und Nr. 18 (vom 29. April 1977) der periodischen Druckschrift 'Deutsche National-Zeitung' über die vom Herausgeber Dr. Gerhard A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Mai 1978, GZ. 6 b Vr 3639/77-l3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Vertreters des Verfallsbeteiligten, Dr. Broesigke, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390 a StPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 PresseG fallen dem Herausgeber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß dem § 42 Abs. 1 PresseG auf Verfall der am 8. April 1977 erschienen Nr. 15

und der am 29. April 1977 erschienenen Nr. 18

der periodischen Druckschrift 'Deutsche National-Zeitung' erkannt, weil durch mehrere A. in der Ausgabe vom 8. April 1977 auf den Seiten 5 und 6 unter dem Titel 'Der Schwindel des 20. Jahrhunderts -

Das Ende der 6-Millionen-Lüge' und B. in der Ausgabe vom 29. April 1977 auf Seite 12

in einem Inserat mit der Ankündigung des Bildbandes 'Der Österreich-Anschluß 1938' enthaltene, im Urteilsspruch wiedergebene Textstellen eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn auf eine andere als die in den § 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise erfolgt und damit der (objektive) Tatbestand des § 3 g VerbotsG verwirklicht worden, die strafgerichtliche Verfolgung einer bestimmten Person aber nicht möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der auf den § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Herausgebers Dr. Gerhard A gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß einwendet, ein Verfall im selbständigen Verfahren sei nicht zulässig, weil die Zeitung in München veröffentlicht wurde und die Voraussetzungen für die Bestrafung einer Auslandsstraftat nach österreichischem Recht (§ 64, 65 StGB) nicht vorliegen, übersieht er, daß gemäß dem (als lex specialis durch den § 67 Abs. 2 StGB als lex generalis nicht derogierten) § 36 PresseG als Tatort einer durch ein Druckwerk begangenen strafbaren Handlung dann, wenn der Ort des Erscheinens des Druckwerkes im Ausland liegt, jener Ort gilt, wo das Druckwerk verbreitet worden ist. Bei der Beurteilung, ob der Inhalt einer - wie hier - (auch) im Inland verbreiteten periodischen Druckschrift den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, sind demzufolge in jedem Fall die österreichischen Strafgesetze anzuwenden (§ 62 StGB).

Mit Bezug auf die in der Ausgabe vom 8. April 1977 veröffentlichten Auszüge aus dem Buch des amerikanischen Professors Dr. Arthur R. Butz mit dem Titel 'Der Jahrhundert-Betrug', in denen sich der Autor mit den Vorgängen in deutschen Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen öra, insbesondere in Auschwitz und Birkenau, befaßt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Erörterung der Frage nach der historischen Wahrheit könne nicht unter dem Gesichtspunkt des § 3 g VerbotsG beurteilt werden; eine solche Erörterung historischer Tatsachen müsse, auch wenn man ihre Ergebnisse als unrichtig ansehe, grundsätzlich als zulässig erachtet werden;

nach dem Gesetz bestehe keine Verpflichtung dazu, von zwei Versionen über die unheilvollen Taten des Nationalsozialismus die ungünstigere anzunehmen, sodaß sich die Behauptung der günstigeren nicht als strafbare Handlung darstelle; allein die Anführung hoher Sterblichkeitsziffern (in den Konzentrationslagern) zeige, daß von einer Verherrlichung des Nationalsozialismus oder einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn (in dem Buch) keine Rede sein könne; die Zeitung hinwieder habe durch die einleitende Bemerkung, der in Rede stehende Vorabdruck sei (bloß) als ein Diskussionsbeitrag anzusehen, ihrerseits ohnedies zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht von vornherein die Auffassungen des Autors übernehme, wenngleich natürlich erkennbar sei, daß sie ihnen eine gewisse Glaubwürdigkeit zuerkenne.

Alle diese Beschwerdeeinwände versagen. Welche Ziele der Verfasser mit in einem Druckwerk veröffentlichten Erklärungen und die Redaktion mit deren Veröffentlichung verfolgen, ist für das Verfallserkenntnis im objektiven Verfahren gemäß dem § 42 PresseG ohne Belang; maßgeblich ist nur, ob der betreffende Inhalt der Schrift nach dem ihr nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Lebenserfahrung zukommenden Sinn den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet (vgl. EvBl. 1973/72, SSt 4l/ 61 u.a.m.).

Tatbildlich im Sinn des § 3 g VerbotsG ist jede - dem Verbot, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen (§ 3 VerbotsG), zuwiderlaufende, nicht schon durch die § 3 a bis 3 f VerbotsG oder durch eine strengere Strafbestimmung erfaßte - Betätigung im nationalsozialistischen Sinn. Dazu gehört insbesondere, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, auch jede objektiv einseitige, propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Zielsetzungen in Druckwerken (vgl. EvBl. 1968/68 u.a.).

Für die Beurteilung nach dem § 42 PresseG in bezug auf § 3 g VerbotsG ist demnach nur entscheidend, welcher Sinn den in Rede stehenden Textstellen insoweit (objektiv) zukommt (vgl. EvBl. 1969/230 u.a.).

Hauptanliegen des die inkriminierten Stellen enthaltenden Auszugs aus dem Buch 'Der Schwindel des 20. Jahrhunderts' ist es, in tendenziöser und teils polemischer Form zu widerlegen, daß in deutschen Konzentrationslagern Millionen Menschen, insbesondere Juden, im Sinn eines Völkermordes planmäßig vernichtet wurden. Darüber hinaus aber wird überhaupt - was der Beschwerdeführer übergeht - auch das System der nationalsozialistischen Konzentrationslager als solches massiv zu beschönigen und zu rechtfertigen versucht. Schon diese propagandistisch einseitige Verharmlosung menschenrechtswidriger nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen entspricht jedenfalls vollauf dem Wesen der sohin vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum angenommenen objektiven Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gemäß dem § 3 g VerbotsG, sodaß es sich erübrigt, auf die historische Wahrheit in Ansehung der systematischen Massenvernichtung von Menschen in deutschen Konzentrationslagern während der nationalsozialistischen Herrschaft näher einzugehen. Die (objektive) Tatbestandsmäßigkeit der Ankündigung des Bildbandes 'Der Österreich-Anschluß 1938' im Sinn des § 3 g VerbotsG stellt der Beschwerdeführer mit dem Einwand in Abrede, daß sich die inkriminierten Passagen auf die Sicht des Jahres 1938 bezögen und demnach als historische Betrachtung, aber nicht als Identifizierung mit dem damaligen Geschehen zu verstehen seien. Auch diese Rüge geht fehl.

Denn der in Rede stehende Text, im Zusammenhang gelesen, bringt unmißverständlich die Meinung zum Ausdruck, daß der Anschluß Österreichs an das 'Großdeutsche Reich', der als 'Triumph des deutschen Volkes beiderseits der Grenzen' bezeichnet wird, auch heute noch die Begeisterung eines Teils der Bevölkerung, und zwar der damals jung gewesenen Generation, finde.

Der Auffassung des Erstgerichts, daß diese Ankündigung vom unbefangenen Leser als Verherrlichung der historischen Vorgänge um die Annexion Österreichs durch Deutschland im Jahr 1938 als eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus verstanden werden müsse und sich demzufolge als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gemäß dem § 3 g VerbotsG darstelle, ist beizupflichten. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E01544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00136.78.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19780927_OGH0002_0100OS00136_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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