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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. März 2005, Zl. Fr 78/2005, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nach eigenen Angaben nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass der am 12. September 2001 illegal eingereiste Beschwerdeführer um Gewährung des Asylrechtes angesucht habe; der Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Jänner 2004 rechtskräftig abgewiesen worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keine Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Der Anwendung des § 33 Abs. 1 FrG stehe kein rechtliches Hindernis entgegen.
Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt bzw. die Niederlassung von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens habe der Beschwerdeführer zusätzlich in der Form verletzt, dass er sich bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient habe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er habe nach seiner Behauptung mittlerweile eine Beschäftigung als Zeitungsausträger gefunden und werde weiters vom Sozialamt und von der Caritas unterstützt. Diese Umstände würden jedoch die Ausweisung keinesfalls unzulässig machen, zumal der Beschwerdeführer daraus keinen berücksichtigungswürdigen Integrationsgrad abzuleiten vermöge. Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsausträger handle es sich nicht um eine so qualifizierte Tätigkeit, dass diese nicht auch außerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden könnte.
Im Hinblick auf die nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und unter Bedachtnahme darauf, dass keine Umstände ersichtlich seien, welche gegen die Ausweisung sprächen, könne der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass die Fremdenpolizeibehörde bei pflichtgemäßer Ermessensausübung von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen; der Verwaltungsgerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungstatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.
In Bezug auf § 37 Abs. 1 FrG bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer stelle keinesfalls eine Gefährdung der Ruhe, Ordnung und öffentlichen Sicherheit dar, er sei strafgerichtlich völlig unbescholten, sei darauf bedacht, sich ordnungsgemäß zu integrieren und habe eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin, die er zu ehelichen gedenke.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung sei nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten, als rechtswidrig aufzuzeigen. Zutreffend hat die belangte Behörde nämlich auf den hohen Stellenwert hingewiesen, der aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zukommt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2003/21/0035). Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände, aus denen ein Interesse an einem Verbleib in Österreich abzuleiten seien, sind keineswegs von solchem Gewicht, dass die Ausweisung nicht als dringend geboten zu werten wäre. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers werden auch nicht dadurch bestärkt, dass er strafgerichtlich unbescholten ist. Demgegenüber wird aber das öffentliche Interesse an der Ausweisung dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer bereits durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe einer Gebietskörperschaft finanziell zur Last gefallen ist.
Wie sich aus der Wiedergabe der Bescheidbegründung ergibt, kann der belangten Behörde auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet. Entgegen der Beschwerdeansicht sind dem angefochtenen Bescheid nämlich die wesentlichen Feststellungen und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung zu entnehmen.
Die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs vorgebrachte Behauptung, mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft zu leben, ist nicht geeignet, zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangen zu können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210063.X00Im RIS seit
30.06.2005