Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1978
unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Rudolf A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von dem Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 25. Juli 1977, GZ. 22 Vr 964/76-70, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kriftner jun. und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre herabgesetzt; die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Rudolf A des in bezug auf zwei gestohlene Personenkraftwagen begangenen Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 - erster und zweiter Fall - StGB (Fakten A. I. 1. und 2.) sowie des in Ansehung zweier Einzelgenehmigungsbescheide des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung begangenen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2, 224 und 15 StGB (Fakten A. II. 1. und 2.) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge hatte der Angeklagte im Einvernehmen mit den (abgesondert verfolgten) Brüdern Rudolf B und Dieter C vorerst für aus dem Ausland eingeführte unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung die Ausstellung von Einzelgenehmigungsbescheiden erwirkt, so am 12. Mai 1975 für einen PKW der Type 'Mercedes 350 SE' und am 24. Oktober 1975 für einen PKW der Type 'Mercedes 200 D/8'. Am 22. Dezember 1975 verkaufte er sodann an Karl D in Linz um 120.000 S einen PKW der Type 'Mercedes 240 D' im Wert von 131.000 S, der am 11. Dezember 1975 in München gestohlen und danach (unter dementsprechender Verfälschung der Fahrgestellnummer) mit dem Motor und mit dem Getriebe sowie mit dem (am 15. Dezember 1975 seiner Gattin Brunhilde A hiefür zugewiesenen) Kennzeichen des vorerwähnten 'Mercedes 200 D/8' ausgestattet worden war (Faktum A. I. 1.). Zu diesem Verkauf verwendete er auch den für das zuletzt bezeichnete Fahrzeug ausgestellten, durch das nachträgliche Einfügen des Wortes 'Stahlschiebedach' der Beschaffenheit des gestohlenen Wagens entsprechend verfälschten Einzelgenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 1975 (Faktum A. II. 2).
Am 17. April 1976 übernahm der Angeklagte von den Brüdern B einen zwischen dem 9. und dem 14. April 1976
in München-Ottobrunn gestohlenen PKW der Type 'Mercedes 350 SE' im Wert von 246.000 S zum Verkauf, dessen Fahrgestell- und Motornummer entsprechend den Daten des für das seinerzeit importierte typengleiche Fahrzeug ausgestellten Einzelgenehmigungsbescheides vom 12. Mai 1975 verändert und dessen automatisches Getriebe durch ein mechanisches ersetzt worden war; mit dem bezeichneten Bescheid erwirkte er die Zuweisung eines Kennzeichens an seine Gattin; hierauf bot er das Fahrzeug durch ein Zeitungsinserat um 170.000 S zum Kauf an (Faktum A. I. 2.). Wegen ersichtlicher Bedenken eines Kaufinteressenten verfälschte Dieter B die Einzelgenehmigung dadurch, daß er die das Jahr der Erstzulassung betreffende Eintragung von '1973' auf '1974' veränderte und die gleiche Jahreszahl auch als angebliches Baujahr eintrug; überdies waren dem Bescheid - abermals der Beschaffenheit des gestohlenen Fahrzeugs entsprechend - in der Fahrzeugbeschreibung die Worte 'mit Stahlschiebedach, 4 Türen' eingefügt worden. Den mit seinem Wissen solcherart verfälschten Einzelgenehmigungsbescheid hielt der Angeklagte in der Folge bereit, um ihn beim Verkauf des Fahrzeugs zu verwenden, zu dem es aber infolge seiner Verhaftung am 14. Mai 1976 nicht mehr kam (Faktum A. II. 1.).
Diesen Sachverhalt beurteilte das Schöffengericht dahin, daß der Angeklagte durch sein Verhalten die Täter mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt habe, die dadurch erlangten Sachen, nämlich die gestohlenen Personenkraftwagen, zu verheimlichen und zu verhandeln; er habe damit Sachen verhehlt, deren Wert 100.000 S übersteige, und diese Hehlerei gewerbsmäßig betrieben (Fakten A. I. 1. und 2.). Außerdem habe er zum Vortäuschen der Identität der gestohlenen (und verhehlten) mit den in den Einzelgenehmigungsbescheiden bezeichneten Fahrzeugen verfälschte öffentliche Urkunden, nämlich eben diese wie dargestellt veränderten Bescheide des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, im Rechtsverkehr teils gebraucht (Faktum A. II. 2.) und teils zu gebrauchen versucht (Faktum A. II. 1.). Alle in Rede stehenden Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte, gestützt auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10
StPO, mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit der Mängelrüge wirft er dem Erstgericht ein teilweises Fehlen oder doch eine offenbare Unzulänglichkeit, eine Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit und innere Widersprüchlichkeit, der Sache nach aber auch eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung vor. Keine dieser Behauptungen ist jedoch stichhältig.
Jene Feststellungen, nach denen der Beschwerdeführer auf Grund einer mit den Brüdern B getroffenen Abrede in Kenntnis dessen, daß die beiden Personenkraftwagen gestohlen waren, deren Verheimlichung und gewinnbringende Verwertung förderte, sind unter sorgfältiger Bedachtnahme auf alle hiefür bedeutsamen Verfahrensergebnisse denkfolgerichtig und lebensnah begründet worden.
Die darauf bezogenen Vorwürfe einer mangelnden Schlüssigkeit des Urteils beruhen auf einer isolierten Betrachtung des damit relevierten Teiles der Entscheidungsgründe und übergehen folglich deren inneren Zusammenhang miteinander und mit dem übrigen Urteilsinhalt, bei dessen Beachtung die vom Angeklagten bekämpften Schlußfolgerungen durchaus den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen.
Auch von einer unvollständigen Begründung der besagten Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite kann keine Rede sein. Das Schöffengericht hat sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe seinen Verdacht in bezug auf kriminelle Aktivitäten der Brüder B seinerzeit sogar der (deutschen) Polizei mitgeteilt, im Urteil ohnedies befaßt und dargetan, weshalb es dem keine entlastende Bedeutung beimaß (US. 24 = AS. 456/III).
Als bloßer Versuch einer Bekämpfung der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unanfechtbaren erstgerichtlichen Beweiswürdigung unbeachtlich ist der Einwand, der Gerichtshof habe den Hinweis des Angeklagten übergangen, eine 'hoch spezialisierte (Diebs-)Organisation', wie sie im gegebenen Fall angenommen werde, würde von vornherein zu den vorhandenen Fahrzeugdokumenten passende Autos gestohlen und daher eine nachträgliche Verfälschung von Typenscheinen gar nicht nötig gehabt haben; mit dieser rein spekulativen überlegung mußte sich das Schöffengericht bei seiner Argumentation, die auf den im Beweisverfahren hervorgekommenen Tatsachen beruht, nicht besonders auseinandersetzen. Die mehrfache Konstatierung hinwieder, der Angeklagte habe auch bei den Umbauarbeiten an den gestohlenen Fahrzeugen ('irgendwie') mitgewirkt (US. 17, 23 und 34 = AS. 449, 455 und 466/III), betrifft nur einen Teil des ihm als Hehlerei angelasteten Verhaltens und damit nach Lage des Falles, wie bei der Erledigung der Rechtsrüge noch zu erörtern sein wird, keine entscheidende Tatsache im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO; der bezügliche Vorwurf einer unzureichenden Begründung schlägt folglich nicht durch.
Desgleichen sind die Konstatierungen über den Tathergang zum Faktum A. I. 1. und über die Tatbeteiligung des Angeklagten durchaus schlüssig und keineswegs undeutlich oder mit sich selbst im Widerspruch. Sie besagen unmißverständlich, daß der vom Angeklagten am 27. August 1975 erworbene (und noch im September 1975 zur Einzelgenehmigung vorgeführte) PKW der Type 'Mercedes 200 D/8' mit dem am 11. Dezember 1975 in München gestohlenen und am 22. Dezember 1975 an Karl D verkauften 'Mercedes 240 D', in den in der Zwischenzeit lediglich mit seinem Wissen der Motor und das Getriebe des vorerwähnten 'Mercedes 200 D/8' eingebaut worden waren, nicht ident war; dem Urteil ist weiters eindeutig zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer in diesem Fall die Ausstattung des gestohlenen Personenkraftwagens mit einem passenden Einzelgenehmigungsbescheid samt dem dazugehörigen behördlichen Kennzeichen sowie der Verkauf des Fahrzeuges als Hehlerei angelastet werden (US. 16, 33, 34 = AS. 448, 465, 466/III).
Dabei wurde der Umstand, daß die in Rede stehenden Fahrzeuge schon auf Grund ihrer Farbe nicht identisch gewesen sein können, im angefochtenen Urteil ausreichend und im Einklang mit den Verfahrensergebnissen erörtert, die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten sohin nicht übergangen, sondern als widerlegt befunden (US. 15, 31 = AS. 447, 463/III). In bezug auf die weiters bekämpfte Feststellung, daß ein Schiebedach am einzelgenehmigten Fahrzeug fehlte, am verhehlten dagegen vorhanden war, ist nicht das Urteil, sondern das Beschwerdevorbringen aktenwidrig: die in den Entscheidungsgründen bezogenen polizeilichen Erhebungen fanden (in der BRD) tatsächlich statt und sie hatten auch das vom Erstgericht konstatierte Ergebnis (AS. 365/II);
das Gutachten des Sachverständigen Prof. Mag. Anton E ist durch eine Auskunft des Mercedes-Werkes gedeckt (AS. 377 bis 385, 393, 395/III); das Ergebnis beider Beweiserhebungen ist demnach im Urteil entsprechend der Aktenlage wiedergegeben und mängelfrei als Feststellungsgrundlage verwertet worden. Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, für den Urteilsausspruch zur subjektiven Tatseite des ihm angelasteten Gebrauchs verfälschter Einzelgenehmigungsbescheide seien keine Gründe angegeben, genügt es, auf die darauf unmittelbar Bezug nehmenden Stellen (insbes.
US. 16, 20, 22, 29 = AS. 448, 452, 454, 461/III) in ihrem Zusammenhang mit der übrigen Urteilsbegründung zu verweisen; daraus ist zu ersehen, daß das Erstgericht aus den Verfahrensergebnissen, so auch aus einem (Teil-)Geständnis des Angeklagten (AS. 81, 83/I; vgl. AS. 311, 335, 336/III), denkfolgerichtig dessen Wissen um die Urkundenfälschungen als ein notwendiges Element des zur Ausführung gebrachten Tatplanes erschloß.
Die nach dem bisher Gesagten geltendgemachten Begründungsmängel haften daher dem erstgerichtlichen Urteil nicht an. Mit dem im Rahmen der Mängelrüge erhobenen weiteren Einwand, durch die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite werde der Schuldspruch wegen Hehlerei nur in bezug auf ein Verhandeln, nicht aber auch in Ansehung eines Verheimlichens der gestohlenen Kraftfahrzeuge gedeckt, behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach nicht einen Begründungsmangel, sondern eine unrichtige Anwendung des materiellen Rechts. Abgesehen davon aber, daß es sich beim 'Verheimlichen' ohnedies nur um eine dem 'Verhandeln' rechtlich gleichwertige Begehungsweise eines und desselben gesetzlichen (Grund-)Tatbildes der Sachhehlerei handelt, sodaß er damit eine Beschwer (§ 282 StPO) nicht aufzuzeigen vermag, übergeht er mit diesem Vorbringen die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er mit seinem Verhalten - Ausstatten der veränderten Fahrzeuge mit dementsprechenden inländischen Papieren und Kennzeichen - zudem darauf abzielte, die Entdeckung der (ganzen) gestohlenen Personenkraftwagen (durch die Behörden und damit ihre Wiedererlangung durch die Berechtigten) zu vereiteln (US. 15, 16, 22, 34, 36 = AS. 447, 448, 454, 466, 468/III). Mit der Behauptung einer materiellrechtlichen Urteilsnichtigkeit ist die Beschwerde sohin insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Als in sich widersprüchlich bezeichnet der Angeklagte in diesem Zusammenhang den Schuldspruch wegen Hehlerei insofern, als ihm einerseits das Verheimlichen und Verhandeln der ganzen gestohlenen Personenkraftwagen - gemeint: einschließlich der in der Folge ausgetauschten Teile -, anderseits aber nur das Verhandeln einzelner Teile davon zur Last gelegt werde. Dieser Einwand ist jedoch gleichfalls nicht stichhältig.
Dem Angeklagten liegt nämlich, seinen Beschwerdeausführungen zuwider, nicht zur Last, daß er die gestohlenen Fahrzeuge selbst verheimlichte und verhandelte (§ 164 Abs. 1 Z 2 StGB), sondern vielmehr, daß er die Vortäter bei einem derartigen Verhalten unterstützte (§ 164 Abs. 1 Z 1 StGB; vgl. hiezu EvBl. 1977/145). Dementsprechend steht aber die Annahme, daß er durch seine organisierte Mitwirkung an der Veräußerung der umgebauten Personenkraftwagen - wofür er einen wesentlichen Anteil am Gewinn beanspruchte (US. 16, 17, 22 = AS. 448, 449, 454/III) - ungeachtet dessen, daß seine unmittelbare Beteiligung an der Verwertung auch der beim Umbau entnommenen Bestandteile nicht zu erweisen war, keineswegs im Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, daß er mit seiner vorerwähnten Tätigkeit doch vorsätzlich zum Verheimlichen und Verhandeln der ganzen Fahrzeuge durch die Vortäter beitrug, weil sie ein wesentliches Element des die gewinnbringende Verwendung der ausgebauten Bestandteile mitumfassenden Gesamtplanes aller Täter war (vgl. US. 16, 17, 25, 34 = AS. 448, 449, 457, 466/III).
Im Hinblick auf eben diese Feststellung erweist sich letztlich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers gleichfalls als nicht zielführend, mit der er die Ausschaltung jener Anteile bei der Ermittlung des Wertes der von ihm verhehlten Fahrzeuge anstrebt, die auf die (im Austauschweg) eingebauten Bestandteile reeller Herkunft entfielen. Denn abgesehen davon, daß selbst dann der Wert des verhehlten Gutes nach den Urteilsfeststellungen (US. 16, 22 = AS. 448, 456/ III) noch immer die doppelte Höhe der hier maßgeblichen Wertgrenze von 100.000,-- S überstiege, erfaßt die vom Angeklagten bekämpfte Feststellung jener Werte, die ihm angelastet werden, ohnedies nicht diejenigen der unter Verwendung von reell erworbenen Bestandteilen bereits umgebauten, sondern vielmehr die für die jeweiligen Tatzeiten der Hehlerei ermittelten Werte der gestohlenen Fahrzeuge in deren ursprünglichem Zustand; diese Werte aber wurden ihm mit Rücksicht auf seine (zumindest nach Art einer intellektuellen Beihilfe vorgenommene) aktive Unterstützung der Vortäter beim Verhehlen der ganzen gestohlenen Personenkraftwagen rechtsrichtig zur Last gelegt.
Demnach konnte das Erstgericht ohne Rechtsirrtum neben dem aus der gewerbsmäßigen Begehung der Hehlerei (unbekämpft) abgeleiteten zweiten Qualifikationsfall des § 164 Abs. 3 StGB auch den auf dem Wert der verhehlten Sachen beruhenden ersten Qualifikationsfall dieser Gesetzesstelle als gegeben annehmen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 164 Abs. 3 StGB unter Bedacht auf den § 28 (Abs. 1) StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es sein Geständnis zu einem der beiden Urkundsdelikte sowie den Umstand, daß dieses beim Versuch blieb, die Sicherstellung eines der verhehlten Fahrzeuge und in Ansehung des zweiten die eine Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche erleichternde Entdeckung des Käufers als mildernd, hingegen die Deliktshäufung sowie die jeweilige Tatwiederholung, die große Schadenshöhe und seine gravierenden einschlägigen Vorstrafen als erschwerend; zudem berücksichtigte es, daß er seine Taten reiflich überlegte und äußerst sorgfältig vorbereitete, wobei zufolge ihrer durchdachten Organisation nur wenig Vorsicht dagegen gebraucht werden konnte.
Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe, die Staatsanwaltschaft dagegen deren Erhöhung an; ohne die der erstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Strafzumessungsgründe in Zweifel zu ziehen, hält der Angeklagte die nahe der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Freiheitsstrafe in Relation zum Unrechtsgehalt seiner Taten und dazu, daß er durch seine Familie und durch seine regelmäßige Arbeit sozial integriert sei, für zu streng, wogegen die Staatsanwaltschaft auf die Gefährlichkeit des Angeklagten als internationalen Hehlers sowie auf die Schwere seiner einschlägigen Vorstrafen verweist und vermeint, bei ihm lägen auch die Voraussetzungen einer Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) vor.
Dieses Argument trifft jedoch nur in bezug auf das hier nicht strafsatzbestimmende Urkundsdelikt zu und kommt daher im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Im übrigen darf zudem, ohne daß damit die schwerkriminelle Persönlichkeit des Angeklagten und der hohe Unrechtsgehalt seiner Taten in Frage gestellt werden sollen, doch nicht übersehen werden, daß er immerhin von 1966 bis 1976, also etwa zehn Jahre lang, keine Eigentumsdelikte beging, bevor er auch insofern - bezüglich der Urkundenfälschung war dies bereits im Jahr 1972 der Fall - wieder rückfällig wurde.
Bei zusammenfassender Würdigung aller maßgeblichen Aspekte erscheint die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe, zumal unter Bedacht auf den angestrebten Resozialisierungseffekt, als etwas zu hoch gegriffen, sodaß sie in Stattgebung der vom Angeklagten erhobenen Berufung, auf die die Staatsanwaltschaft zu verweisen war, auf das seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechende, im Spruch ersichtliche Maß zu reduzieren war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01486European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00190.77.0929.000Dokumentnummer
JJT_19780929_OGH0002_0130OS00190_7700000_000