TE OGH 1978/10/3 11Os128/78

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Veröffentlicht am 03.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Goldmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Christine A wegen des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c PornoG über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 11. April 1978, GZ. 1 b Vr 560/77-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Harramach, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Höhe des Tagessatzes auf S 100,-- herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25. Dezember 1943 geborene Geschäftsführerin Christine A - im Umfang der in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsganges hinsichtlich der Tatgegenstände eingeschränkten Anklage abermals (vgl. 11 Os 130/77) - des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (in der geltenden Fassung) schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von Anfang 1974 bis 22. November 1974 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte mit der abgesondert verfolgten Hildegard B und anderen Personen in gewinnsüchtiger Absicht die im Urteilsspruch näher bezeichneten unzüchtigen - zur sogenannten 'harten Pornographie' gehörigen - Laufbilder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hielt und anderen vorführte. Nach den Urteilsfeststellungen geschahen diese strafbaren Handlungen in dem von Hildegard B als Inhaberin und der Angeklagten als Geschäftsführerin im Hotel 'C' in Wien II geführten Bordellbetrieb, dessen Umsatz solcherart nach der Absicht der Angeklagten gesteigert werden sollte.

Gegen den (abermaligen) Schuldspruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Verfehlt ist zunächst die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, ihr inkriminiertes Verhalten verwirkliche mangels öffentlicher Begehung (§ 69 StGB) nicht den eingangs bezeichneten Vergehenstatbestand:

Ungeachtet des im Titel des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1950 allgemein umschriebenen Gesetzeszweckes (u.a.) der 'Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen' bestimmt § 1 Abs. 2 leg.cit. jeweils ausdrücklich (und differenzierend), bei welchen der dort pönalisierten Handlungen deren öffentliche Begehung zum Tatbild gehört. Das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Vorrätighalten unzüchtiger Gegenstände (hier: Laufbilder) ist nach dem § l Abs. 1 lit. a PornG (nur) strafbar, wenn es 'zum Zwecke der Verbreitung' geschieht; unter 'Verbreitung' ist wie im § 3 PresseG jede Tätigkeit zu verstehen, durch die der unzüchtige Gegenstand einem größeren Personenkreis zugänglich wird, wobei es aber nicht - wie für die öffentliche Begehung einer Handlung nach dem § 69 StGB - erforderlich ist, daß er von dem genannten (größeren) Personenkreis unmittelbar (und gleichzeitig) wahrgenommen werden kann. Nach dem § 1 Abs. 1 lit. c PornG hinwieder ist (u. a.) strafbar, wer unzüchtige Laufbilder 'anderen vorführt'; dieser Deliktsfall der zitierten Gesetzesstelle setzt aber eine öffentliche Begehung (Vorführung) keineswegs voraus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann es sohin darauf, ob den Vorführungen der inkriminierten Filme jeweils mehr als zehn Personen (gleichzeitig) beiwohnten, für die strafrechtliche Beurteilung ihres Tatverhaltens keineswegs ankommen, wozu nur der Vollständigkeit halber noch gesagt sei, daß die Art der Präsentation - vor einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis (erwachsener Personen) in einem Animierlokal mit Bordellbetrieb - in dem hier unbestriten gegebenen Fall sogenannter 'harter Pornographie' auch für die primäre (Rechts-)Frage der Unzüchtigkeit der Darstellung rechtlich ohne Belang ist ((EvBl. 1977/186

(verstärkter Senat)).

Aber auch die zur Verwirklichung des Tatbestandes nach dem § 1 Abs. 1 PornG in subjektiver Beziehung (generell) erforderliche gewinnsüchtige Absicht wurde im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum als gegeben angenommen:

Hiefür genügte die im Urteil getroffene Feststellung, daß (seitens der Beschwerdeführerin) durch die inkriminierte Vorführung unzüchtiger Laufbilder eine Umsatzsteigerung des Betriebes erzielt oder doch angestrebt wurde (S. 287). Gerade das in der Beschwerde hervorgehobene betonte Interesse der Besucher eines Betriebes der gegenständlichen Kategorie an der Vorführung von derartigem Filmmaterial macht es deutlich, daß - auch nach der Absicht der Beschwerdeführerin - durch die Vorführung der unzüchtigen Filme, die von den Besuchern als typische (Neben-)Leistung des von ihnen frequentierten Betriebes erwartet und verlangt wurde, der Umsatz dieses Betriebes und damit der erstrebte Gewinn gesichert bzw. sogar gesteigert werden sollte. Davon ausgehend erweist sich aber die Annahme des Erstgerichtes, daß die Beschwerdeführerin in gewinnsüchtiger Absicht handelte, als richtig (vgl. EvBl. 1974/231); zufolge Vorliegens auch aller übrigen Deliktsvoraussetzungen erging sohin der angefochtene Schuldspruch zu Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte gemäß dem § 1 Abs. 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je S 150,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als mildernd die Sicherstellung der inkriminierten Filme, als erschwerend keinen Umstand.

Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Herabsetzung der über sie verhängten Geldstrafe sowie die bedingte Strafnachsicht. Ihr Begehren ist teilweise begründet.

Bei der Strafbemessung sind zusätzlich zu den vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründen der bisherige ordentliche Lebenswandel der Angeklagten sowie der Umstand, daß sie die Tat unter Einwirkung ihrer Dienstgeberin verübt hat, als weitere Milderungsgründe zu berücksichtigen. Hingegen kann von einem längeren Zurückliegen der Straftat nicht die Rede sein. Die Sorgepflicht für Kinder stellt entgegen der Auffassung der Angeklagten keinen Milderungsgrund dar. Trotz zweier weiterer Milderungsgründe entspricht die bereits verhängte Zahl der Tagessätze sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der Schuld der Täterin. Angesichts der Einkommensverhältnisse der Angeklagten - sie verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von S 6.000,-- bis S 7.000,-- und ist für nunmehr zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig - war jedoch die Höhe des Tagessatzes auf das nunmehr gefundene Ausmaß herabzusetzen.

Für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht gemäß dem § 43 StGB war allein schon aus generalpräventiven Gründen kein Raum, da es gerade in einer Zeit der Zunahme strafbarer Handlungen gegen das Pornographiegesetz im Bereich der harten Pornographie der Vollstreckung der Strafe bedarf, um andere von der Begehung solcher strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Berufung war daher in diesem Punkt keine Folge zu geben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00128.78.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19781003_OGH0002_0110OS00128_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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