TE OGH 1978/10/3 9Os102/78

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Veröffentlicht am 03.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführer in der Strafsache gegen Bruno A wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 5 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 30.März 1978, GZ. 24 Vr 2677/77-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.Jänner 1961 geborene Bruno A des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs. 1 Z. 5 StGB. schuldig erkannt, weil er am 9.Oktober 1977 in Linz dadurch, daß er in der Telefonzelle Nr. 435 das Telefonbuch anzündete, sodaß es in Brand geriet und auch der Telefonhörer und das Leitungskabel stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, eine fremde Sache beschädigte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 4, 5, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels, den er in der Unterlassung eines Lokalaugenscheines (oder der Beischaffung einer Skizze) zwecks Klärung der Sichtverhältnisse am Tatort erblickt, ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt, weil er inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles, das vollen Beweis über die darin bekundeten Vorgänge macht, keinen darauf bezüglichen Antrag gestellt hat, weshalb es an den formellen Beschwerdevoraussetzungen mangelt. Ein Protokollberichtigungsantrag wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Angeklagten nicht gestellt.

Eine amtswegige Berichtigung des Protokolles in dem in der Beschwerde behaupteten Sinn wurde vom Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes mit der Begründung abgelehnt, daß nach seiner und der Schriftführerin Erinnerung ein solcher Beweisantrag in der Verhandlung nicht gestellt worden sei.

Die Ausführungen in der Mängelrüge laufen nach Inhalt und Zielsetzung im wesentlichen auf eine im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes hinaus. Insoweit der Beschwerdeführer darin behauptet, das Erstgericht habe den Ausspruch über seine Täterschaft unvollständig begründet, weil es das vom Zeugen Hermann B (S. 49 f d. A.) bekundete Fehlen von optisch oder geruchsmäßig feststellbaren Spuren einer Brandverursachung an den Kleidern und Händen des Angeklagten im Urteil mit Stillschweigen übergangen hat, ist er nicht im Recht; denn es schließt der Mangel von solchen Merkmalen seine Täterschaft keineswegs aus. Im übrigen aber hat das Schöffengericht die Annahme, der Angeklagte habe das Telefonbuch in Brand gesteckt, nicht etwa auf Indizien dieser Art gegründet, sondern auf die für glaubwürdig gehaltene Aussage des Zeugen Max C, der den Angeklagten beim Verbrennen des Telefonbruches bzw. beim Verlassen der Telefonzelle beobachtet hat. Demzufolge waren auch Erörterungen in der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Richtung nicht erforderlich.

Mit der bloßen Behauptung, seine Verurteilung sei durch 'unrechtliche Beurteilung und unter Vorliegen von Strafaufhebung und Verfolgungsausschließungsgründen' erfolgt, wird ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a oder 9 lit. b StPO. ebensowenig gesetzmäßig dargestellt, wie mit dem weiteren Vorbringen, in dem der Angeklagte - abweichend von den Urteilsannahmen - ein Betreten des Tatortes in Abrede stellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die vom Angeklagten gegen den Strafausspruch ausgeführte Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO. abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00102.78.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19781003_OGH0002_0090OS00102_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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