TE OGH 1978/10/3 9Os98/78

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Veröffentlicht am 03.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr.Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführers in der Strafsache gegen Richard A und andere wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Richard A und Manfred B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 1977, GZ. 6 c Vr 5634/77-156, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kammerlander und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Richard A und Manfred B des Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG., letzterer als Beteiligter gemäß § 12 StGB., sowie des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., der Angeklagte Manfred B auch nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle, schuldig erkannt und nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu je 1 Jahr Freiheitsstrafe sowie nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. zu Geldstrafen verurteilt, und zwar Richard A zu 6.000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und Manfred B zu 9.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht bei beiden Angeklagten 'die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Delikten, die Wiederholung gleichartigen strafbaren Verhaltens und den raschen Rückfall (der bei B zudem innerhalb einer ihm gewährten Probezeit erfolgte)' als erschwerend an; als mildernd wertete es hingegen bei A die '(nur) teilweise geständige Verantwortung' und bei B das 'überwiegende Geständnis'.

Dem gemäß § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. ergangenen Ausspruch über die für nicht ergriffene Suchtgiftmengen verwirkten Geldstrafen legte das Gericht bei Richard A Werte von 4.500 S für drei Gramm Morphium und 1.500 S für die von ihm verkaufte Opiumtinktur zu Grunde. Zu der dem Angeklagten B auferlegten Wertersatzstrafe von insgesamt 9.000 S, resultierend aus der Summierung der Beträge von 4.000 S für Opiumtinktur und 5.000 S für Heroin, war es offenbar auf der Basis eines Werts der durch Josef C und Editha D eingeführten bzw. verkauften Tinktur von 16.000 S und des von Editha D weitergegebenen Heroin von 30.000 S gelangt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte A Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und der Angeklagte B Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde A und die von B wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld ausgeführte Berufung wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5. September 1978, GZ. 9 0s 98/78-6, bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückgewiesen. Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung sind sohin nur noch die (Straf-) Berufungen beider Angeklagten, von denen Richard A 'die Herabsetzung der über ihn verhängten (Freiheits-) Strafe auf ein schuldangemessenes Maß' und Manfred B Milderung der ihn betreffenden Freiheits- und Geldstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die bei den Angeklagten vorliegenden Strafzumessungsgründe zwar ohne Beachtung der formellen Umschreibung in den § 33 und 34 StGB., aber doch sachlich sinngemäß im wesentlichen zutreffend festgestellt und richtig gewürdigt. Die von ihm ausgesprochenen Freiheitsstrafen tragen den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Strafe (§ 32 StGB.) Rechnung. Sie sind schuld- und tatangemessen und in diesem Ausmaß erforderlich, um den Angeklagten den (von ihrer Schuld umfaßten) Unwert des ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens hinreichend deutlich aufzuzeigen, ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, in Hinkunft wieder ihren bereits mehrmals gezeigten schädlichen Neigungen nachzugehen. Der vom Angeklagten A in der Berufung besonders hervorgekehrte Umstand, daß er seit Jahren im Milieu von Süchtigen verkehre, selbst süchtig sei und Süchtigen durch Abgabe von Suchtgiften 'geholfen' habe, um von ihnen nicht ausgestoßen zu werden, ist schon an sich nicht geeignet, eine Strafmilderung zu begründen; hinzu kommt aber noch das auch sonst kriminelle Vorleben des Angeklagten, der überdies mehrere andere, mit seiner Süchtigkeit ersichtlich nicht zusammenhängende Vorstrafen erlitten hat, die ebenfalls gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen. Das vom Erstgericht gefundene Strafmaß erschien dem Obersten Gerichtshof aber auch unter Berücksichtigung der über A mit dem zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 1977, AZ. 6 c E Vr 6199/77, Hv 632/77, wegen § 223 Abs. 1, 224; 15, 108 Abs. 1 StGB. verhängten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten den Anordnungen der § 31, 40 StGB. durchaus entsprechend, zumal bei gemeinsamer Aburteilung der damals und der nunmehr geahndeten Straftaten jedenfalls keine geringere Strafe festzusetzen gewesen wäre als jene, die sich (jetzt) aus der Summierung der beiden getrennt ausgesprochenen Strafen ergibt.

Der Angeklagte B setzt sich, wenn er in seiner Berufung Ausmessung der Strafe nach § 9 SuchtgiftG. begehrt, darüber hinweg, daß er nicht nur des Vergehens nach § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG., sondern auch des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (als Beteiligter gemäß § 12 StGB.) schuldig gesprochen worden ist, weshalb - kraft der im Gesetz (§ 28 StGB.) für den Fall des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen festgelegten Regelung eine Bestimmung der Strafe nach der von B ins Auge gefaßten Strafdrohung von vornherein nicht in Betracht kommt. Er verkennt ferner, wie sich aus dem Hinweis auf seine 'Einkommens- und Vermögenslosigkeit' sowie eine der Bezahlung der ihm auferlegten Geldstrafe entspringende 'erhebliche und unnotwendige' Erschwerung seines Fortkommens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe ergibt, das Wesen der nach § 6 Abs. 4 SuchtgiftG. auszusprechenden Geldstrafe, die als Ersatz für den Verfall bei Vorliegen der in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen obligatorisch zu verhängen ist, sodaß für Billigkeitserwägungen der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Art kein Raum bleibt. Schließlich ist noch der Einwand des Angeklagten B, er habe weder mit dem Erwerb noch mit dem Verkauf der (nicht ergriffenen) Suchtgiftmengen zu tun gehabt, unrichtig, weil er nach den über die Tat, derentwegen er bestraft wird, getroffenen Urteilsannahmen der Mitangeklagten Editha D beim Aufkochen der (für den Absatz vorgesehenen) Opiumtinktur sowie bei deren Vertrieb und jenem des Heroin durch Zuführen von Verkäufern behilflich war. Es war sohin hinsichtlich der unbegründeten Berufungen spruchgemäß zu erkennen.

Der Kostenausspruch fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00098.78.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19781003_OGH0002_0090OS00098_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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