Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans A und Erwin B wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. über die vom Angeklagten Erwin B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 13.Jänner 1978, GZ. 3 Vr 1731/77-14, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Zinowsky und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben dem Angeklagten Hans A der am 29.September 1956 geborene Buchdruckergeselle, derzeit Präsenzdiener, Erwin B des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig gesprochen, weil er in der Nacht zum 3.Juli 1977 in Wien in Gesellschaft des Mitangeklagten Hans A als Beteiligten (§ 12 StGB.) versucht hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine größere Menge Zeitschriften, dem Paul C durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen eine Fensterscheibe einschlug und einen Stoß Zeitungen herausriß, während der andere Aufpasserdienste leistete. Erwin B wurde hiefür nach § 129, 41 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Monat verurteilt, und der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die Intensität des Täterwillens an, als mildernd hingegen die starke Alkoholisierung sowie den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und das Alter unter 21 Jahren.
Der Schuldausspruch wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, vom Angeklagten B auch mit Berufung (punkto Schuld) bekämpft. Den Strafausspruch fechten beide Angeklagte mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter sowie die Berufung des Angeklagten Erwin B (wegen Schuld) und die Berufung des Angeklagten Hans A (wegen Strafe) wurden vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 10.August 1978, GZ. 12 Os 108/78-3, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur mehr die Berufung des Angeklagten Erwin B (betreffend den Strafausspruch), der in seiner schriftlichen Berufungsausführung (ON. 18 des Strafaktes) eine schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Strafe, in der mündlichen Berufungsverhandlung ferner noch die Umwandlung der bedingten Freiheitsstrafe in eine unbedingte Geldstrafe begehrt. Die Berufung ist nicht begründet.
Da in der schriftlichen Berufungsausführung - die Berufungsanmeldung enthält keinen Antrag und bezeichnet nicht die Punkte des Erkenntnisses durch welche sich der Berufungswerber beschwert findet, auf die mündlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung waren gemäß § 294 Abs. 2, 296 StPO. keine Rücksicht zu nehmen - lediglich eine Herabsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe begehrt wurde, war schon aus diesem Grund die Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 StGB. nicht möglich.
Im übrigen hat das Erstgericht die Strafbemessungsgründe zutreffend festgestellt und gewürdigt. Es hat eine Strafe verhängt, die dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftat - der Oberste Gerichtshof hatte hiebei gemäß § 295 Abs. 1, 296 StPO. vom rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Einbruchsdiebstahls auszugehen - sowie der Täterpersönlichkeit entspricht.
Zusätzliche Milderungsgründe konnte auch der Berufungswerber nicht aufzeigen und liegen solche auch nach Prüfung der Akten nicht vor. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E01559European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00108.78.1005.000Dokumentnummer
JJT_19781005_OGH0002_0120OS00108_7800000_000