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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0046Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden 1. des P, und 2. der L, beide vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark jeweils vom 4. Februar 2005, Zlen. (ad 1.) FR 72/2004 und (ad 2.) FR 71/2004, jeweils betreffend eine Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin), beide Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer im April 2002 illegal nach Österreich eingereist und hätten Asylanträge gestellt, die mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 2. Juli 2003 gemäß den "§§ 7 und 8 AsylG" abgewiesen worden seien. Die dagegen erhobenen Beschwerden habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 9. November 2004, Zlen. 2004/01/0190 und 2004/01/0192, abgelehnt. Die Beschwerdeführer verfügten seither über keine Bewilligung nach dem AsylG oder dem FrG und hielten sich daher unrechtmäßig in Österreich auf, sodass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei. Eine Bedrohung im Heimatstaat, wie sie in den Berufungen von den Beschwerdeführern behauptet worden sei, sei im Ausweisungsverfahren nicht zu prüfen, weil dieser Umstand in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden könne.
Durch die Ausweisung erfolge, so die belangte Behörde weiter, im Hinblick auf den mehr als zweijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich, wo diese einer Beschäftigung nachgingen, ein relevanter Eingriff in ihr Privatleben. Auch das Familienleben der Beschwerdeführer werde durch die Ausweisungen betroffen, weil der Bruder eines der beiden Beschwerdeführer legal in Österreich aufhältig sei. Dem stehe jedoch das nach der Judikatur als hoch zu bewertende Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret eines geordneten Fremdenwesens, gegenüber, gegen das die Beschwerdeführer durch den unrechtmäßigen Aufenthalt verstießen, sodass die Ausweisung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführer bestreiten die Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht, sodass keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei hinsichtlich beider Beschwerdeführer erfüllt.
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass sie beide der albanischen Volksgruppe angehörten und aus dem Kosovo stammten, wo die politische und wirtschaftliche Lage weiterhin "katastrophal" sei. Die belangte Behörde habe diesen Umstand bei der Ermessensentscheidung nach § 33 Abs. 1 FrG zu Unrecht außer Acht gelassen und sei damit der Beantwortung der Frage ausgewichen, ob den Beschwerdeführern überhaupt ein Alternativverhalten zum rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich möglich sei. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, hat doch die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die behauptete Bedrohung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im Heimatstaat im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht im Ausweisungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren zu prüfen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/21/0164) und dass dies im Fall der Beschwerdeführer im Rahmen der Entscheidungen nach den §§ 7 und 8 AsylG erfolgte.
Gegen die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie in Österreich ein "völlig normales" Leben führten, hier arbeiteten und nicht kriminell seien. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde diesbezüglich ohnedies nicht von gegenteiligen Sachverhaltsannahmen ausging, übersehen die Beschwerdeführer, dass sie bereits durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der hg. Rechtsprechung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. für viele das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2001/21/0164), verstoßen. Die Ausweisung beider Beschwerdeführer wurde daher zu Recht als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angesehen. Daran ändert auch der Hinweis der Zweitbeschwerdeführerin, sie sei schwanger, nichts, wäre doch auch der Aufenthalt eines in Österreich geborenen Kindes der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 FrG nicht rechtmäßig und stünde daher der gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht entgegen.
Soweit sich die Beschwerdeführer schließlich auf die Richtlinie 64/221/EWG berufen, so ist für sie daraus, wie sie im weiteren Beschwerdevorbringen scheinbar selbst erkannt haben, mangels ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen nichts zu gewinnen.
Da sich somit bereits aus den Beschwerden ergibt, dass den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005210045.X00Im RIS seit
30.05.2005