TE OGH 1978/10/5 12Os117/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1978
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Mai 1978, GZ. 21 Vr 2178/77-64, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Langhammer, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB aus dem Urteil ausgeschaltet.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. Jänner 1923 geborene, zuletzt beschäftigungslose, kaufmännische Angestellte Karl A des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die zahlreichen Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen sowie den über die Bestimmung des § 39 StGB hinausgehenden raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis, die psychopathische Persönlichkeit und die doch nicht unbedingt schuldhaft herbeigeführte finanzielle Notlage. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10. August 1978, GZ 12 Os 117/78-5, - welcher Entscheidung der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist - , in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur noch die Entscheidung über die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung der vom Erstgericht angeordneten Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Was das Strafausmaß anlangt, so hat das Erstgericht die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungswerbers stellt eine die Wertgrenze von S 5.000,-- nicht wesentlich überschreitende Schadenshöhe keinen der im § 34

StGB aufgezählten Milderungsgründe gleichzustellenden Umstand, insbesonders nicht jenen der Z 14 der bezogenen Gesetzesstelle dar, sondern vermag allenfalls den Unrechtsgehalt der Tat zu mindern. Schwere Krankheit oder eine bevorstehende notwendige Operation können allenfalls im Rahmen des Strafvollzuges, in der Regel nicht aber bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. Auch die übrigen, im Gerichtstag zusätzlich erörterten Gründe für eine Strafminderung sind entweder sachverhaltsfremd oder stellen, wie etwa bestehende Sorgepflichten, keinen Milderungsgrund dar. Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit wiederholter, wegen einschlägiger Straftaten verhängter, zum Teil empfindlicher Strafen und unter Berücksichtigung des überaus raschen Rückfalls ist die im oberen Drittel des gesetzlichen Strafrahmens vom Erstgericht verhängte Strafe gerade aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um einerseits der Täterpersönlichkeit und dem Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht zu werden, andererseits den erwünschten Strafzweck in der Form einer Resozialisierung zu erreichen. Insoweit war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Dagegen ist die Berufung im Ergebnis berechtigt, soweit sie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StPO bekämpft. Unbegründet ist sie allerdings, soferne sie teilweise unter Wiederholung der zur Nichtigkeitsbeschwerde gemachten Ausführungen negiert, daß die Straftaten unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade begangen wurden, und demgegenüber vermeint, daß diese allein als Reaktion eines verstandesmässig gut befähigten und auch sekundär nicht abgebauten Menschen auf gegenwärtige mißliche Lebensumstände anzusehen seien. Das Erstgericht ist auf Grund des unbedenklichen Gutachtens des Sachverständigen Doz. Dr. Werner B zu der ausreichend begründeten und auch denkfolgerichtigen Urteilsannahme gelangt, daß die Straftaten unter dem Einfluß einer hochgradigen psychischen Abnormität (die allerdings einer Geisteskrankheit nicht gleichzusetzen ist) begangen wurden (S 365 d. A). Im übrigen kann auf das in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Gesagte hingewiesen werden.

Berechtigt ist das Berufungsbegehren hingegen, wenn es in Parenthese die Urteilsannahmen, der Angeklagte werde unter Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grade eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, bekämpft. Die Urteilsbegründung beschränkt sich in diesem Belange auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und beruft sich zur Begründung im wesentlichen allein auf das Gutachten des erwähnten Sachverständigen, ohne im einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen als erwiesen anzunehmen sei, daß der Angeklagte gleichgelagerte Vermögensdelikte mit schweren Folgen begehen werde. Denn sowohl die Anlaßtaten, wie auch die den beiden letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten betreffen keineswegs gravierende Vermögensdelikte, die auch in der Art ihrer Begehung keinen hohen sozialschädlichen Grad aufweisen. Diese allein reichen als solche, soweit die künftige Begehung weiterer Straftaten bloß ähnlicher Art zu befürchten wäre, für eine Einweisung nicht aus, zumal das Gesetz auf - an sich - schwere Folgen einer Straftat und nicht auch auf die Summierung leichter Folgen mehrerer Straftaten abstellt (vgl. ÖJZ-LSK 1977/225 = 13 Os 59/77). Die vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit, daß der Angeklagte bei einer günstigen Gelegenheit auch einen groß angelegten Betrug mit großem Einzelschaden versuchen würde (S 353 d. A) reicht nicht hin, um die vom Gesetze mit hoher Wahrscheinlichkeit geforderte Befürchtung der Begehung einer Straftat mit schweren Folgen (welche bei Vermögensdelikten an der Wertgrenze von etwa S 100.000,-- schon im Hinblick auf den betreffenden Strafsatz zu orientieren wären) zu rechtfertigen (vgl. Foregger-Serini, MKK, Strafgesetzbuch II, S 56). Ohne den Ergebnissen der gegen den Berufungswerber beim Landesgericht für Strafsachen Wien und beim Kreisgericht Wr. Neustadt anhängigen Strafverfahren vorzugreifen, kann jedenfalls im gegenständlichen Verfahren weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes, noch aus der Aktenlage die im § 21 Abs. 2 StGB geforderte Prognose erstellt werden, so daß in diesem Umfange der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

Anmerkung

E01566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00117.78.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19781005_OGH0002_0120OS00117_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten