TE OGH 1978/10/10 11Os140/78

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Veröffentlicht am 10.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 15. März 1978, GZ. 19 Vr 240/77-23, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Morawetz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 43 StGB für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.9.1938

geborene Hilfsarbeiter Karl A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Die Möglichkeit der Anwendung des § 43 StGB verneinte es mit der Begründung, daß gerade bei Sittlichkeitsdelikten, die an Kindern begangen werden und die schwere Eingriffe in die Psyche dieser Kinder darstellen, potentiellen Tätern durch Verhängen von empfindlichen und zu vollziehenden Strafen unmißverständlich vor Augen geführt werden müsse, welche Gefahren für sie damit verbunden seien.

Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde, die der Oberste Gerichtshof mit dem Beschluß vom 8.9.1978, GZ 11 Os 140/78-5, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückwies. Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende nähere Sachverhalt entnommen werden.

Mit seiner gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung begehrt der Angeklagte eine seinem Verschulden entsprechende Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt. Zu erwägen war lediglich noch, ob dem Angeklagten die Alkoholisierung zur Tatzeit als weiterer Milderungsumstand zugute zu halten ist.

Diese Frage mußte aber verneint werden, weil sich der Angeklagte vor bzw. während seiner Arbeitszeit in den alkoholisierten Zustand versetzt hat, sodaß die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründete (§ 35 StGB).

Berücksichtigt man, daß die verhängte Strafe ohnedies nahe der unteren Grenze des 6 Monate bis 5 Jahre betragenden Strafrahmens liegt - und zwar auch unter Berücksichtigung der nach den § 31, 40 StGB erfolgten Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Scheibbs vom 21.12.1977 zu 10 Tagessätzen von je 100 S, im Nichteinbringungsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, AZ U 380/77, und das Tatopfer ein erst 6jähriges Mädchen war, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters entsprechend zu bezeichnen. Dem Herabsetzungsbegehren mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

Hingegen war seinem Antrag, die Strafe bedingt nachzusehen, stattzugeben, weil - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1

StGB gegeben sind. Bei dem bisher unbescholtenen Angeklagten kann trotz seiner mangelnden Schuldeinsicht erwartet werden, daß er sich in Zukunft straflos halten werde. Demgegenüber haben nach den vorliegenden Umständen des Falles generalpräventive Erwägungen zurückzustehen.

Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01925

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00140.78.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19781010_OGH0002_0110OS00140_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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