TE OGH 1978/10/10 11Os145/78

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Veröffentlicht am 10.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Seidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Ingrid A wegen des Vergehens nach dem § 122 Z 1 GesmbHG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. Juli 1978, AZ. 8 Ns 445/78, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Gleichzeitig werden die Anträge des öffentlichen Anklägers und der Verdächtigen auf Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien abgewiesen.

Text

Gründe:

Beim Kreisgericht Ried im Innkreis wurden unter dem Aktenzeichen Vr 291/78 Vorerhebungen gegen Ingrid A wegen Vergehens nach dem § 122 Z 1 GesmbHG geführt, in deren Zug sowohl die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis als auch die Verdächtige übereinstimmend beantragten, die Sache dem Kreisgericht Ried im Innkreis abzunehmen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien zuzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz, dem die Akten gemäß dem § 590 Abs. 1 GeO zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden, - offenbar versehentlich - diesen Anträgen selbst stattgegeben.

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Wien mit Beschwerde, der Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem § 62 StPO erstreckt sich die Delegierungsbefugnis der Gerichtshöfe zweiter Instanz auf die zu ihrem Sprengel gehörenden Gerichte. Soll eine Strafsache aber dem Gericht eines anderen Oberlandesgerichtssprengels zugewiesen werden, steht dieses Recht (nur) dem Obersten Gerichtshof zu (§ 63 Abs. 1 StPO). Demgemäß war im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die eine übertragung der Zuständigkeit an ein dem Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien angehörendes Gericht anstrebenden Anträge nicht berufen, weshalb der vom öffentlichen Ankläger bekämpfte Beschluß aufzuheben war.

Gleichzeitig war über das Delegierungsbegehren abschlägig zu erkennen, weil die vom öffentlichen Ankläger beantragten Vorerhebungen (S 1) bereits durchgeführt (ON 12 und ON 13) und weitergehende Anträge bisher nicht gestellt wurden, weswegen es derzeit an einem wichtigen Grund für die beantragte Verfügung fehlt.

Anmerkung

E01577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00145.78.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19781010_OGH0002_0110OS00145_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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