Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1978
unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolf Dieter A wegen des Verbrechens des Meineids nach § 288 Abs. 2 StGB. über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26.Mai 1978, GZ. 35 Vr 333/78-14, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, nach Verlesung der Rechtsmittelschriften und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet.
Der Berufung des Angeklagten wird teilweise Folge gegeben und die Zusatzstrafe in Anwendung des § 41 StGB.
auf 3 (drei) Monate herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Jänner 1942 geborene Angestellte Wolf Dieter A des Verbrechens des Meineids nach dem § 288 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Den Urteilsannahmen zufolge hat der Angeklagte am 7.März 1977 im Exekutionsverfahren E 3167/76 (nunmehr E 3206/77) des Bezirksgerichts Schwaz durch die - als richtig und vollständig beschworenen - Angaben im Vermögensverzeichnis, wonach er als Isolierer bei der Firma Rudolf B, Innhöfe, 6130 Schwaz, arbeite und monatlich ca. 7.000 S bis 8.000 S netto verdiene (ON. 32 der Exekutionsakten), einen falschen Offenbarungseid geschworen. Tatsächlich war der Angeklagte zu dieser Zeit ohne Arbeit, nachdem sein Beschäftigungsverhältnis zur Firma Rudolf B bereits am 2. Februar 1977 gelöst worden war.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Z. 5 und 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO., der jedoch Berechtigung nicht zukommt. Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. macht der Beschwerdeführer Begründungsmängel geltend, die - zusammengefaßt - darin gelegen sein sollen, daß das Erstgericht Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Herwig C (welcher als Vertragsbediensteter des Bezirksgerichts Schwaz das Vermögensverzeichnis auf Grund der Angaben des Angeklagten ausgefüllt hatte) mit Stillschweigen übergangen 'bzw.' nur andeutungsweise damit erklärt habe, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 26.Mai 1978 'ziemlich aufgeregt' gewesen sei, sich an die Vorgänge bei der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nicht mehr habe erinnern können und immer wieder Schlüsse als eigene Erinnerung betrachtet habe, hingegen dem Angeklagten 'hinsichtlich Geständnis, Geständniswiderruf und Erklärung, sich über die Tragweite der Handlung nicht im klaren gewesen zu sein, ein Aufgeregtsein bzw. derartige Gründe nicht zugestehe', woraus sich ergebe, daß die erstgerichtliche Begründung eine Scheinbegründung darstelle. Auch aus den Aussagen des Zeugen Landesgerichtsrat Dr. D, der sich generell an Eidesabnahmen, nicht jedoch an den gegenständlichen Fall habe erinnern können, folge, daß die vom Erstgericht als Gründe angegebenen Umstände nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die getroffene Feststellung ergäben. Dem gegenüber hätten die 'Einwendungen der Verteidigung', wonach hinsichtlich der inkriminierten Passagen 'ein übertragungsfehler bzw. ein Dissens in der Auffassung und Darlegung des Angeklagten und des aufnehmenden Gerichtsbeamten bzw. eine unglückliche oder ungeschickte Formulierung mit entstellt wiedergegebenen Sinn vorliege, den Charakter der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für sich, wenn nicht sogar des diesbezüglichen zwingenden Schlusses'.
Rechtliche Beurteilung
Keiner dieser Einwände hält stand.
Das gesamte Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge erschöpft sich vielmehr in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.
Richtig ist zwar, daß der Zeuge C im Gegensatz zu seiner - zunächst auch in der Hauptverhandlung vom 26.Mai 1978 aufrecht erhaltenen - Darstellung vor dem ersuchten Richter (am 22.März 1978), wonach er sich noch genau erinnere, daß der Angeklagte gesagt habe, er sei 'derzeit' bei der Firma B beschäftigt, das Beschäftigungsverhältnis sei also aufrecht (vgl. ON. 10, S. 37 und ON. 13, S. 49), bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung sodann eine konkrete Erinnerung an die Angaben des Angeklagten beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses und - worauf die Mängelrüge Bezug nimmt - demgemäß auch die Frage, ob der Angeklagte erklärt habe, er arbeite oder er arbeitete bei der Firma B (vgl. Seiten 50, 76), verneinte und auf die Angaben des Angeklagten lediglich aus den Eintragungen im Vermögensverzeichnis schloß (S. 50).
Wenn das Erstgericht aber, diesen Widerspruch keineswegs übergehend, die mangelnde Erinnerung des Zeugen C an die - mehr als ein Jahr zurückliegenden - Tatvorgänge auf die Vielzahl zwischenzeitiger Amtshandlungen im Eidesverfahren und auf die Erregung des Zeugen C bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zurückführt, jedoch ausdrücklich keine Zweifel an der gewissenhaften Verrichtung der Amtstätigkeit des Zeugen (beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses) hegt (S. 63), so ist dies ein Akt positiver Würdigung eines Beweismittels (§ 258 Abs. 2 StPO.) auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung, dem ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die forensische Erfahrung nicht anhaftet. In gleicher Weise mängelfrei begründet hat das Erstgericht auch die Verwerfung der - zuletzt - leugnenden Verantwortung des Angeklagten und die Heranziehung dessen Geständnisses vor der Gendarmerie (Seiten 11, 62) sowie seiner ebenfalls geständigen, wenn auch schließlich widerrufenen, Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er vom Zeugen C bei Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses 'ziemlich' genau befragt worden sei, er (Angeklagter) nicht erklärt habe, daß er 'derzeit' keine Arbeit hätte, das (ausgefüllte) Vermögensverzeichnis durchgelesen habe und er (vor der Eidesablegung) vom Richter 'belehrt' worden sei (Seiten 33, 34, 47, 61 f., 63 f.), als Feststellungsgrundlage. Die erstgerichtliche Schlußfolgerung, wonach der unrichtige Inhalt des beschworenen Vermögensverzeichnisses ausschließlich die Wiedergabe der Angaben des Angeklagten darstellt und nicht auf einen 'übertragungsfehler' (für welchen sich, weil der Inhalt des Vermögensverzeichnisses ja nicht zunächst in Kurz- oder Langschrift protokolliert und somit auch nicht 'übertragen' wurde, aus den Akten überhaupt kein Anhaltspunkt ergibt) oder auf ein Mißverständnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C zurückgeführt werden kann (Seiten 62- 64), ist in Anbetracht aller genannten Umstände einleuchtend, denkrichtig und lebensnah.
Damit geht auch der - unter der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. erhobene, der Sache nach in den Bereich der Mängelrüge gehörige - Beschwerdevorwurf fehlt, das Erstgericht sei 'trotz des Grundsatzes in dubio pro reo zur Feststellung der Merkmale einer strafbaren Handlung gelangt' (Seite 77). Der sogenannte Zweifelsgrundsatz (in dubio mitius, in dubio pro reo - erstmals 1811 von Stübel formuliert) besagt bloß, daß die Verurteilung eines Angeklagten ohne überzeugung des Gerichts von seiner Schuld ausgeschlossen ist, ist also lediglich eine Umschreibung des in den § 240 a, 258 Abs. 2, 305 Abs. 1, zweiter Unterabsatz, und 325 Abs. 1, dritter Unterabsatz, StPO. vorkommenden Begriffs der überzeugung; denn dieser Begriff schließt jeden, auch den leisesten Zweifel aus. Der Zweifelsgrundsatz sagt aber nichts darüber aus, wie das Gericht sich seine überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen hat und unter welchen Umständen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzusehen ist. Insoweit gelten eben die Bestimmungen des § 258 Abs. 2 StPO. über die freie Beweiswürdigung. Das Gericht ist hiebei nicht einmal auf zwingende Schlußfolgerungen angewiesen; seine Schlüsse dürfen nur nicht den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen (SSt. XLV/23 = RiZ. 1974 S. 214). Unter der letzteren Voraussetzung kann sich das Gericht sogar für Schlußfolgerungen entscheiden, die für den Angeklagten ungünstiger sind, obwohl nach den Beweisergebnissen auch günstigere Schlußfolgerungen möglich wären.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. das Ersturteil ferner als aktenwidrig rügt, bezieht er sich offensichtlich auf die Urteilsannahme, es bestehe auf Grund der Aussage des Zeugen Landesgerichtsrat Dr. D kein Zweifel, daß der Offenbarungseid dem Angeklagten vom Richter vorschriftsmäßig abgenommen, der Angeklagte vom Richter auch über die Tatsache der Eidesablegung und die gesetzlichen Folgen eines falschen Eides belehrt und vom Richter die Beeidigung erst vorgenommen wurde, nachdem der Angeklagte die Frage, ob seine Angaben im Vermögensverzeichnis richtig seien, bejaht hatte (S. 59). Da diese Feststellungen auf den entsprechenden, im Protokoll über die Hauptverhandlung enthaltenen Aussagen des Zeugen Dr. D (Seiten 48 f.) und dem Inhalt des Protokolls über die Eidestagsatzung (ON. 32 der Exekutionsakten) beruhen (S. 57), kann von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein. Im übrigen stehen die Feststellungen im Einklang mit der schon erwähnten Verantwortung des Angeklagten über die ihm vom Richter erteilte Belehrung. Somit liegen den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. verwirklichende formelle Begründungsmängel nicht vor. Die Rechtsrüge, in welcher der Beschwerdeführer eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob die dem Angeklagten zur Last liegende Handlungsweise einem gesetzlichen Tatbestand entspricht, behauptet (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.), ist ebenfalls unbegründet. Das Erstgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtsrichtig dem Tatbestand des § 288 Abs. 2 StGB. unterstellt, weil die Strafbarkeit nach dieser Gesetzesstelle nicht nur dann gegeben ist, wenn im Offenbarungseid Vermögenswerte verschwiegen werden, sondern auch dann, wenn wahrheitswidrig nicht bestehende Werte (etwa durch Verschweigen einer Entlassung oder einer sonstigen Beendigung eines Dienstverhältnisses) behauptet werden (so schon EvBl. 1958 Nr. 35; LSK. 1976/150 u.a.).
Unter der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. beruft sich der Angeklagte auf den Schuldausschließungsgrund des Aussagenotstands gemäß § 290 StGB. (einen Sonderfall des entschuldigenden Notstands nach § 10 StGB.; Leukauf-Steininger S. 1153); er habe die schädliche Folge der Schande (§ 290 Abs. 1 StGB., erste Grundvoraussetzung) 'subjektiv gefürchtet. Auch diese Rechtsrüge greift nicht durch.
Der Beschwerdeführer geht hiebei erkennbar davon aus, daß ihm im Urteil - ersichtlich zufolge der Marginalrubrik des § 288 StGB. - das Verbrechen der falschen Beweisaussage vor Gericht angelastet wurde, übersieht aber dabei, daß der im - vorliegend zutreffenden - dritten Fall des § 288 Abs. 2 StGB. pönalisierte Meineid keine Beweisaussage und somit auch kein 'Zeugnis' im Sinne des § 290 Abs. 1 StGB. darstellt.
Der nach § 47 (sei es nach Abs. 1 oder, wie vorliegend, nach Abs. 2) EO. abgelegte Offenbarungseid ist eine Vollstreckungsmaßnahme sui generis, welche die Befriedigung der vollstreckbaren Ansprüche des betreibenden Gläubigers bezweckt, sofern vorangegangene Exekutionsschritte teilweise oder gänzlich erfolglos geblieben sind. Gemäß § 78 EO. sind, soweit nicht in der Exekutionsordnung selbst etwa anderes angeordnet ist, im Exekutionsverfahren unter anderem die allgemeinen Bestimmungen über die Parteien nach § 371 ff. ZPO. anzuwenden. Diese Anwendung beschränkt sich aber - ganz abgesehen von der Subsidiaritätsklausel des § 78 EO. - im Eidesverfahren nach § 47 ff. EO. auf die Parteistellung in Bezug auf die Aktiv- und Passivlegitimation. Die Bestimmungen der § 371 ff. ZPO. betreffend die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien können auf die eidliche Angabe nach den § 47 bis 49 EO.
schon deshalb nicht angewendet werden, weil letzteres Verfahren nicht Beweiszwecken, sondern der Durchsetzung von Ansprüchen (über deren Berechtigung in einem vorausgegangenen gesonderten Verfahren bereits abgesprochen wurde) dient. Damit scheidet für den Bereich des Offenbarungseids auch § 380 Abs. 1 ZPO. aus, der anordnet, daß die Bestimmungen über den Zeugenbeweis (darin das Aussageverweigerungsrecht des § 321 ZPO., allerdings ohne dessen Abs. 1 Z. 2 auf die Vernehmung der Parteien 'zum Zweck der Beweisführung' anzuwenden sind. Im übrigen wird im gegebenen Zusammenhang die Unanwendbarkeit des § 380 ZPO.
weiters deutlich im Blick auf dessen Abs. 3, der bei der Weigerung einer Partei, zum Zweck einer - unbeeideten oder beeideten - Vernehmung im Rahmen einer Beweisführung vor Gericht zu erscheinen oder eine Aussage abzulegen, die Anwendung von Zwangsmaßregeln ausdrücklich als unstatthaft bezeichnet, wogegen § 48 Abs. 3 EO. als (einzige) Sanktion zur Erzwingung der Eidesablegung die schwerste, unserer Rechtsordnung überhaupt bekannte Zwangsmaßnahme, nämlich den Entzug der Freiheit (bis zu sechs Monaten), vorsieht. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer zu seinem diesbezüglichen Vorbringen daher zu erwidern, daß es sich beim Offenbarungseid nicht um ein 'Zeugnis' im Sinn des § 290 Abs. 1 StGB. handelt und somit die Berufung des Angeklagten auf einen vermeintlichen Aussagenotstand ins Leere geht. Das Eidesverfahren nach den § 47 ff. EO. sieht ein Entschlagungsrecht des Verpflichteten nicht vor. Eine Berechtigung, eidliche Angaben über das Vermögen oder die Ablegung des Eides selbst zu verweigern, ist nur im Rahmen von Einwendungen gegen die Abnahme des Eides, die vor oder bei der Eidestagsatzung vorzubringen sind, möglich (§ 47 Abs. 4 EO.). Von dieser Möglichkeit hat der über seine Rechte als Verpflichteter im Exekutionsverfahren hinlänglich belehrte Angeklagte (siehe die Zustellung der das Eidesverfahren betreffenden EO-Formulare 163 und 170; ON. 26 des Akts E 3167/76 des Bezirksgerichts Schwaz) keinen Gebrauch gemacht. Er war demnach zur wahrheitsgemäßen Eidesablegung verpflichtet. Mangels eines Entschlagungsrechts beim Offenbarungseid gibt es dort für den Verpflichteten keinen Aussagenotstand (§ 290 Abs. 1 StGB.:
'wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war ...').
Da sich der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeitslosigkeit auf die Furcht vor Schande berufen hat, wäre ihm nur am Rand und zum Zweck der begrifflichen Klarstellung zu dem in der österreichischen Rechtsordnung wiederholt vorkommenden Begriff der Schande (§ 290 Abs. 1, 299 Abs. 4 StGB.;
§ 153 StPO.; vgl. auch § 305 Z. 3 und 321 Abs. 1 Z. 1 ZPO.) folgendes zu erwidern: Schande ist die Beeinträchtigung der Ehre im objektiven Sinn. Ehre im objektiven Sinn ist die Wertschätzung der Persönlichkeit in der bürgerlichen Gesellschaft. Dieser Wertschätzung tut es keinen Eintrag, wenn jemand beschäftigungslos ist. Abbruch leidet diese Wertschätzung im gegebenen Zusammenhang nur, wenn jemand als arbeitsscheu verrufen ist oder seine Beschäftigung verloren hat, weil er sich etwas zuschulden kommen ließ, was in der Gesellschaft sittlich negativ bewertet wird. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 288 Abs. 2 StGB. unter Bedachtnahme gemäß dem § 31 StGB.
auf das Urteil des Bezirksgerichts Hall vom 12.Mai 1977, AZ. U 399/77 (Schuldspruch: § 15, 127 Abs. 1 StGB.; Strafe:
60 Tagessätze zu 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit dreißig Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht nichts als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis und den Umstand, daß durch den Meineid kein Schaden entstanden ist, weil der Angeklagte im März 1977 (Tatzeit: 7.März 1977) größtenteils ohne Arbeit und Verdienst gewesen war. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe erachtete das Gericht die bloße Strafandrohung für hinreichend, um den für seine Ehegattin und fünf Kinder sorgepflichtigen Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB. und verweist darauf, daß der Angeklagte fünf Vorstrafen, darunter eine wegen des Verbrechens des Betrugs und zwei wegen Diebstahls aufweist.
Der Angeklagte begehrt die Herabsetzung des Strafmaßes unter Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB. bzw. die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe. Beide Berufungen - jene des Angeklagten allerdings nur zum Teil - erweisen sich als begründet.
Der Angeklagte weist fünf Vorstrafen auf, darunter eine wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den § 171, 173, 179 StG. 1945 zu eineinhalb Jahren schweren Kerkers und eine wegen des Verbrechens des Betrugs nach den § 197, 200, 201 lit. d, 203 StG. 1945, des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 486 Z. 1 und 2 StG. 1945 und § 1 ExVG. zu einer (allerdings bedingt ausgesprochenen und in der Folge endgültig nachgesehenen) Kerkerstrafe in der Dauer von acht Monaten. Angesichts der Wirkungslosigkeit dieser zum Teil empfindlichen Vorabstrafungen ist die im § 43 Abs. 1 StGB. zuvörderst verlangte Annahme des Abhaltungseffekts der bloßen Vollzugsandrohung nicht möglich. Es war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die dem Angeklagten gewährte bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil auszuschalten. Als berechtigt erweist sich aber auch die Berufung des Angeklagten, insoweit er eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstrebt. Angesichts der vom Erstgericht aufgezeigten Milderungsgründe, welchen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, ist eine gemäß § 31
StGB. unter Bedachtnahme auf das obzitierte Urteil des Bezirksgerichts Hall und in Anwendung des § 41 StGB. zu verhängende zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten ausreichend. Hiebei wurde berücksichtigt, daß der Unrechtsgehalt der Straftat des Angeklagten deshalb nicht als übermäßig hoch anzusehen ist, weil er keine Vermögenswerte verschwiegen hat. Die Notwendigkeit, den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, läßt die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nicht zu (§ 37 StGB.).
In diesem Umfang mußte daher der Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E01483European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00128.78.1011.000Dokumentnummer
JJT_19781011_OGH0002_0100OS00128_7800000_000