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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des JF in T, vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Wagnastraße 1, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf einen Antrag auf Rückerstattung von Kapital und Kosten eines Exekutionsverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2002 auf Rückerstattung des gesamten Erlöses, der sich in dem beim Bezirksgericht L zu GZ. 6 E 2547/01b geführten Exekutionsverfahren aus dem Verkauf gepfändeter Gegenstände des Beschwerdeführers ergeben hat, zurückgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem nicht näher bezeichneten abgeschlossenen Exekutionsverfahren den "Antrag um Rückzahlung" offensichtlich des im Exekutionsverfahren erzielten Erlöses. Es stehe nunmehr nach Abschluss des Exekutionsverfahrens fest, dass "die Exekution durch die Verwaltungsgerichtshof Entscheidung Zl. 2000/17/0211-19 vom 24. Oktober 2001 ... zu unrecht Exekutiert wurde". In der folgenden Begründung (Pkt. 1.) dieses Antrages wird u.a. der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2000, Zl. 7-481- 253/00-2, angeführt, mit dem über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- wegen ungebührlicher Äußerungen in der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 7. März 2000 verhängt wurde. Mit dem letztgenannten Bescheid war für eine Liegenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers die Anschlussverpflichtung ausgesprochen und der Kanalisationsbeitrag gemäß Stmk. KanalG festgelegt worden. In Pkt. 2 und 3 der Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer u.a. im Hinblick auf diesen Bescheid Amtsmissbrauch und Erschleichen eines Bescheides ins Treffen, da § 64 AVG nur bei Gefahr in Verzug angewendet werden könne.
Des Weiteren wird in Pkt. 4 des Antrages das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2001, Zl. 2000/17/0211, angeführt, mit dem der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 1. September 2000, soweit er die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages betraf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde (mit dem aufgehobenen Vorstellungsbescheid war über jene Vorstellung abgesprochen worden, deretwegen über den Beschwerdeführer die angeführte Ordnungsstrafe ergangen ist). Durch diese Aufhebung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers "unsere Vorstellung" bestätigt worden, dass "sie nicht zu Unrecht erstellt wurde, weil in der Vorgangsweise des Bürgermeisters und Gemeinderäte von T... und der Landesregierung RA 3 als Aufsicht sogar durch Fälschung und falsches Zeugnis den Bescheid vom 1.9.2000 GZ: 7-481-245/004 erschleichen wollten."
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die belangte Behörde mit Antrag vom 14. Februar 2002 um Rückzahlung des von ihm auf Grund der Exekution zu 6 E 2547/01b des Bezirksgerichtes L bezahlten Betrages von EUR 145,35 samt Zinsen und Kosten, also insgesamt somit EUR 172,96 ersucht habe. Diesen Antrag habe er in der Eingabe vom 24. April 2002 an die belangte Behörde wiederholt. Die belangte Behörde habe bis dato keine "Erledigung über diese Anträge erlassen".
Der Beschwerdeführer erachte sich daher in seinem Recht auf Entscheidung verletzt. Er beantragte, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in der Sache selbst entscheiden und aussprechen möge,
"dass dem Beschwerdeführer die infolge des Erkenntnisses des VwGH-Zl.: 2000/17/0211-19 vom 24. Oktober 2001 zu Unrecht eingehobenen Beträge aus der Exekution 6 E 2547/01b von EUR 145,35 samt Zinsen und Kosten, somit insgesamt EUR 172,96 rückzuerstatten sind".
In der am Bezirksgericht L auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Einvernahme des Beschwerdeführers u.a. zum Verständnis des verfahrensgegenständlichen Antrages führte er aus, dass sich dieser ausschließlich auf das zur Zahl 6 E 2547/01b geführte Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes L beziehe. Der Beschwerdeführer strebe an, "den gesamten Erlös aus dem Verkauf der gepfändeten Gegenstände rückerstattet" zu erhalten (also Kapital und Kosten).
Die zur Erlassung des versäumten Bescheides binnen drei Monaten aufgeforderte belangte Behörde erstattete in der Folge eine Gegenschrift. In dieser führt sie ihrerseits zunächst den ihrer Meinung dem vorliegenden Antrag zu Grunde liegenden Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2000, "GZ: 7-481-253/00-1", ins Treffen, mit dem gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 AVG jeweils eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (EUR 145,35) verhängt worden sei (richtig zu stellen ist dazu, dass gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ordnungsstrafe wegen der ungebührlichen Äußerung in der Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag mit der "GZ: 7-481-252/00-1" ergangen ist). Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (vom 14. Februar 2001) abgewiesen worden. Nachdem die Einbringung dieser rechtskräftigen Ordnungsstrafen erfolglos geblieben sei, seien beim Bezirksgericht L Exekutionsanträge zur Hereinbringung der Ordnungsstrafen gestellt und vom Bezirksgericht L bewilligt worden. Die Exekution gegen den Beschwerdeführer sei mittlerweile auf Antrag des Landes Steiermark eingestellt worden, da die Forderung samt Anhang zur Gänze hereingebracht worden sei, die Exekution gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf EUR 133,81 beschränkt worden.
Seit dem Jahre 2000 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zahlreiche Eingaben an die belangte Behörde gerichtet, aus denen hervorgehe, dass sie nicht gewillt seinen, die Ordnungsstrafen oder die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Auch in einem mit 14. Februar 2002 datierten Schreiben habe der Beschwerdeführer "den vollen Betrag zurück" verlangt.
In Beantwortung dieses Schreibens sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2002 eine Ratenzahlung angeboten und mitgeteilt worden, dass aus den verschiedenen Exekutionsverfahren, die vom Bezirksgericht L bewilligt worden seien, ein konkreter Betrag aushafte.
Mit weiterem Schreiben vom 10. Mai 2002 sei der Familie des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass Rückzahlungen nicht erfolgen könnten, da die Exekutionen vom Bezirksgericht L geführt würden. Es sei im Übrigen auch nochmals auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen worden, um dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau weitere Kosten zu ersparen.
Den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers sei letztlich nur zu entnehmen, dass dieser nicht willens sei, die vorgeschriebenen Beträge zu bezahlen und außerdem bereits im Exekutionsverfahren bezahlte Beträge, die sich auf verschiedene Verwaltungsverfahren bezögen, zurückfordert. Dass sich die Eingaben u.a. des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Verwaltungsangelegenheit bezögen, sei den überreichten Schreiben nicht zu entnehmen. Trotzdem hätte sich die belangte Behörde bemüht, den Irrtum u.a. des Beschwerdeführers aufzuklären und die zahlreichen immer wiederkehrenden Eingaben zu beantworten. Insbesondere sei der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in den vom Gericht geführten Exekutionsverfahren keine Rückzahlungen durch die belangte Behörde erfolgen könne. Die Bekämpfung der Exekutionshandlungen des Gerichtes bei der belangten Behörde stelle kein Anbringen dar, das sich auf eine bestimmte Angelegenheit beziehe. Nach Ansicht der belangten Behörde habe sie über den verfahrensgegenständlichen Antrag keinen zurückweisenden Bescheid zu erlassen. Sofern man aber dieser Ansicht wäre, werde bemerkt, dass die diversen Antwortschreiben, insbesondere das Antwortschreiben vom 10. Mai 2002, die von der Judikatur geforderten Mindestvoraussetzungen eines Bescheides erfüllten und daher als die gewünschte bescheidmäßige Erledigung anzusehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. Nr. 470/1995 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Der Auffassung der belangten Behörde, das u.a. an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 10. Mai 2002 könne als bescheidmäßige Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages gedeutet werden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dieses Schreiben nicht auf den verfahrengegenständlichen Antrag vom 14. Februar 2002 bezieht. Abgesehen davon könnte dieses Schreiben bei Heranziehung der im hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, für die Beurteilung einer nicht entsprechend bezeichneten Erledigung einer Verwaltungsbehörde als Bescheid aufgestellten Grundsätze auch nicht als Bescheid qualifiziert werden, weil der Inhalt der Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, in welchem Fall nach diesem hg. Erkenntnis die Bezeichnung als Bescheid essenziell ist. Eine bescheidmäßige Erledigung über den vorliegenden Antrag liegt somit nicht vor.
Es kann der belangten Behörde auch nicht darin gefolgt werden, dass sich der Antrag auf keine ausreichend bestimmte Angelegenheit bezieht. Es ist der belangten Behörde zwar zuzugeben, dass das konkrete Anliegen des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2002 aus diesem nicht eindeutig hervorgeht, in welchem Fall weitere Ermittlungen beim Antragsteller zu erfolgen haben. Schon dem Antrag lässt sich aber entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die auf Grund des Bescheides der belangte Behörde vom 19. Dezember 2000 betreffend eine Ordnungsstrafe erfolgte Exekution richtet und im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2001, Zl. 2000/17/0211, der Meinung ist, dass die exekutive Einbringung der verhängten Ordnungsstrafe zu Unrecht erfolgt ist. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens betreffend den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof durch das Bezirksgericht L vom 13. Mai 2003 führte dieser dazu aus, dass dieser Antrag einzig und allein das Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht L zu 6 E 2547/01b betreffe. Auch der in der vorliegenden Säumnisbeschwerde gestellte Antrag auf Entscheidung bezieht sich auf dieses Exekutionsverfahren. Das zur GZ 6 E 2547/01b-28 geführte Exekutionsverfahren am Bezirksgericht L wurde vom Land Steiermark als betreibendem Gläubiger u.a. auf Grund des "rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides" der belangten Behörde vom 19. Dezember 2000, "Zl. 7-481-253/00" (betreffend - wie bereits erwähnt - die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegenüber dem Beschwerdeführer; der letztinstanzliche Bescheid in diesem Verfahren betreffend die Ordnungsstrafe war der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Steiermark vom 14. Februar 2001) angestrengt. Genau diesen Bescheid führt der Beschwerdeführer auch in seinem Antrag in der Säumnisbeschwerde an.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit dahin zu verstehen, dass er die Rückzahlung bzw. Rückerstattung des gesamten im genannten Exekutionsverfahren seiner Meinung nach zu Unrecht mittels Verkaufes gepfändeter Gegenstände erzielten Erlöses (samt Kosten) begehrt. Dieser Erlös ist nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb zu Unrecht eingehoben worden, weil mit dem angeführten hg. Erkenntnis Zl. 2000/17/0211 der Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2000 aufgehoben worden sei. Dieser Bescheid habe über die Vorstellung entschieden, deretwegen über den Beschwerdeführer die angeführte Ordnungsstrafe (wegen beleidigender Schreibweise) verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer meint also, dass mit diesem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Exekutionstitel und damit die Grundlage für die zu der angeführten Zahl erfolgte Exekution nachträglich weggefallen ist.
Der Beschwerdeführer macht damit einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des - bei der seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgten Exekution zu der näher angeführten Zahl - erzielten Erlöses (samt Kosten) geltend. Die bezogene Exekution beim Bezirksgericht L erfolgte auf Antrag des Rechtsträgers des Landes Steiermark als betreibenden Gläubigers zur Hereinbringung der gegen den Beschwerdeführer und gegen dessen Ehefrau verhängten Ordnungsstrafe in einem Verfahren betreffend die Anschlusspflicht und den Kanalisationsbeitrag gemäß dem Stmk. KanalG bzw. Stmk. KanalabgabeG.
In einem - wie hier - dem AVG unterliegenden Verwaltungsverfahren hat jede Partei gemäß § 73 Abs. 2 AVG Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, und das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062).
In dem Falle, dass der Zurückweisungsgrund eines Antrages in der Unzuständigkeit der Behörde gelegen ist, hat eine Behörde, die das AVG anzuwenden hat, gemäß § 6 AVG den Akt an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Wenn die Behörde den Antrag gemäß dieser Bestimmung an die ihrer Ansicht nach zuständige Behörde weitergeleitet hat, trifft sie keine Entscheidungspflicht mehr, es sei denn der Antragsteller beharrt nach einer solchen Weiterleitung auf der Entscheidung durch die Behörde, bei der er den Antrag eingebracht hat (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1634 f in E. 63 zu § 73 AVG angeführte hg. Judikatur).
Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde für den vorliegenden Antrag ist Folgendes auszuführen:
Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1979, Slg. Nr. 8666), ist - sofern nichts anderes geregelt ist - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Rückforderungsansprüche nicht gegeben, wenn ein Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Im vorliegenden Fall hat der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch in Bezug auf den bei der bezogenen Exekution erzielten Verkaufserlös wegen angeblicher Aufhebung des Exekutionstitels zur Hereinbringung der rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe im öffentlichen Recht seine Grundlage. Für diesen Rückzahlungsanspruch besteht auch keine gesetzliche Grundlage, nach der dieser Anspruch bescheidmäßig zu erledigen wäre. Der vorliegende Rückzahlungsanspruch stellt somit einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Rechtsträger, das Land Steiermark dar, über den zu entscheiden gemäß Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. zum Wegfall des Rechtgrundes einer durchgeführten Exekution eines Rechtsträgers das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, Slg. Nr. 16.023). Die belangte Behörde, die Steiermärkische Landesregierung, ist daher zu einem bescheidmäßigen Abspruch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsanspruches nicht zuständig. Wie bereits ausgeführt besteht aber auch in einem solchen Fall die Entscheidungspflicht der Behörde (hier der belangten Behörde), den Antrag zurückzuweisen, wenn sie den Antrag - wie im vorliegenden Fall - nicht weitergeleitet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062).
Die Frage, ob die belangte Behörde - bei der der bezogene Antrag anhängig ist - im Säumnisbeschwerdeverfahren auch oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG ist, ist grundsätzlich an Hand des konkreten nicht erledigten Sachbegehrens und der dazu bestehenden Rechtslage zu beantworten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/08/0204). Jede Behörde (einschließlich einer obersten Behörde) hat aber für den Fall, dass sie für den gestellten Antrag nicht zuständig ist und ihn nicht gemäß § 6 AVG weiterleitet, immer auch die Kompetenz zur Zurückweisung eines solchen Antrages wegen Unzuständigkeit, welcher konkreten Sachmaterie auch immer dieser Antrag an sich zuzurechnen wäre. Die im vorliegenden Fall belangte Behörde ist oberstes Organ im Bereich der Landesverwaltung (Art. 101 Abs. 1 B-VG). Die dargelegte Entscheidungspflicht zur Zurückweisung eines Antrages wegen Unzuständigkeit trifft auch eine oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG - wie im vorliegenden Fall.
Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2002 langte am 19. Februar 2002 bei der belangten Behörde ein. Die im § 27 Abs. 1 VwGG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist war somit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (am 4. Dezember 2003) abgelaufen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist somit zulässig.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Rückzahlungsanspruch stellt - wie dargelegt - einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen das Land Steiermark im Sinne des Art. 137 B-VG dar, über den zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Der Antrag war daher mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des konkreten Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. April 2005
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003060194.X00Im RIS seit
30.05.2005