TE OGH 1978/10/24 9Os161/78

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Veröffentlicht am 24.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 (Abs. 1 Z. 4 und) Abs. 2, 129 Z. 1, 130 (2.Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Herbert A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.August 1978, GZ. 7 d Vr 1943/78-96, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ackerl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Herbert A verhängte Zusatzstrafe auf 2 (zwei) Jahre und 3 (drei) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die (weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Herbert A für das den Gegenstand des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs bildende Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127 Abs. 1

und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 (2. Fall) StGB nach dem höheren Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.März 1978, GZ. 8 a E Vr 2203/78-22, gemäß § 31, 40 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren (als Zusatzstrafe).

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend 5 einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation und den bei Begehung der Einbrüche verursachten hohen Sachschaden, als mildernd hingegen das Geständnis im Vorverfahren, das zur überführung der Mittäter wesentlich beitrug, sowie die teilweise objektive Zustandebringung der Diebsbeute. Die Heranziehung des - von der Verteidigung schon damals geltend gemachten - Milderungsgrundes der 'verwahrlosten Erziehung' lehnte das Erstgericht im Hinblick auf das nunmehrige Alter des Angeklagten und seine sechs Vorverurteilungen ausdrücklich ab.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Herbert A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Oktober 1978, GZ. 9 Os 161/78-2 (richtig: 9 Os 161/78-4), in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Den Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Die vorliegenden Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen richtig angeführt, sie bedürfen nur insoferne einer gewissen Modifizierung als von den vorangegangenen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (S. 15/I) einerseits die ersten drei und andererseits die dritte und vierte jeweils im Verhältnis des § 265 StPO (alt) bzw. der § 31, 40 StGB zueinander stehen und demnach in dieser Beziehung eine Einheit darstellen, sodaß § 33 Z. 2 StGB äußerstenfalls dreifach (und nicht fünffach) als verwirklicht angesehen werden kann. Von einem vollen Geständnis in der Hauptverhandlung, wie es die Berufung behauptet, kann im Hinblick darauf keine Rede sein, daß sich der Angeklagte Herbert A in der Hauptverhandlung auf eine angebliche Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit berief. Zutreffend hat das Erstgericht diesen Angeklagten auch eine sehr vernachlässigte Erziehung (nach Lage des Falles) nicht als mildernd im Sinne des § 34 Z. 1 StGB zugebilligt. Ferner könnte die von der Berufung relevierte, auf einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit beruhende (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Berauschung, weil im Sinne des § 35 StGB vorwerfbar, keinen zusätzlichen mildernden Umstand abgeben.

Im Ergebnis erweist sich die ausgesprochene Zusatzstrafe dennoch als überhöht. Ausgehend von den etwas (zu Gunsten des Angeklagten) modifizierten Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof unter weiterer Rücksichtnahme auf den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges (nämlich eines Mopeds) nach § 136 Abs. 1 StGB, dessentwegen der Angeklagte gesondert zu den hier gemäß § 31, 40

StGB berücksichtigten drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, daß bei gemeinsamer Aburteilung jenes Deliktes und der nunmehr geahndeten Straftaten in Beachtung der im § 32 StGB umschriebenen allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als 'Gesamt'-Strafe für alle deliktischen Handlungen angemessen wäre. Somit folgt aus § 40 StGB die in Stattgebung der Berufung niedriger ausgemessene, dem Spruch zu entnehmende Zusatzstrafe.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00161.78.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19781024_OGH0002_0090OS00161_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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