Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19.Juli 1978, GZ. 8 Vr 598/78-45, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Blum, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Walter A des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten (davon eine einschlägige) und die Hilflosigkeit des Opfers, als mildernd dagegen nichts. Dieses Urteil wurde vom Angeklagten mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.Oktober 1978, GZ. 11 Os 149/78-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung ist auch der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen. Gegenstand des Gerichtstages war somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und zu Recht die vom Angeklagten reklamierten Milderungsgründe nicht angenommen.
Die Enthemmung durch Alkoholgenuß kann nämlich nicht als mildernd herangezogen werden, da dem vielfach vorbestraften Angeklagten die Berauschung deshalb zum Vorwurf gemacht werden muß, weil er im Rausch zu strafbaren Handlungen neigt und auch bereits zweimal wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustande voller Berauschung verurteilt wurde. Mit der weiters relevierten verlockenden Gelegenheit meint der Angeklagte anscheinend den wehrlosen Zustand seines Opfers. Diesen Umstand hat das Erstgericht jedoch zutreffend als erschwerend gewertet, zeugt doch die Ausnützung der Hilflosigkeit eines anderen von einem argen Mangel an Wertverbundenheit. Die Höhe des erbeuteten Geldbetrages spielt beim Raub - vom hier nicht vorliegenden minderschweren Raub nach dem § 142 Abs. 2
StGB abgesehen - insofern keine Rolle, als die relativ geringe Beute keinen Milderungsgrund darzustellen vermag.
Im Ergebnis meint jedoch der Oberste Gerichtshof, daß die vom Erstgericht verhängte Strafe zu hoch bemessen wurde und - auf der Basis der vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe - mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe, welche der Schuld des Täters (§ 32 Abs. 1 StGB) entspricht, das Auslangen gefunden werden kann. Der Berufung des Angeklagten war daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruche angeführten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01574European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00149.78.1107.000Dokumentnummer
JJT_19781107_OGH0002_0110OS00149_7800000_000