Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A wegen des Verbrechens des teils durch Einbruch verübten schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 30.Mai 1978, GZ. 5 d Vr 2.308/78-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Munk und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslos gewesene Wolfgang A I./ des Verbrechens des teils durch Einbruch (und Einsteigen) verübten schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB, II./ des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 (Abs. 1) StGB und III./ des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 1, 224 StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt in bezug auf die beiden erstgenannten Schuldsprüche zur Last, in Wien I./ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert teils durch Einbruch und Einsteigen in einen Lagerplatz den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) in der Nacht zum 25.Februar 1978 der Ernst B OHG. einen Personenkraftwagen, Marke Toyota Corolla E Coupe, im Wert von 48.000 S, 2.) in der Nacht zum 28.Februar 1978 dem Dipl.Ing. Hans C zwei (Kraftfahrzeug-)Kennzeichentafeln (W 372.702), 3.) in der Nacht zum 9. März 1978 dem Leopold D eine Autoapotheke, zwei Hosen, mehrere Autokarten und einen Kugelschreiber im Gesamtwert von rund 1.100 S,
4.) am 24.März 1978 der Notburga E zwölf Silbermünzen, drei Goldringe, eine Damenarmbanduhr, eine Halskette und eine Brosche im Gesamtwert von 4.540 S; II./ in der Zeit vom 28.Februar 1978 bis zum 25.März 1978 dem Staat in seinem Recht auf Zulassung von Kraftfahrzeugen und Ausschluß von nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Verkehr absichtlich dadurch einen Schaden zuzufügen versucht zu haben, daß er durch das Befestigen der zu Punkt I/ 2) bezeichneten Kennzeichentafeln W 372.702 auf dem zu Punkt I/ 1) angeführten, nicht zulassungsfähigen Personenkraftwagen und durch die anschließende Benützung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr Beamte der Straßenaufsicht in Beziehung auf ein Amtsgeschäft durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über dessen Zulassung, zur Unterlassung einer Beanstandung zu verleiten suchte.
Nur gegen den zu Punkt I/ 2) des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch wegen Diebstahls von zwei Kraftfahrzeugkennzeichentafeln richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Vorliegen einer mit der Zueignung der beiden Kennzeichentafeln verbundenen Bereicherungstendenz mit dem Einwand verneint, sein Vorsatz sei naturgemäß nicht auf Vermögensvermehrung gerichtet gewesen, weil die beiden Kennzeichentafeln für ihn gar keine Vermögensvermehrung bedeutet hätten.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu:
Wie das Erstgericht richtig erkannte, stellen amtliche Kraftfahrzeugkennzeichentafeln - wenngleich sie in § 49 Abs. 1 KFG. auch ausdrücklich als öffentliche Urkunden bezeichnet werden - ein taugliches Diebstahlsobjekt dar, kommt ihnen doch schon nach ihrer Beschaffenheit und auf Grund der Gestehungskosten, die bei der Ausgabe zu ersetzen sind, ein Sachwert zu, der keineswegs so geringfügig zu veranschlagen ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte (ÖJZ-LSK. 1975/220). Eine unrechtmäßige Bereicherung durch Zueignung einer Sache im Sinn des § 127 Abs. 1 StGB erfordert nur eine Vermehrung des faktischen Vermögens des Täters (oder eines Dritten) und nicht auch eine rechtliche Erhöhung seines Vermögensstandes, die dadurch bewirkte Bereicherung muß auch keine dauernde sein; es genügt vielmehr, daß durch die Art der Zueignung der wirtschaftliche Wert der entzogenen Sache in das Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt und ein nach außenhin eigentumsähnliches Verhältnis begründet werden soll (ÖJZ-LSK. 1976/144).
So gesehen reichen aber die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, denen zufolge der Beschwerdeführer die beiden in Rede stehenden Kraftfahrzeugkennzeichentafeln durch Abmontieren von einem fremden, auf der Straße abgestellten Personenkraftwagen an sich brachte und sie dann auf einem von ihm gestohlenen Kraftfahrzeug befestigte, um damit ohne Beanstandung am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu können, zur Annahme des im § 127 Abs. 1 StGB geforderten - und im Urteilsspruch auch zu Faktum I/ 2) ausdrücklich festgestellten - Bereicherungsvorsatzes aus, ging es doch hiebei ersichtlich von der (durch die Verfahrensergebnisse gedeckten) Annahme aus, daß der Angeklagte die sich solcherart unrechtmäßig zugeeigneten Kraftfahrzeugkennzeichentafeln zumindest für die - nach seinem Vorsatz doch längere - Dauer der Benützung des gestohlenen Fahrzeuges (auf das er diese Kennzeichentafeln befestigt hatte) in sein faktisches Vermögen überführen wollte, wobei er (auch) an diesen Tafeln nach außenhin - unter gleichzeitiger Ersparnis des einem rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges bei der Anschaffung der Kennzeichentafeln erwachsenden materiellen Aufwandes - ein eigentumsähnliches Verhältnis begründete.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach zu verwerfen.
Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Strafsatz des § 129 StGB unter Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, ferner der rasche Rückfall, mildernd hingegen das Geständnis, daß es teilweise beim Versuch blieb sowie die Sicherstellung der entzogenen Sachen. Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß. Sie ist begründet.
Das Erstgericht stellte zwar die hier gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollzählig fest, maß jedoch den Milderungsumständen zu geringe Bedeutung bei. In sorgfältiger Prüfung und Wägung der Strafzumessungsumstände erscheint dem Obersten Gerichtshof eine Herabsetzung der Strafe auf das im Urteilsspruch ersichtliche, dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen und dem Verschuldensgrad des Angeklagten entsprechende Ausmaß als notwendig und geboten.
Der Berufung des Angeklagten war daher in diesem Sinn Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00120.78.1109.000Dokumentnummer
JJT_19781109_OGH0002_0130OS00120_7800000_000