Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.März 1978, GZ. 6 c Vr 8765/77-92, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, und der Auführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß den § 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 3.September 1976, AZ U 780/75, auf 23 Monate und 20 Tage herabgesetzt. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.März 1946 geborene beschäftigungslose Industriekaufmann Herbert A des Verbrechens des schweren Betrugs nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt. Das Erstgericht wertete keine Umstände als mildernd oder erschwerend.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Seine Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof mit dem Beschluß vom 17.Oktober 1978, GZ. 11 Os 120/78-11, bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine angemessene Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Sie ist gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Zwar kann entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht davon gesprochen werden, daß die Forderung der C AG gänzlich unbestimmt gewesen sei sowie daß der Angeklagte in Rechtsüberzeugung gehandelt habe und in seiner Auffassung auch noch von der genannten Firma bestärkt worden sei. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Angeklagte in unzulässiger Weise gegen den Schuldspruch und führt insofern die Strafberufung nicht gesetzmäßig aus.
Hingegen ist dem Angeklagten zuzugeben, daß - zumindest hinsichtlich des Betrags von 338.813,60 S - die Erbringung der Leistung seitens der Geschädigten an den Angeklagten leichtsinnig erfolgt und dieser Umstand dem Angeklagten als mildernd anzurechnen ist. Darüber hinaus ist dem Angeklagten überdies sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gemäß dem § 34 Z 2 StGB zugute zu halten, weil seine Verurteilung durch das Bezirksgericht Neusiedl/See zu U 780/75 mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Anwendung der § 31 und 40 StGB nicht als Vorstrafe zu werten ist und die Ausführungen des Erstgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten vor der Tat die Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 34 Z 2 StGB ausschließe, im Hinblick darauf, daß dieses Verhalten letzten Endes zu dem zur Verurteilung führenden Geschehensablauf gehört, als nicht zutreffend angesehen werden können.
So gesehen erweist sich die Herabsetzung der verhängten Strafe unter angemessener Berücksichtigung der zitierten Vorverurteilung als gerechtfertigt.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01636European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00120.78.1114.000Dokumentnummer
JJT_19781114_OGH0002_0110OS00120_7800000_000