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25/02 Strafvollzug;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des J W in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 2. Dezember 2003, Zl. 410.651/40-V.4/2003, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Strafvollzugsortes), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt G eine Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von 15 Jahren wegen § 75 StGB und § 36 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. September 2009. Die Stichtage für eine allfällige bedingte Entlassung waren der 21. März 2001 (§ 46 Abs. 1 StGB) bzw. der 21. September 2004 (§ 46 Abs. 2 StGB).
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Strafvollzugsortänderung von der Justizanstalt G. an die Justizanstalt H. Er begründete diesen Antrag damit, es sei für ihn in der Justizanstalt H. leichter, soziale und familiäre Kontakte aufrecht zu erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 134 Abs. 6 Strafvollzugsgesetz (StVG) nicht Folge. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei für eine Anhaltung in der Justizanstalt H., die einen niedrigeren Sicherheitsstandard als die Justizanstalt G. aufweise, nicht geeignet. Die belangte Behörde anerkenne zwar, dass eine Verlegung in die dem Wohnsitz seiner Angehörigen näher gelegene Justizanstalt H. für den Beschwerdeführer wegen der Erleichterung der Besuchsmöglichkeiten vorteilhaft und damit auch zur Förderung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienlich wäre, dennoch sprächen Bedenken der Sicherheit des Strafvollzuges gegen seine Verlegung.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) idF BGBl. Nr. 799/1993 hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen Strafvollzugsanstalt anzuordnen,
1. wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder
2. wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.
Mit seinem Antrag, dass eine Änderung des Vollzugsortes vorgenommen werden möge, machte der Beschwerdeführer in einer aus dem Gesetz ableitbaren Weise ein subjektives Recht geltend, weshalb die belangte Behörde zutreffend über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid entschieden hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/20/0390, mwN).
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Ansuchens um Strafvollzugsortänderung (ausschließlich) damit begründet, dass "Bedenken der Sicherheit des Strafvollzuges" gegen eine Verlegung des Beschwerdeführers sprächen. Um welche Gründe es sich konkret handelt, kann auf Grundlage des angefochtenen Bescheides allerdings nicht nachvollzogen werden. Soweit die belangte Behörde auf in der (näher dargelegten) grundsätzlichen Ausrichtung der Justizanstalt H. und in der Person des Beschwerdeführers liegende Umstände wie Anlassdelikt und Vorstrafen Bedacht nehmende Begründungselemente zur Rechtfertigung dieser Annahme in der Gegenschrift nachträgt, kann dies allerdings die mangelhafte Bescheidbegründung nicht (mehr) beseitigen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 140 ff zu § 60 AVG, zitierte Rechtsprechung).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 26. April 2005
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060028.X00Im RIS seit
30.05.2005