TE OGH 1978/11/14 9Os144/78

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Veröffentlicht am 14.11.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7.Juni 1978, GZ. 7 b Vr 139/78-20, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten an das Oberlandesgericht Linz weitergeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Juli 1926 geborene Lagerhausarbeiter und Landwirt Franz A 1) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1

StGB und 2) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1

StGB schuldig erkannt, weil er in Kematen a.d.Krems zu 1) am 5. Februar 1978 den Gendarmeriebeamten Insp. B und Insp. C des Gendarmeriepostenkommandos Kematen a.d.Kr., mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, ein Unbekannter habe sich an seiner Scheune zu schaffen gemacht und eine Kerze gegen das Scheunentor gelehnt, obgleich er dies selbst getan hatte, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach § 15, 169 Abs. 1 StGB, wissentlich vortäuschte, und zu 2) am 5.März 1978 an einer fremden Sache, nämlich an der Scheune des Alois D ohne dessen Einwilligung dadurch, daß er ein Stück Papier entzündete und dies in das gelagerte Reisig steckte, eine Feuersbrunst verursachte. Den unter Pkt. 1 erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer sich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9

lit. a des § 281 Abs. 1 StPO berufenden Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser wendet er gegen seine Verurteilung ein, daß der von ihm gegenüber den Gendarmen (bewußt wahrheitswidrig) erhobene Vorwurf, es habe sich jemand an seiner Scheune zu schaffen gemacht und eine (nicht angezündete) Kerze gegen sein Scheunentor gelehnt, nicht als Vortäuschung einer strafbaren Handlung anzusehen sei. Es erfülle nämlich das von ihm beschriebene Verhalten, das nicht einmal als Vorbereitungshandlung, sondern als wertneutral anzusehen sei, keineswegs das Tatbild einer versuchten Brandstiftung. Im übrigen aber habe das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes außer Acht gelassen, daß er diese Tat nach seinem Tatplan nur zur Verschleierung der am 5.März 1978 begangenen Brandstiftung gesetzt habe, weshalb sie als Deckungshandlung nicht gesondert strafbar sei.

In diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer Feststellungen, die das Gericht, in den Entscheidungsgründen den (kurzgefaßten) Urteilsspruch (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) im Sachverhaltssubstrat ergänzend, getroffen hat. Es nahm das Erstgericht inhaltlich der Entscheidungsgründe nicht nur als erwiesen an, daß der Angeklagte den von Alois D (mit Zustimmung des Beschwerdeführers; S 109 d. A) verständigten Gendarmeriebeamten die am Scheunentor lehnende Kerze mit dem Bemerkken zeigte, es habe sich jemand an seiner Scheune 'zu schaffen' gemacht, sondern stellte darüber hinaus noch fest, daß er bei der Anzeigeerstattung erklärte, er bzw. sein bellender Haushund habe (soeben) jemanden verscheucht, der anscheinend bei ihm einen Brand legen wollte, womit er - wenn auch nur in der Möglichkeitsform, so doch ausdrücklich - den Vorwurf eines von einem Unbekannten begangenen Brandstiftungsversuches erhob, den er zudem durch den Hinweis auf das vom Täter am Tatort zurückgelassene Tatwerkzeug bekräftigte (S 113 d. A). Im übrigen sprach das Schöffengericht - entgegen der Darstellung der Beschwerde - aus, daß der Angeklagte mit der am 5.Februar 1978 erfolgten Anzeige und der am 5.März 1978

von ihm begangenen Brandstiftung den Verdacht der Täterschaft an einer Brandstiftung, die er zu einem späteren Zeitpunkt an seinem eigenen Anwesen zu begehen plante, von vornherein auf einen unbekannten Brandleger abwälzen wollte, der um diese Zeit mehrere unaufgeklärte Brände gelegt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Solcherart weicht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge von dem der bekämpften Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ab, weshalb die Beschwerde, die sohin nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte, gemäß § 285 d Abs.1 Z 1 StPO in Verbindung mit

§ 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort

zurückzuweisen und im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO die Entscheidung

über die vom Angeklagten erhobene Berufung dem Oberlandesgericht Linz zu überlassen war (RZ 1973, 106, EvBl. 1974, 179 u.a.). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00144.78.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19781114_OGH0002_0090OS00144_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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