Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.August 1978, GZ. 3 a Vr 4141/78-32, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.April 1933 geborene unterstandslose Hilfsarbeiter Josef A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 23.September 1977 (in Wien) dem Heinz B (richtig: Hans C) Bargeld in einem S 5.000,- nicht übersteigenden Wert durch gewaltsames Öffnen einer Lade eines Kästchens sowie durch versuchtes gewaltsames Öffnen einer verschlossenen Kassette zu stehlen versuchte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung des Zeugen C vor dem erkennenden Gericht mit der Behauptung rügt, daß die Voraussetzungen für eine Verlesung der Angaben des Genannten vor dem Untersuchungsrichter in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs. 1 Z 1 StPO nicht gegeben gewesen seien und eine Einvernahme dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht wegen der in seiner Aussage enthaltenen Widersprüche erforderlich gewesen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Es konnte nämlich das Schöffengericht im Hinblick auf das Alter des Zeugen von rund 78 Jahren, dessen entfernten Wohnsitz (im Bezirksaltenheim Lienz) und auch wegen der bei ihm bestehenden Reiseunfähigkeit die Verlesung der Zeugenaussage nach der genannten Gesetzesstelle vornehmen, ohne dabei auf allfällige (im Urteil ohnedies erörterte) Widersprüche seiner Angaben mit dem polizeilichen Bericht vom 29.September 1977 (S 19 d. A) Rücksicht zu nehmen. Im übrigen aber hat der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger in dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag die nunmehr in der Beschwerde angeführten Beweisthemen nicht genannt, sodaß insofern kein ordnungsgemäßer Beweisantrag, sondern lediglich eine Bestreitung der Zulässigkeit der Verlesung der Aussage des Zeugen C vorlag und es sohin auch an der Berechtigung zur Beschwerdeführung des Angeklagten in dieser Richtung gebricht. Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung über dieses Rechtsmittel sofort zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt
werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01635European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00172.78.1114.000Dokumentnummer
JJT_19781114_OGH0002_0090OS00172_7800000_000