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L65000 Jagd Wild;Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der E D in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Oktober 2000, Zl -11-JAG-82/17-2000, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 6 Abs 3 iVm § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) die im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei, "KG D", liegenden, "nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete U, S, F, G, St und
R verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 247,9308 ha für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1.1.2001 bis 31.12.2010, als Gemeindejagdgebiet 'Gu' festgestellt".
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 25. Jänner 2000 die Feststellung des in Rede stehenden Gemeindejagdgebietes beantragt. Der Landesjagdbeirat habe mit Schreiben vom 21. März 2000 empfohlen, dieses Gemeindejagdgebiet nach § 6 Abs 3 K-JG festzustellen, "da ein geordneter Jagdbetrieb auf Grund des Vorhandenseins von genügend Einstands- und Äsungsflächen gewährleistet" sei. Die Kärntner Jägerschaft habe sich in ihrem Schreiben vom 21. März 2000 ebenso geäußert.
Forstrat DI D S sei im Sinne des § 52 Abs 3 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Dieser habe nachstehendes Gutachten vom 24. Mai 2000 abgegeben:
"Am 17.5. wurde das Gebiet in Begleitung von Bürgermeister P und von Herrn H R, der selbst Grundeigentümer im Gebiet und ortskundig ist, von mir besichtigt. Das Gebiet befindet sich in einer Höhenlage von 1.500 bis 1.800 m Seehöhe und zeigt die typischen Geländeformen des Nockgebietes mit überwiegend sanften Hängen. Abgesehen von wenigen (4 bis 6) nur im Sommer bewohnten Almhäusern bzw. -hütten und von den bescheiden(en) Flächen die von dem Forst- und Almweg eingenommen wird, bietet das zu begründete (gemeint: begründende) Gemeindejagdgebiet ausschließlich Einstandsflächen für Rot- und Rehwild. Das Gebiet ist geprägt von lockerem Almwald bestehend aus den Holzarten Lärchen, Fichten und Zirbe. Immer wieder bestehen auch dichte Baumgruppen, besonders von Fichten, die dem Wild gute Einstandsmöglichkeiten bieten. Etwa 50 % der Fläche wird als Weide für Rinder genutzt und bietet damit auch beste Äsungsflächen für das Schalenwild. Nach dem Almabtrieb, der in der Regel um den 10. September stattfindet, wächst auf diesen Flächen noch immer Gras nach, so dass dem Wild bis zum Auftreten stärkerer Schneeflächen noch immer Gras zur Verfügung steht. Bedingt durch das Auftreten mehrerer Quellen und Nassstellen hat das Rotwild Gelegenheit zum Suhlen und Schöpfen. Das gesamte Gebiet ist aus meiner Sicht und Erfahrung ein sehr gutes Rotwildgebiet, das alle Voraussetzungen für einen geordneten Jagdgebiet bietet. Um an einer großräumigen Rotwildbewirtschaftung mitzuwirken wäre dem künftigen Jagdausübungsberechtigten dringend die Teilnahme an der Hegegemeinschaft 'Fl' zu empfehlen. Das beantragte Gemeindejagdgebiet wird von den benachbarten Eigenjagdgebieten F, D, K, P, Ki und Sch umgeben. Die Grenzen dieser Reviere sind klar festgelegt und wird der Jagdbetrieb dort durch das Entstehen eines Gemeindejagdgebietes nicht beeinträchtigt. Dem Akt liegt eine Stellungnahme von Dr. Sch bei, die sich auf das ablehnende Gutachten für das Entstehen eines Jagdgebietes in 'H' im Ausmaß von 155 ha von Dr. K von 1990 bezieht. Die Situation hat sich insofern geändert, als das neue Jagdgebiet von 247,9 ha - also um 93 ha größer ist und eine geordneter Jagdbetrieb ungleich besser möglich erscheint. Der Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft haben sich in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2000 positiv zur Schaffung eines Gemeindejagdgebietes 'Gu' ausgesprochen. Als Gutachter sehe auch ich alle Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb gegeben. Aus den angegebenen Gründen empfehle ich, dem Antrag der Gemeinde
D stattzugeben."
A D (offenbar als Vertreter der Beschwerdeführerin) habe zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 13. Juni 2000 Folgendes ausgeführt:
"Obwohl wir Sie darum gebeten haben, fand die Besichtigung des zur Sprache stehenden Sonderjagdgebiets durch den Sachverständigen ohne unser Beisein statt. Im Übrigen war keiner der bisherigen Jagdpächter anwesend, statt dessen wurde das Gebiet von DI S, Herrn Bürgermeister P sowie Herrn R H, somit von Vertretern der Gegenpartei aus D, besichtigt. Weiters wundert es uns warum nicht Dr. K erneut beauftragt wurde, der Ihnen nach wie vor zur Verfügung steht, wie Sie uns sagten. Als einziger Unterschied zur letzten Jagdvergabe bleibt die Erweiterung des Gebietes um 93 ha. dieser Umstand allein hat keinen geordneten Jagdbetrieb zur Folge. Es handelt sich um ein kleines Gebiet, knapp die Hälfte des zurecht vom Gesetz geforderten Mindestmaß von 500 ha, das umso kleiner wird, betrachtet man Höhenlage und Gegend genauer. Der Tourismus, der in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen hat und die geringe Einstandsmöglichkeit für das Wild wiegen schwer. Das Benützungsrecht der Zufahrtswege ist fraglich, was eine Bejahung äußerst sportlich gestalten könnte. Im Vergleich zu den fundierten und ausführlichen Gutachten von Dr. K anläßlich der Jagdfeststellung 1990, möchte man meinen, das DI S in dem eine Seite umfassenden, schlecht recherchierten und fehlerhaften Schreiben ein völlig anderes Gebiet skizziert. Die Natur kann sich in dieser Zeit und Höhenlage nicht derart verändern. Folgende Feststellungen des Gutachtens entsprechen nicht den Tatsachen:
1. 95 % der Fläche werden als Weide genutzt und nicht 50 %.
2. Da beinahe die ganze Fläche beweidet wird, sind Einstandsflächen praktisch nicht vorhanden.
3. Es gibt nicht wenige (4 bis 6) Almhäuser - wobei man bereits bei dieser Zahl auf einem Gebiet von 247 ha nicht mehr von wenigen sprechen kann - sondern rund 20 Stück und diese gleichmäßig verteilt. Darunter befindet sich ein Gästehaus, die Fürstenhütte, die weit über die Ferienzeit hinaus von Erholungssuchenden bevölkert wird, sowie eine Buschenschank, die den ganzen Sommer über betrieben wird. Überhaupt pilgern den Sommer lang ganze Heerscharen über den Kweg in bzw. durch das besagte Gebiet.
4. Zum sehr guten Rotwildgebiet sei erwähnt, das man Rotwild dort kaum spürt. In diesem Jagdteil wurde in den letzten Jahren kein einziger Hirsch erlegt.
Daher lehnen wir die Bildung eines Sonderjagdgebiets entschieden ab und werden dieses mit allen Mitteln zu verhindern wissen!"
Den Einwendungen des A D sowie anderen benachbarten Eigenjagdberechtigten werde Folgendes erwidert:
"In weitgehend aufeinander abgestimmten Stellungnahmen wird behauptet, dass das als Gemeindejagdgebiet beantragte Jagdgebiet Gu als Jagdgebiet ungeeignet wäre. Begründet wird dies u.a. damit, dass 96 % der Fläche beweidet und nur 4 % der Fläche nicht beweidet würde. Daraus ergebe sich, dass keine Einstandsmöglichkeiten bestünden. Weiters wird behauptet, dieses Gebiet wäre wegen 'ansteigendem Jahrestourismus' als Rotwildlebensraum ungeeignet. Rotwild käme nur nachts als Wechselwild vor (We). Weiters wird behauptet, das Benützungsrecht der Zufahrtswege wäre fraglich, 'was die Bejagung äußerst sportlich gestalten würde' (D). Hiezu wird erwidert, dass auf Grund des vorliegenden Gutachtens der Schluss gezogen werden kann, dass das Jagdgebiet 'Gu' ein gut geeigneter Lebensraum für Rot- und Rehwild ist (Rot- und Rehwildlebensraum des Kärntner Nockgebietes). Die Weideflächen der Rinder decken sich weitgehend mit den Äsungsflächen des Wildes. Auf Grund der Beweidung steht dem Wild bis zum Wintereinbruch ständig frische Äsung zur Verfügung. Die zahlreich ungleich verteilten Baumgruppen - überwiegend Fichte und Lärche - bieten dem wild gerne angenommene Einstandsmöglichkeiten. Bei der Begehung am 17.5.2000 haben zahlreiche Rotwildfährten darauf hingewiesen. Mehr oder weniger starker Tourismus kann kein Grund sein, um ein Jagdgebiet nicht als solches anzusehen. Es gibt in Kärnten zahlreiche ungleich stärker durch Tourismus belastete Jagdgebiete. Die Frage des Zufahrtsrechtes zu dem gegenständlichen Gemeindejagdgebiet ist kein Kriterium für die Feststellung. Eine beantragte Gemeindejagd ist festzustellen, wenn die jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."
Auf Grund des wiedergegebenen Gutachtens des Sachverständigen vom 24. Mai 2000 stellte die belangte Behörde fest, dass sich das antragsgegenständliche Jagdgebiet in einer Höhenlage von 1.500 bis
1.800 m Seehöhe befinde und die typischen Geländeformen des Nockgebietes mit überwiegend sanften Hängen zeige. Abgesehen von wenigen (4-6) nur im Sommer bewohnten Almhäusern bzw Almhütten und von den bescheidenen Flächen, die von dem Forst- und Almweg eingenommen würden, böte das zu begründende Gemeindejagdgebiet ausschließlich Einstandsflächen für Rot- und Rehwild. Das Gebiet sei geprägt von lockerem Almwald bestehend aus den Holzarten Lärche, Fichte und Zirbe. Immer wieder bestünden auch dichte Baumgruppen, besonders von Fichten, die dem Wild gute Einstandsmöglichkeiten böten. Etwa 50 % der Fläche werde als Weide für Rinder genutzt und biete damit auch beste Äsungsflächen für das Schalenwild. Nach dem Almabtrieb, der in der Regel um den 10. September stattfinde, wachse auf diesen Flächen noch immer Gras nach, sodass dem Wild bis zum Auftreten stärkerer Schneefläche noch reichlich Grünäsung zur Verfügung stehe. Bedingt durch das Auftreten mehrerer Quellen und Nassstellen habe das Rotwild Gelegenheit zum Suhlen und Schöpfen. Das gesamte Gebiet sei ein gutes Rotwildgebiet, das alle Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb böte. Das beantragte Gemeindejagdgebiet werde von den benachbarten Eigenjagdgebieten U, S, F, G, St und R umgeben. Die Grenzen dieser Reviere seien klar festgestellt, der Jagdbetrieb werde durch das Entstehen eines Gemeindejagdgebietes nicht beeinträchtigt. Weiters sei festzustellen, dass sich die Situation seit 1990 insofern geändert habe, als das neu festzustellende Jagdgebiet ein Ausmaß von 247,9 ha aufweise, also um 93 ha größer sei als im Jahre 1990 beantragt, und ein geordneter Jagdbetrieb ungleich besser möglich erscheine. Auf Grund der vorliegenden Aktenunterlagen und der getroffenen Feststellungen könne der Schluss gezogen werden, dass die gegenständlich jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha, nämlich 247,9 ha erreichten, zusammenhängen würden und die Voraussetzungen für einen geordneten Jagdbetrieb gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 11. Juni 2001, B 2230/00). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei begehrte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl Nr 21, bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.
§ 6 Abs 3 leg cit bestimmt:
"Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."
Über den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen bestimmt § 7 Abs 2 und 3 K-JG:
"(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.
(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt."
In Bezug auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes bestimmt § 3:
"(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs 3) vermieden werden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) ..."
Gemäß § 9 Abs 1 K-JG wird ein Jagdgebiet für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd - diese beträgt nach § 17 Abs 1 leg cit zehn Jahre - festgestellt. Nach § 10 Abs 1 lit a K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb "nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden", anzuschließen. § 11 K-JG bestimmt, dass Jagdgebiete "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden" können. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden. Gemäß § 13 K-JG sind Verfügungen nach §§ 10 und 11 leg cit für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu treffen. Nach § 15 Abs 1 K-JG ruht die Jagd unter anderem in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen.
2. Der Beschwerdeeinwand, das ausführliche Gutachten von Dr. K aus dem Jahr 1990 habe "unter den nahezu identen Voraussetzung(en) eindeutig festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Gebiet als Gemeindejagdgebiet ungeeignet" sei, geht fehl, weil das vorliegend festgestellte Gemeindejagdgebiet seiner Fläche nach unstrittig erheblich - nämlich um 93 ha - über das vom genannten Gutachten erfasste Jagdgebiet hinausgeht, und dieses Gutachten damit schon deshalb für das vorliegend festgestellte Jagdgebiet nicht aussagekräftig ist.
3. Weiters kann das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten vom 24. Mai 2000 auf dem Boden der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) nicht als unschlüssig erkannt werden. Damit durfte die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Beurteilung zugrunde legen. Entgegen der Beschwerde hat sich die belangte Behörde, wie der oben wiedergegebene angefochtene Bescheid zeigt, auch mit den im Verwaltungsverfahren zum Gutachten des Sachverständigen erstatteten Einwendungen ausreichend auseinandergesetzt. Mit dem Hinweis, dass 96 % der Fläche des festgestellten Jagdgebietes beweidet würden, ist für die Beschwerde nichts gewonnen, zumal (wie im angefochtenen Bescheid festgehalten) die Weideflächen der Rinder sich weitgehend mit den Äsungsflächen des Wildes decken, und nach dem Gutachten dem Wild auf Grund der Beweidung bis zum Wintereinbruch ständig frische Äsung zur Verfügung steht. Der Behauptung, es gebe im gesamten Gebiet kaum Rotwild, stehen die auf den schlüssigen Gutachten des Sachverständigen basierenden Feststellungen der belangten Behörde entgegen. Auch dem Vorbringen, dass die Feststellung des vorliegenden Gemeindejagdgebietes zu einem zusätzlichen Jagddruck mit mehr Jägern im Schutzwaldgebiet mit letztlich mehr Wildschäden an den Hochlagenaufforstungen führen würde, ist dieses schlüssige Gutachten entgegenzuhalten, wonach in dem festgestellten Gemeindejagdgebiet ein geordneter Jagdbetrieb möglich ist und der Jagdbetrieb in den benachbarten Eigenjagdgebieten durch dieses Gemeindejagdgebiet nicht beeinträchtigt wird. Dass - wie die Beschwerde ausführt - im gegenständlichen Gebiet etwa 20 Almhäuser bestünden, die teilweise ganzjährig bewohnt würden, und zudem im in Rede stehenden Gebiet stark zunehmender Tourismus gegeben wäre, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal bei der gegebenen Konstellation weder diese Almhäuser noch ein stark zunehmender Tourismus als Umstände erkennbar sind, die einen geordneten Jagdbetrieb nicht zulassen würden. Was den Einwand der Beschwerde zur fehlenden Möglichkeit des Abtransportes des Wildes aus dem festgestellten Gemeindejagdgebiet anlangt, ist auf § 64 K-JG hinzuweisen, wonach dem Jagdausübungsberechtigten jedenfalls die Möglichkeit der Erwirkung eines Jägernotwegs offen steht. Weiters geht der Beschwerdehinweis fehl, dass Jäger, die das festgestellte Gemeindejagdgebiet "seit 40/50 Jahren" begehen würden, das im angefochtenen Bescheid herangezogene Gutachten "als nicht objektiv hielten", zumal dieser Hinweis nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen eine mangelnde Objektivität dieses Gutachtens angenommen wird. Von daher war die belangte Behörde auch nicht gehalten, weitere Gutachten von anderen Sachverständigen einzuholen. Der Beschwerde ist es auch nicht gelungen, konkret aufzuzeigen, inwiefern das in Rede stehende Gutachten des Sachverständigen nicht schlüssig wäre. Vor diesem Hintergrund ist schließlich für die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, auf dem festgestellten Gemeindejagdgebiet wäre ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich, nichts gewonnen.
3. Bezüglich des Vorbringens zum Vertrauen in einen weiteren Anschluss der vom festgestellten Gemeindejagdgebiet erfassten Flächen an andere Jagdgebiete und zur Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung des bekämpften Bescheides mit Blick auf Art 6 EMRK wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die hg Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl 2001/03/0222, und 8. September 2004, Zl 2001/03/0223, verwiesen, aus denen sich ergibt, dass dieses Vorbringen nicht zielführend ist.
5. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 26. April 2005
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030224.X00Im RIS seit
25.05.2005