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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des ersten Satzes des Abschnittes I. A. Abs3 der UmlagenO der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 mit E v 19.06.01, V2/01.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer mit ihm eine Kammerumlage von ATS 5.000,-- vorgeschrieben wird, aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer ist ein in Wien niedergelassener Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der seit dem 1.1.1996 eine Pension des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien bezieht und daneben fallweise als Wohnsitzarzt privat ordiniert.
Mit Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 in der Höhe von ATS 5.000,-- und die Kammerumlage der österreichischen Ärztekammer für das Jahr 1999 in der Höhe von ATS 1.570,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien. Diese Beschwerde wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid insoweit, als ihm damit eine Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999 in der Höhe von ATS 5.000,-- vorgeschrieben wird.
2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, daß die Höhe der vorgeschriebenen Kammerumlage der Ärztekammer für Wien "unsachlich und damit gleichheitswidrig" sei.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Abschnittes I. A. Abs3 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom 19.6.2001, V2/01, hat der Verfassungsgerichtshof den ersten Satz des Abschnittes I. A. Abs3 als gesetzwidrig aufgehoben.
4. Die belangte Behörde hat demnach bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (z.B. VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
5. Der Bescheid war daher im beantragten Umfang aufzuheben.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B561.1999Dokumentnummer
JFT_09989378_99B00561_00