Norm
ABGB §879 Abs1Kopf
SZ 51/169
Spruch
Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers können mangels positiv-rechtlicher Sonderregelung nur die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Erwerbers einer Ware oder die rein deliktische Haftung des Herstellers sein. Begehrt der Erwerber von dem Hersteller, mit dem er nicht in einem Vertragsverhältnis steht, Schadenersatz, den er aus einem Mangel der gelieferten Sache selbst, nicht aber aus einem Eingriff in andere (absolut geschützte) Güter ableitet, macht er damit einen "bloßen Vermögensschaden" geltend, auf den sich die Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bezieht. Ein Verzicht auf mit Gewährleistung zusammenhängende Schadenersatzansprüche (Mängelfolgeschäden) ist bei bloß leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam und erstreckt sich im Zweifel auch auf Dritte, die sich sonst auf eine vertragliche Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen könnten. Dies auch dann, wenn sie darauf vertraut haben, daß zwischen den Vertragsparteien kein Haftungsausschluß stattgefunden hat, weil es keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungsrechten gibt
OGH 28. November 1978, 5 Ob 707/78 (OLG Linz 1 R 67/78; KG Steyr 1 b Cg 599/74)
Text
Die Firma X wurde auf Grund ihres Anbotes vom 15. Juli 1966 mit Annahmeschreiben vom 22. November 1966 von der Klägerin mit der Durchführung von Zentralheizungsinstallationsarbeiten beauftragt. In Erfüllung der nach diesem Werkvertrag zu erbringenden Leistungen kaufte die Firma X von der Beklagten aus deren Produktionsprogramm einen Thermostromstahlkessel zum Preis von 97 230 S. Die Klägerin trat zur Beklagten in keine Vertragsbeziehungen. Die Installation dieses Kessels erfolgte durch die Firma X. Die Kesselanlage wurde der Klägerin am 15. Dezember 1968 übergeben.
Am 11. April 1973 trat an der linken Seite des Heizkessels ein Schaden auf. Nach Abnahme der Kesselverkleidung wurde ein Riß festgestellt, durch den Wasser austrat. Die Beklagte lehnte eine Gewährleistung ab, behob jedoch auf Grund des ihr erteilten Auftrages am 12. April 1973 den Schaden.
Am 20. April 1973 trat - diesmal an der rechten Seite des Kessels - neuerlich ein Schaden auf, worauf sich die Klägerin zur Anschaffung eines neuen Kessels entschloß
Sie begehrt:
a) Ersatz der Aufwendungen für die erste Kesselreparatur im Betrage von 12 451 S;
b) Ersatz der Kosten der Anschaffung eines neuen Kessels abzüglich Amortisation und Zeitwert des alten Kessels im Betrage von 130 299 S, zusammen sohin Zahlung von 142 750 S.
Mit einem Eventualbegehren beantragt sie für den Fall der Feststellung der Behebbarkeit des Mangels des Heizkessels den Zuspruch der Mindestbehebungskosten von 120 000 S.
Die Klägerin bringt vor, daß die Beklagte den Schaden durch Verwendung geringwertiger ungenügender Bleche, durch Mängel in der Verschweißung und durch Konstruktionsfehler, die auf Unterlassung der Überwachung bei der Herstellung zurückzuführen seien, verschuldet habe. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Ausschluß der Schadenersatzpflicht verstoße gegen Treu und Glauben und sei auch sittenwidrig.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung wegen Fehlens unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen und brachte vor, daß der Schaden auf einen durch Verwendung mangelhafter Sicherheitsventile entstandenen Überdruck zurückzuführen sei. Nach den Lieferbedingungen sei der Schadenersatz für Folgeschäden ausgeschlossen worden. Die Reparatur auf der linken Seite des Kessels sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Das Erstgericht wies das Haupt- und Eventualbegehren ab.
Es ging in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß es an direkten Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen fehle. Dies schließe grundsätzlich nicht aus, daß der Hersteller einer Ware Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber solchen dritten Personen habe, deren Kontakt mit der Hauptleistung voraussehbar sei und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstige oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse habe oder denen er zur Fürsorge verpflichtet sei.
Im konkreten Fall sei aber die sogenannte Produzentenhaftung der Beklagten nicht gegeben. Das verwendete Blech habe der von der Lieferfirma angegebenen Qualität entsprochen. Der Schaden sei nicht auf die Fehler bei der Abkantung des Bleches zurückzuführen. Dieser Umstand habe lediglich die Sprödbruchbedingungen verschärft. Versagensursache sei vielmehr der Bruch eines oder mehrerer Stehbolzen in der Kesselinnenwand, wofür ein relativ geringer Überdruck ausgereicht habe. Da festgestellt worden sei, daß der Kessel im Betrieb der Beklagten unter Aufsicht des Technikers H S auf eine Dichtheit bei 6 atü geprüft worden sei, schieden Konstruktionsmängel oder mangelnde Überwachung bei der Herstellung des Kessels als Schadensursache aus. Mängel der ersten Reparatur seien nicht festzustellen, zumal der zweite Schaden auf der anderen Seite des Kessels aufgetreten sei. Ursache des Schadens sei offenbar, daß die Sicherheitseinrichtungen des Kessels versagt hätten.
Im übrigen bestunden Schutzpflichten nur bezüglich der körperlichen Unversehrtheit Dritter und gegenüber Sachen, die dritten Personen gehörten; im vorliegenden Fall sei jedoch der Schaden nur an der gelieferten Anlage, nämlich am Kessel selbst, aufgetreten. Im gegenständlichen Fall komme daher nur Gewährleistung in Frage, die schon infolge Fristablaufes ausgeschlossen sei. Bei dieser Rechtslage sei auf den zwischen der Beklagten und der Firma X vereinbarten Haftungsausschluß (für Mangelfolgeschäden) nicht weiter einzugehen gewesen. Auch die Frage, ob die Reparatur des Heizkessels nach dem zweiten Schadensfall noch möglich gewesen wäre, brauche nicht geprüft zu werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Es war - insoweit in Einklang mit dem Erstgericht - der Ansicht, daß die aus der Reparatur des Kessels am 12. April 1973 abgeleiteten Ersatzansprüche nicht zu Recht bestunden, da in den ausgeführten Behebungsarbeiten als solchen kein Mangel gefunden werden könne und ein Auftrag, den gesamten Kessel nach möglichen schadhaften Stellen zu untersuchen, dem Akteninhalt nicht entnommen werden könne.
Der Produzent hafte für Schäden, die durch Mängel der von ihm erzeugten Sache beim Endverbraucher auftreten, entweder aus Delikt oder kraft einer Schutzwirkung, mit der der Kaufvertrag zwischen Produzent und Händler nach stillschweigender redlicher Verkehrsübung zugunsten des Endverbrauchers ausgestattet sei. Bringe der Produzent Sachen in Verkauf, die technische Mängel aufwiesen, so liege eine Pflichtverletzung vor. Es sei zu fordern, daß der Hersteller seine Erzeugnisse sach- und zweckgerecht konstruiere und diese im Rahmen des Zumutbaren so weit fehlerfrei herstelle, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch kein Schaden eintreten könne. Als ersetzbarer Schaden sei auch jener anzusehen, der dem Endverbraucher an der vom Produzenten stammenden, mit einem Mangel behafteten Sache selbst entstehe.
Im Rahmen der Deliktshaftung habe der Kläger das Verschulden des Schädigers und die Rechtswidrigkeit zu beweisen. Eine deliktische Haftung komme nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht, weil es an einem entsprechenden Vorbringen über die Rechtswidrigkeit fehle.
Sei aber ein Schutzverhältnis im Sinne der obigen Ausführungen zwischen Produzent und Konsument anzunehmen, so hafte der Produzent, aus dessen Sphäre der schadensstiftende Fehler stamme, in Anwendung der §§ 1313a und 1298 ABGB. wenn er nicht beweise, daß weder ihn, noch einen seiner Erfüllungsgehilfen ein Verschulden treffe. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung zugunsten Dritter komme entweder ein Gewährleistungsanspruch oder ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Vertragspflicht in Betracht.
Ein Gewährleistungsanspruch scheide schon wegen Fristablaufs aus. Der Geltendmachung eines auf die vertragliche Schutzwirkung gegenüber Dritten gestützten Schadenersatzanspruches der Klägerin stehe aber nicht entgegen, daß dieser Anspruch zwischen dem Produzenten und dem Erstkäufer vertraglich ausgeschlossen worden sei. Dieser Ausschluß sei schon wegen des relativ hohen Kaufpreises geeignet, das berechtigte Vertauen der Klägerin als Letztkäuferin zuenttäuschen und daher gemäß § 879 ABGB als unerlaubt anzusehen.
Ungenügend erklärt seien aber noch die Ursachen des Schadenseintritts.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Schon die Untergerichte haben zutreffend dargelegt, daß der Klägerin aus der von der Beklagten - als ihrer insoweit unmittelbaren Vertragspartnerin - ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur des ersten Kesselschadens keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zustehen.
Was das weitere Begehren auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines neuen Kessels abzüglich Amortisation und Zeitwert des alten Kessels (und auch das Eventualbegehren auf Zuspruch der Mindestbehebungskosten) betrifft, ist davon auszugehen, daß die Klägerin von einem Warenhersteller, mit dem sie nicht in einem Vertragsverhältnis steht, Schadenersatz begehrt, den sie aus einem Mangel der gelieferten Sache selbst, nicht aber aus einem Eingriff in andere (absolut geschützte) Güter ableitet. Die Klägerin macht damit einen sogenannten "bloßen Vermögensschaden" (vgl. zu diesem Begriff etwa Koziol, Haftpflichtrecht II, 72, 152) geltend.
Als Grundlage der außervertraglichen Haftung eines Warenherstellers kommt - mangels positiv-rechtlicher Sonderregelung - nur die Berufung auf die von Lehre und Rechtsprechung gebilligten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten des Erwerbers einer Ware oder die Inanspruchnahme der rein deliktischen Haftung des Herstellers in Frage (EvBl. 1976/168 mit zahlreichen weiteren Literatur- und Entscheidungshinweisen; zur Alternative Vertragshaftung - Deliktshaftung siehe auch Canaris, Die Produzentenhaftpflicht in dogmatischer und rechtspolitischer Sicht, JZ 1968, 494 ff. und Diederichsen, Die Haftung des Warenherstellers, 1967).
Im gegenständlichen Fall versagen jedoch beide Möglichkeiten:
Die Inanspruchnahme vertraglichen Schutzes durch einen daran nicht beteiligten Dritten beruht darauf, daß im Wege objektiver Vertragsauslegung für den regelmäßig nicht vorbesprochenen Fall von Störungen aus Anlaß von Erfüllungshandlungen angenommen wird, daß die Vertragspartner einander zum Schutz und zur Sorgfalt auch gegenüber jenen dritten Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung voraussehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist (SZ 47/72 mit weiteren Literatur- und Entscheidungshinweisen u. v. a., zuletzt 2 Ob 515/78). Auf einen solchen Schutz kann sich die Klägerin aus zwei Gründen nicht berufen:
1. Bei der Bestellung des Kessels durch die Firma wurden die der Auftragsbestätigung beigehefteten Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt, die im Punkt 10 vorsehen, daß über die dort zugestandenen Gewährleistungsansprüche hinaus kein Schadenersatz geleistet werde.
Ein solcher Verzicht auf künftige Schadenersatzforderungen ist im Falle leichter Fahrlässigkeit - anders als bei grober Fahrlässigkeit, die aber von der Klägerin gar nicht behauptet wurde - grundsätzlich wirksam (SZ 36/38; SZ 41/139; SZ 43/69; SZ 48/67 u. a.), sofern durch diese sogenannte "Freizeichnung" nicht auf gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (SZ 31/57; EvBl. 1961/95; SZ 33/139; JBl. 1967, 369) oder die Vereinbarung - insbesondere im Zusammenhang mit Ausschlüssen in allgemeinen Geschäftsbedingungen - wegen der wirtschaftlichen Vormachtstellung oder Monopolstellung des durch den Ausschluß Begünstigten gegen die guten Sitten verstößt (Bydlinski in Kastner - FS, 45 ff.; Edlbacher, Die Zulässigkeit der Haftungsausschließung, ZVR 1965/113 ff., Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 183, 212 f.; Welser, ZVR 1972/317; SZ 21/139; SZ 31/57; SZ 41/139).
Die tatsächlichen Umstände, aus denen die Unwirksamkeit einer derartigen Freizeichnungserklärung abgeleitet werden soll, hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft wurde zwischen fachlich versierten Kaufleuten abgeschlossen. Ein Hinweis darauf, daß die Beklagte eine wirtschaftliche Vormachtstellung besessen und in sittenwidriger Weise gegen ihre Vertragspartnerin ausgenützt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Gegenstand des Ausschlusses sind mit der Regelung der Gewährleistung im Zusammenhang stehende Schadenersatzansprüche ("Mangelfolgeschäden"), die somit ein durchaus vorhersehbares und kalkulierbares Risiko darstellen. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Ausschluß schon wegen des relativ hohen Kaufpreises geeignet sei, das berechtigte Vertrauen des Letztkäufers zu enttäuschen, weshalb er nach § 879 ABGB als unerlaubt angesehen werden müsse, kann nicht gefolgt werden.
Haben aber die Vertragspartner für sich selbst gültig auf die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden" verzichtet so kann ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte hinsichtlich der Absicht der Parteien in bezug auf Dritte nicht angenommen werden, daß sie diesen einen Schutz zugestehen wollten, den sie für sich selbst abbedungen haben. Dadurch aber, daß ein Dritter darauf vertraut, daß kein Haftungsausschluß zwischen den Vertragsparteien stattgefunden habe, kann ihm die vertragliche Haftung des Produzenten nicht verschafft werden, weil es, wie Reischauer (der Entlastungsbeweis des Schuldners, 253) formuliert hat, keinen gutgläubigen Erwerb von Forderungsrechten gibt.
2. Selbst wenn sich die Klägerin auf Schutzwirkungen berufen könnte, wäre ein "bloßer Vermögensschaden" nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Nach herrschender Lehre bezieht sich die Schutzwirkung zugunsten Dritter nur auf absolut geschützte Rechte (Koziol a. a. O., 72). Die Verletzung solcher Rechte hat aber die Klägerin, die ihren Ersatzanspruch lediglich darauf stützte, daß sie infolge des Mangels des gelieferten Kessels zu einer verfrühten Neuanschaffung eines Ersatzstückes gezwungen gewesen sei, nicht geltend gemacht.
Damit ist nur noch zu untersuchen, ob der Anspruch der Klägerin auf die rein deliktische Haftung der Beklagten gestützt werden kann; insoweit vermochte ja der zwischen der Beklagten und der Firma X vereinbarte Haftungsausschluß Ansprüche der an dieser Abrede nicht beteiligten Klägerin nicht zu erfassen. Zu dieser Frage hat aber schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß es an einem Vorbringen über die Rechtswidrigkeit mangle. Die Begründung für das Fehlen der Rechtswidrigkeit, die vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführt wurde, fällt wiederum auf das zurück, was bereits oben zur Ersetzbarkeit "bloßer Vermögensschäden" gesagt wurde.
Die Rechtswidrigkeit einer Schädigung fremder Güter "ohne Beziehung auf einen Vertrag" (§ 1295 Abs. 1 ABGB) ergibt sich zwar nicht immer aus konkreten Verhaltensgeboten (Schutzgesetzen); soweit hievon absolut geschützte Rechtsgüter betroffen sind, indiziert deren Schädigung zumindest die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers. Gerade daran fehlt es aber im gegenständlichen Fall, weil durch den Mangel des Kessels nicht in die absoluten Rechtsgüter der Klägerin (etwa in ihr Eigentumsrecht), sondern bloß in ihre Vermögensphäre eingegriffen wurde. Nach den Behauptungen der Klägerin besteht ihr Schaden darin, daß sie eine mangelhafte Ware erworben hat.
Ein absolutes, d. h. gegen jedermann geschütztes Recht, daß nur mangelfreie Waren hergestellt werden dürfen, existiert jedoch nicht.
Damit ist die Rechtssache jedenfalls in der Hauptsache im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils spruchreif.
Anmerkung
Z51169Schlagworte
Gewährleistungsverzicht für Mängelfolgeschäden, ProduzentenhaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0050OB00707.78.1128.000Dokumentnummer
JJT_19781128_OGH0002_0050OB00707_7800000_000