TE OGH 1978/11/28 9Os160/78

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Veröffentlicht am 28.11.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§ 15, 105 Abs. 1; 83 Abs. 1 StGB) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 15. Juni 1978, GZ. 2 d Vr 3138/ 78-15, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. September 1953 geborene Installateurgehilfe Alfred A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1

(§ 15, 105 Abs. 1; 83 Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil er sich am 17. März 1978 in Wien durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch dadurch, daß er 1) Roland A durch die öußerung, er werde ihn abstechen, wenn er nicht weggehe, wobei er ein Messer in der Hand hielt, zur Abstandnahme von einer Hilfeleistung für Silvia A zu nötigen suchte und 2) Silvia A durch Schläge ins Gesicht sowie Roland A durch einen Messerstich gegen die Hand und einen Faustschlag leicht verletzte, Handlungen beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs. 2 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zugerechnet würden.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte lediglich in Ansehung der als Vergehen nach § 15, 105 Abs. 1 StGB beurteilten Rauschtat mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In dieser wirft er dem Erstgericht zunächst vor, es übergehe eine Divergenz in den Angaben seines Bruders Roland A mit Stillschweigen und gebe keine Gründe dafür an, warum es der Entscheidung die von ihm (Beschwerdeführer) laut der mit dem Zeugen aufgenommenen polizeilichen Niederschrift (S. 33 d. A) gebrauchten Worte ('er werde ihn abstechen, wenn er nicht weggehe') zugrunde legte (S. 91 d. A), und nicht die im Polizeibericht (S. 11 d. A) enthaltene Angabe ('er werde ihn umbringen, wenn er blöd sei'). Dies sei insofern bedeutsam, als die erstgenannte öußerung das Tatbild der (versuchten) Nötigung verwirkliche, wogegen die zweite als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB zu beurteilen sei, dessentwegen er in Ermangelung einer vom Bedrohten erteilten Ermächtigung (§ 107 Abs. 4, 287 Abs. 2 StGB) nicht verfolgt werden dürfe (gemeint offensichtlich: auch nicht nach § 287 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeeinwand versagt.

Inhaltlich des Polizeiberichtes vom 17. März 1978

(S. 11 ff d. A) hat nämlich der Zeuge Roland A anläßlich der Anzeigeerstattung sinngemäß nicht nur die Drohung des Angeklagten mit der von der Beschwerde (richtig) angeführten Worten wiedergegeben, sondern darüber hinaus auch zum Ausdruck gebracht, sein Bruder habe dieselbe - dabei ein Messer in der Hand haltend - gegen ihn ausgestoßen, als er diesen von einem Angriff auf dessen Gattin Silvia abhalten wollte. Solcherart hat er, wenngleich mit anderen Worten (und auch nicht auf alle Einzelheiten der in Rede stehenden Phase des Vorfalles eingehend), im wesentlichen die gleiche Schilderung vom Tatgeschehen gegeben wie in der Niederschrift vom gleichen Tag (S. 33 d. A), sodaß eine erörterungsbedürftige Unstimmigkeit seiner Bekundungen in Wahrheit gar nicht vorliegt.

Was aber den von den Beschwerdeausführungen behaupteten inneren Widerspruch des Urteils in Bezug auf die einerseits darin enthaltene Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit (zwar) nicht in der Lage gewesen, von seiner Vernunft und seinem Verstand Gebrauch zu machen (S. 90 und 93 d. A), und den andererseits dort enthaltenen Ausspruch, er habe (aber dennoch) mit dem 'Bewußtsein gehandelt, seinem Bruder (durch sein Verhalten) gegründete Besorgnisse einflößen' (S. 91 d. A), so ist nicht einmal der Beschwerde selbst zu entnehmen, inwieferne dieser angebliche Begründungsmangel eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffen soll. In Wahrheit ist die letztere Tatsachenfeststellung gänzlich bedeutungslos, zumal ein auf die Erregung begründete Besorgnisse gerichteter Vorsatz für die innere Tatseite weder des Vergehens der Nötigung noch jenes der (seitens der Beschwerde beim vorherigen Einwand ins Auge gefaßten) gefährlichen Drohung gefordert wird (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar, S. 531 und S. 543); bei einem - wie hier - nach § 287 StGB ergangenen Schuldspruch kommt es zudem in subjektiver Beziehung lediglich darauf an, daß die Handlungen des Berauschten als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen (SSt. 38/58 u.a.); das wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO ein Gerichtstag anberaumt werden. Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00160.78.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19781128_OGH0002_0090OS00160_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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