Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A und andere wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB über die vom Angeklagten Rudolf A gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.Dezember 1977, GZ. 18 Vr 2801/76-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stanonik, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und über den Angeklagten unter Bedachtnahme gemäß § 31 und 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt vom 25.Oktober 1977, AZ. U 304/77, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten und 15 (fünfzehn) Tagen verhängt.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.April 1950 geborene Staplerführer Rudolf A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1
StGB - begangen an Raimund B - schuldig erkannt, während drei weitere Angeklagte, nämlich Raimund B, Wolfgang B und Johann B, vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB (rechtskräftig) freigesprochen wurden. Hinsichtlich des Schuldspruchs ging das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Angeklagte Rudolf A hielt sich am 1.November 1976 gemeinsam mit seinem Bruder Gerhard in einem Gasthaus in Elixhausen auf, in dem sich auch Raimund B mit seinen Brüdern Wolfgang und Johann befand. Wolfgang B glaubte in Gerhard A einen früheren Widersacher zu erkennen, worauf er ihn zusammen mit Raimund B stellte. Als Gerhard A hierauf ein halbleeres Bierglas in die Hand nahm und damit ausholte, war Raimund B der Meinung, Gerhard A wolle das Glas gegen ihn werfen, weshalb er den Tisch, an dem die Brüder A saßen, umkippte, wodurch die darauf stehenden Gläser zu Boden fielen und zerbrachen. Anschließend erfaßte er Gerhard A, schüttelte ihn und versetzte ihm im Verlaufe des daraus entstandenen Handgemenges ein paar Ohrfeigen; sodann hielt er ihn auf einer Bank nieder. Erst zu diesem Zeitpunkt griff der Angeklagte Rudolf A, der sich bis dahin passiv verhalten hatte, ganz unvermittelt in die Auseinandersetzung ein, indem er dem Raimund B mit dem Vorsatz, ihm einen Denkzettel zu versetzen, einen gezielten Faustschlag ins Gesicht gab, wodurch Raimund B schwer verletzt wurde (Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke). Als Raimund B hierauf etwas zurücktaumelte, benützte Gerhard A die Gelegenheit, um ins Freie zu entkommen, während der Angeklagte Rudolf A hinter die Bar flüchtete und sich dort versteckt hielt, bis die Gendarmerie eintraf (S 149- 150 d. A.). Die Verantwortung des Angeklagten Rudolf A, der den ihm angelasteten gezielten Faustschlag bestritt und behauptete, bei dem geschilderten Vorfall selbst von mehreren Personen eingekreist und bei seiner Flucht vom Tisch zur Bartheke mißhandelt worden zu sein, wobei er mit einer ungezielten Abwehrbewegung einen der Angreifer, möglicherweise Raimund B, getroffen habe, lehnte das Schöffengericht als unglaubwürdig und durch die Verfahrensergebnisse widerlegt ab (S 152 ff d. A.).
Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte Rudolf A mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung der Mängelrüge erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, daß die Feststellung, er habe mit dem Faustschlag dem Raimund B einen Denkzettel verabreichen wollen, im Beweisverfahren keine Deckung finde und das Erstgericht zwar angenommen habe, daß seine eigenen (leichten) Verletzungen von 'Hindernissen' bei seiner Flucht hinter die Theke herrührten, eine weitere Begründung hiefür aber vermissen lasse und insbesondere die Art dieser Hindernisse nicht angebe; auch habe das Schöffengericht die Bekundungen des (letztlich freigesprochenen) Mitangeklagten Wolfgang B in der Hauptverhandlung, wonach der Beschwerdeführer dem Raimund B erst auf dem Weg zur Bar von hinten den in Rede stehenden Schlag versetzt habe, mit Stillschweigen übergangen und die Aussage des (gleichfalls freigesprochenen) Mitangeklagten Johann B, derzufolge Raimund B den Schlag zu einer Zeit erhielt, als er Gerhard A noch festhielt, nicht hinreichend gewürdigt. Bei all dem übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß das Schöffengericht seine Annahme, der Angeklagte habe dem Raimund B den inkriminierten Faustschlag deshalb versetzt, um ihm (für die vorangegangene Tätlichkeit an seinem Bruder Gerhard A) einen Denkzettel zu geben, im Rahmen der ihm gemäß § 258 Abs. 2 StPO zukommenden freien Beweiswürdigung getroffen hat, wobei es - wie dies das Gesetz vorschreibt - die vorhandenen Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft geprüft hat. Auf deren Grundlage ist aber die bekämpfte Urteilsannahme jedenfalls nicht denkgesetzwidrig oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend; sie wurde auch ersichtlich nicht bloß auf die - aus den Vorstrafen erhellende - Neigung des Angeklagten zu Aggressionen, sondern vor allem auf die überlegung gegründet, daß der Angeklagte den Faustschlag nicht etwa zu einem Zeitpunkt führte, als sein Bruder von Raimund B grob mißhandelt (nämlich 'gebeutelt' und geohrfeigt) wurde, sondern erst dann, als das Handgemenge zwischen den beiden wenngleich noch nicht beendet, so doch in ein wesentlich ruhigeres Stadium getreten war, in welchem Raimund B seinen Gegner, an dem er sich bereits abreagiert hatte, nur noch auf einer Bank niederhielt, ohne ihn weiter zu mißhandeln (S 150 d. A.). Gerade aus dieser in den Beweisergebnissen über das äußere Tatgeschen gedeckten überlegung konnte das Schöffengericht mängelfrei schließen, daß der Beschwerdeführer dem Raimund B den Faustschlag mit dem Vorsatz versetzte, ihm damit einen Denkzettel für seinen Angriff auf Gerhard A zu geben. Daß die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlußfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert (vgl. RZ 1969/68). Gelangte aber das Erstgericht solcherart auf Grund der Verfahrensergebnisse - insbesondere auch der Aussagen der unbeteiligten Zeugen Norbert C und Anton D (im Urteil unrichtig 'E') (vgl. S 29 und 31 in Verbindung mit S 142 sowie S 138 bis 141 d. A.) - zu der Feststellung, daß der Angeklagte dem Raimund B den Faustschlag schon versetzt hatte, bevor er (eben wegen dieser Tat und aus Angst vor Rachehandlungen der anwesenden Brüder Johann und Wolfgang B) hinter die Bartheke flüchtete, dann brauchte es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Klärung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gar nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welche Weise seine eigenen Verletzungen entstanden sind, die er nach seiner eigenen Darstellung jedenfalls erst auf der Flucht zur Bartheke erlitten hat; ob er sie durch Aggressiosakte anderer Personen oder durch Anstoßen an 'Hindernisse' welcher Art auch immer davongetragen hat, kann vielmehr insoweit dahingestellt bleiben.
Unbegründet ist aber auch der Vorwurf, das Erstgericht habe die Darstellung des Mitangeklagten Wolfgang B mit Stillschweigen übergangen. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich einen Teil der Angaben des Wolfgang B heraus, wobei er übersieht, daß das Gericht die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat und nicht verpflichtet ist, in den Gründen auf alle Umstände, die das Beweisverfahren erbracht hat, detailliert einzugehen (vgl. EvBl. 1968/488). Abgesehen davon hat Wolfgang B - betrachtet man die Gesamtheit seiner Angaben - in der Hauptverhandlung zunächst erklärt, der Beschwerdeführer sei hinter der Bar hervorgekommen und habe die Tat zwei bis drei Meter vor der Bar und abseits vom Tisch gesetzt, worauf er wieder hinter die Bar zurückgelaufen sei, während er dann behauptete, der Schlag sei vom Beschwerdeführer 'auf dem Weg zur Bar' geführt worden und schließlich - nach Vorhalt der Widersprüchlichkeit - bekundete, sich nicht genau erinnern zu können, jedoch zu glauben, daß der Schlag beim Tisch geführt wurde (S 131-132 d. A.), was der schon durch andere Beweisergebnisse gedeckten Urteilsannahme, der Schlag sei geführt worden, bevor der Angeklagte zur Bartheke flüchtete, entspricht. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer herangezogenen Angaben des Johann B (S 134 d. A.), da das Erstgericht den Umstand, daß Raimund B den Gerhard A noch hielt, als der Beschwerdeführer zuschlug, ohnehin als erwiesen angenommen hat (S 150 d. A.).
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer vermag somit insgesamt keinen Begründungsmanel in der Bedeutung des geltendgemachten formellen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer das Vorliegen rechtfertigender Nothilfe (§ 3 StGB) in bezug auf seine Tat geltend. Auch damit ist er nicht im Recht.
Zuzugeben ist ihm zwar, daß nach den eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen für ihn objektiv eine Nothilfesituation in Ansehung seines Bruders Gerhard bestanden hat, zumal Raimund B gegen diesen einen Angriff initiierte, der seiner Art nach als Bedrohung seiner Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit anzusehen war (wobei es ohne Bedeutung ist, daß der Angegriffene dann tatsächlich nicht verletzt wurde /-die anderslautende Formulierung auf S 7 der Urteilsabschrift beruht offenbar auf einem Abschreibfehler, weil die handschriftliche Einfügung in der Urteilsausfertigung S 150 d. A. ersichtlich nicht 'leicht', sondern 'nicht' lautet/-) und gegen den sich Gerhard A nicht wirksam wehren konnte, wobei im Hinblick auf die einseitige Initiative und überlegenheit des Angreifers auch nicht von einem 'Raufhandel' im engeren Sinn gesprochen werden kann. Dieser Angriff war zur Zeit des Eingreifens des Angeklagten Rudolf A noch nicht beendet, weil Raimund B seinen Gegner noch gepackt und niedergedrückt hielt, demnach noch 'gegenwärtig' im Sinne des § 3 StGB, und jedenfalls rechtswidrig. Denn daß Raimund B seinerseits etwa in Notwehr gegen Gerhard A vorgegangen wäre, in welchem Fall 'Gegennotwehr' oder 'Gegennothilfe' nicht rechtfertigend gewesen wäre, hat das Erstgericht nicht festgestellt, während die irrige Annahme einer Notwehrsituation seitens des Raimund B, der sich von Gerhard A nach den Konstatierungen des Erstgerichts bloß angegriffen wähnte, lediglich als Putativnotwehr zu beurteilen ist, die nicht rechtfertigend, sondern bloß entschuldigend wirkt, sodaß dagegen Notwehr oder Nothilfe geübt werden darf (vgl. Leufkauf-Steininger, 57).
Im Zeitpunkt der Tathandlung des Beschwerdeführers bestand jedoch der Angriff auf dessen Bruder nur noch darin, daß dieser von Raimund B auf eine Bank niedergedrückt wurde. Zur Abwehr dieses Angriffs war aber das Versetzen eines gezielten Faustschlags in das Gesicht des Angreifers, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung erlitt, nicht notwendige Verteidigung im Sinne des § 3 Abs. 1 StGB; es hätte vielmehr ein schonenderes Einwirken auf Raimund B, etwa eine Lockerung seines Zugriffs durch Wegziehen, genügt, um diesen Angriff, wie er im Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlung (noch) gegenwärtig war, abzuwehren. Damit hat der Beschwerdeführer durch sein Tatverhalten das Maß der im konkreten Fall erlaubten Nothilfe überschritten, wobei diese Nothilfeüberschreitung nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht etwa aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, sondern mit dem Vorsatz erfolgte, dem Angreifer einen Denkzettel zu versetzen, demnach aus Zorn bzw. zur Befriedigung eines Rachegelüsts. Mithin hat der Beschwerdeführer die Grenzen der erlaubten Nothilfe nicht aus einem asthenischen, sondern aus einem sthenischen Affekt überschritten, weshalb er sein vorsätzliches Handeln voll als solches zu verantworten hat (Umkehrschluß aus § 3 Abs. 2 StGB). So gesehen haftet daher dem Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84
Abs. 1 StGB der behauptete Rechtsirrtum nicht an.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu
verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 84 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6
(sechs) Monaten, wobei es als erschwerend das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen und die darüber hinausgehenden Vorstrafen, als mildernd hingegen die Provokation durch Raimund B und eine gewisse Erregung des Angeklagten zur Tatzeit wertete. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe sowie die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Die Berufung erweist sich zum Teil als berechtigt.
Was zunächst die vom Erstgericht als erschwerend angenommenen Umstände betrifft, so liegt richtigerweise nur ein einziger Umstand vor, nämlich, daß der Angeklagte mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist. Unter Berücksichtigung der solcherart modifizierten Strafzumessungsgründe sowie unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, daß - wie bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits dargetan wurde - objektiv eine Nothilfesituation vorlag, wobei der Angeklagte allerdings die Grenzen erlaubter Nothilfe aus einem sthenischen Affekt überschritten hat, erachtete der Oberste Gerichtshof in Anbetracht des solcherart geringeren Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat eine angemessene Reduzierung des Strafmaßes für geboten, wobei allerdings das kriminelle Vorleben des Angeklagten nicht außer Betracht bleiben konnte. Wie sich aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten neuen Strafregisterauskunft ergibt, wurde der Angeklagte am 25.Oktober 1977 (also vor Fällung des angefochtenen Urteils) vom Bezirksgericht Neumarkt/Salzburg wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in der Höhe von je S 140 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen, verurteilt (AZ U 304/77 des bezeichneten Bezirksgerichts). Auf diese Verurteilung war demnach bei der Strafbemessung gemäß § 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen, wobei dem Obersten Gerichtshof eine Strafe von insgesamt 3 Monaten als schuldangemessen erschien. Die vorliegend über den Angeklagten zu verhängende Zusatzstrafe war mithin mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß zu bemessen.
Soweit der Angeklagte allerdings die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB anstrebt, so mußte diesem Begehren ein Erfolg versagt bleiben. Die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen weisen den Angeklagten als einen aggressiven Menschen aus, der immer wieder die körperliche Integrität anderer mißachtet und bei dem es daher schon aus spezialpräventiven Gründen des Vollzugs der verhängten Strafe bedarf.
Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00113.78.1130.000Dokumentnummer
JJT_19781130_OGH0002_0120OS00113_7800000_000