Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Imre A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach § 146, 147 Abs. 2, 148 StGB über die vom Angeklagten Julius B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juni 1978, GZ. 7 d Vr 9689/77-60, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die vom Angeklagten Imre A dagegen ergriffene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Pfoser und Dr. Peisteiner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde (des Angeklagten B) wird verworfen. Der Berufung (des Angeklagten A) wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen diesen beiden Angeklagten die (weiteren) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 23.Februar 1931 geborene beschäftigungslose Imre A, der am 26.Februar 1952 geborene Hilfsarbeiter Zoltan C und der am 8.Juni 1940 geborene beschäftigungslose Julius B des Verbrechens des 'gewerbsmäßigen und schweren' Betruges nach § 146, 147 Abs. 2, 148 (erster Strafsatz) StGB - Zoltan C und Julius B - der Sache nach - als Beteiligte nach § 12 (3.Alternative) StGB - schuldig erkannt.
Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte A mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, der Angeklagte Julius B mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Angeklagte Zoltan C, dessen nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht zurückgewiesen worden ist, mit einer ebenfalls nicht ausgeführten Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Imre A sowie die Berufungen des Zoltan C und des Julius B wurden bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.November 1978, GZ. 9 Os 149/78-9, dem auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden kann, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Im Gerichtstag war nur mehr über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius B sowie über die Berufung des Angeklagten Imre A zu entscheiden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius B:
Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 10, sachlich auch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend.
Die Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wird darin erblickt, daß das Schöffengericht die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Juwelenfach zur Hauptverhandlung ablehnte. Zu dieser Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer mangels entsprechender (eigener) Antragstellung in der Hauptverhandlung schon formell nicht legitimiert: Inhaltlich des Verhandlungsprotokolls war nämlich der betreffende Beweisantrag von Rechtsanwalt Dr. Manfred D als Verteidiger des Erstangeklagten Imre A (bloß) für diesen gestellt worden; der Beschwerdeführer aber hat es unterlassen, sich dem Antrag anzuschließen (S 396-397), sodaß er sich über dessen Abweisung nicht beschweren kann.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge 'die Tatbestandsmäßigkeit des § 146 ff StG(B)' in bezug auf das ihm angelastete Verhalten bestreitet, releviert er der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. Sein in dieser Richtung sinngemäß erhobener Einwand, er habe beim Verkauf der gegenständlichen Uhren (und Armbänder) an Zoltan C diesen über deren (dem Genannten bewußte) Minderwertigkeit nicht getäuscht, geht jedoch ins Leere. Denn nach dem Urteilsinhalt wird dem Beschwerdeführer nicht angelastet, durch entsprechende Täuschung des Zoltan C einen Betrug (als unmittelbarer Täter) begangen, sondern - wie in der Folge Zoltan C selbst - durch die Weitergabe der vorbezeichneten Ware zur Ausführung des damit letztlich von Imre A an gutgläubigen Käufern begangenen Betruges beigetragen und sich sohin an dessen Tat im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB beteiligt zu haben. Für die in § 12 StGB der Tatausführung durch den unmittelbaren Täter als rechtlich gleichwertig an die Seite gestellten weiteren Beteiligungsformen ist es aber geradezu begriffswesentlich, daß durch sie Verhaltensweisen erfaßt werden, die der Schilderung der Tathandlung im Tatbild nicht unmittelbar entsprechen (Leukauf-Steininger, Kommentar, 117). Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 10
StPO anrufend, behauptet der Beschwerdeführer schließlich, in seinem Fall seien die Voraussetzungen gewerbsmäßiger Begehung (§ 70, 148 StGB) nicht gegeben und es sei deren Annahme in tatsachenmäßiger Beziehung vom Gericht auch nicht zureichend begründet worden. In dieser Richtung versagt die Beschwerde ebenfalls. Das Erstgericht hat die Absicht des Beschwerdeführers, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende (Neben-) Einnahme zu verschaffen, ausgehend von der Tatsache wiederholter Verkäufe von insgesamt (mindestens) 14 Uhren und zwei Armbändern (für Betrugszwecke) durch ihn an den Angeklagten Zoltan C während eines längeren Zeitraumes, im Hinblick auf den dabei von ihm (Beschwerdeführer) erzielten Gewinn von 100 bis 200 S pro Stück bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als naheliegend erachtet und sohin als erwiesen angenommen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der sich bei der Hauptverhandlung im Sinne der Anklage schuldig bekannte (S 385), enthält nichts, was dieser - auch durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme gedeckten - Urteilsfeststellung entgegenstünde. Ein Begründungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) haftet dem Urteil insoweit nicht an. Mit dem Vorbringen, dem Gericht sei der Beweis der eben genannten, die gewerbsmäßige Begehung kennzeichnenden inneren Tendenz in seinem Fall nicht gelungen und es könne eine solche aus einem 'einmaligen Gelegenheitsverkauf' auch nicht erschlossen werden, setzt sich der Beschwerdeführer über die erstrichterlichen Sachverhaltskonstatierungen hinweg und führt den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO nicht gesetzmäßig aus.
Die gänzlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu
verwerfen.
Zur Berufung des Angeklagten Imre A:
Das Erstgericht verhängte über den Berufungswerber nach dem
1. Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, auf welche die Vorhaft angerechnet wurde.
Bei der Strafbemessung nahm es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie den raschen Rückfall, als mildernd hingegen keinen Umstand an.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A eine - 'seiner Schuld entsprechende' - Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kann seinem teilweisen Geständnis vor der Polizei kein besonderes Gewicht beigemessen werden, hat er es doch in der Hauptverhandlung nicht nur widerrufen, sondern darüber hinaus sogar behauptet, dieses Teilgeständnis sei durch Schläge erzwungen worden. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten bis zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die zuletzt über ihn wegen Hehlerei verhängte 5 monatige Freiheitsstrafe erst am 7.Februar 1977 verbüßt hat, wurde vom Erstgericht ein den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung der Strafe (§ 32 StGB) durchaus Rechnung tragendes Strafmaß gefunden; die ausgesprochene Strafe wird dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt seiner Taten gerecht und besitzt die Eignung den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen, ihm zu einer redlichen, den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn davon abzuhalten, in Hinkunft schädlichen Neigungen nachzugehen, wie er sie bei seinen Taten zeigte. Zu einer Herabsetzung dieser Strafe sah sich der Oberste Gerichtshof demnach nicht veranlaßt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01624European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00149.78.1205.000Dokumentnummer
JJT_19781205_OGH0002_0090OS00149_7800000_000