Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 21. September 1978, GZ. 13 Vr 873/78-30, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kaltenbäck und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Ausspruch, der Angeklagte habe den ihm angelasteten Raub unter Verwendung einer Waffe begangen, ferner in der rechtlichen Beurteilung der Tat als Verbrechen des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143
zweiter Deliktsfall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und unter Ausscheidung des erstgenannten Ausspruches gemäß dem § 351 StPO in der Sache selbst erkannt:
Johann A hat durch die im erstgerichtlichen unberührt gebliebenen Schuldspruch bezeichnete Tat das Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. Oktober 1959 geborene Maurerlehrling Johann A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die (einzige) an sie gerichtete (Haupt-)Frage, ob der Angeklagte schuldig sei, am 25. März 1978 in St. Kathrein am Offenegg dadurch, daß er einen einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sehenden Plastikrevolver gegen den Körper des Florian B richtete und diesen aufforderte, innerhalb von 3 Minuten Geld in eine von ihm vorgelegte Plastiktragtasche zu geben, sonst krache es, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, dem Florian B unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von 13.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einstimmig bejaht hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Er bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 6, 8 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (der Sache nach) lediglich insoweit, als das Erstgericht annahm, die Tat sei unter Verwendung einer Waffe begangen worden und deshalb als schwerer Raub im Sinne des § 143, zweiter Alternative StGB zu beurteilen.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon aus dem Grunde des § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO Berechtigung zu.
In tatsächlicher Hinsicht steht auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen fest, daß der Angeklagte den ihm angelasteten Raub durch Drohung mit einem einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sehenden Plastikrevolver verübte. Eine derartige Waffenattrappe (der jeglicher echte Waffencharakter fehlt) ist jedoch - wie der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 11. September 1978, 12 0s 59/78 (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/294 = RZ. 1978/101 = EvBl. 1978/175), auf deren Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, zutreffend geltend macht - nicht geeignet, einen Raub zum schweren (bewaffneten) Raub im Sinne des § 143 StGB zu qualifizieren.
Da sich die Tat des Angeklagten mithin bei richtiger rechtlicher Beurteilung lediglich als das Verbrechen des (einfachen) Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB darstellt, war über die Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden, ganz abgesehen davon, daß die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung in diesem Punkt unrichtig wäre. Eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte es nicht.
Durch die Aufhebung des Strafausspruches war eine Neubemessung der Strafe erforderlich. Hiebei war der Umstand erschwerend, daß der Angeklagte durch seine Tat sein Opfer in Todesangst versetzt hat; mildernd hingegen waren das Alter des Täters unter 21 Jahren, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, der eine günstige Zukunftsprognose rechtfertigt, die Zustandebringung des geraubten Geldes und das - ersichtlich reumütige - Geständnis. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten dem täterbezogenen Schuldgehalt der Tat.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung - durch welche die Aussprüche des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 StGB und die Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß § 389 StPO unberührt geblieben sind - zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01626European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00177.78.1206.000Dokumentnummer
JJT_19781206_OGH0002_0100OS00177_7800000_000