Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§ 15, 105 Abs. 1; 83 Abs. 1) StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Juni 1978, GZ. 2 d Vr 3138/78-15, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Blum, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alfred A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§ 15, 105 Abs. 1; 83 Abs. 1) StGB.
schuldig erkannt und hiefür nach § 287 Abs. 1 StGB. zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend 'das Vorleben des Angeklagten, den raschen Rückfall, die Begehung der Straftaten trotz zweier offener Probezeiten, das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die zweifache Körperverletzung', als mildernd hingegen 'die Verzeihung durch die verletzten bzw. genötigten Personen und die eheliche Situation des Angeklagten nach seiner Haftentlassung'.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.November 1978, GZ. 9 Os 160/78-4, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages bildete somit (nur noch) die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Die Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.
Die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind insoferne einer Korrektur zu unterziehen, als dem Angeklagten nicht sein 'Vorleben' schlechthin als erschwerend anzulasten ist, sondern lediglich die auf der gleichen schädlichen Neigung (zur Gewalttätigkeit) beruhende Vorstrafe (wegen § 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB.). Auch kann (nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes vorliegend wegen des längeren Zurückliegens dieser einschlägigen) Verurteilung von einem raschen Rückfall nicht gesprochen werden. Weiters stellt es keinen Erschwerungsgrund dar, daß die Tat innerhalb einer offenen Probezeit begangen wurde (ÖJZ-LSK. 1975/263), denn die vom Gesetz hiefür vorgesehene Sanktion ist der Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
Andererseits aber hätte das Erstgericht dem Angeklagten als mildernd zugutehalten müssen, daß er insoferne zur Wahrheitsfindung beitragende Angaben machte, als er die volle Berauschung zugegeben und die Begehung der Rauschtaten als möglich eingeräumt hat; ein darüber hinausgehendes Geständnis war von ihm der Sachlage nach nicht zu erwarten. Letztlich wäre dem Angeklagten (statt der ihm als mildernd zugerechneten 'ehelichen Situation') eine gewisse Erregung zur Tatzeit als Milderungsumstand zugute zu halten. Im Ergebnis erweist sich aber die verhängte Strafe - auch bei Berücksichtigung der (aus der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft ersichtlichen) neuerlichen Verurteilung des Angeklagten durch das Strafbezirksgericht Wien am 5.Mai 1978 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne der § 31, 40 StGB. - als keineswegs überhöht; erscheint doch für sämtliche (nämlich die dort wie die hier geahndeten) Taten zusammen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als durchaus angemessen.
Die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafe trägt (sowohl) den im § 32 StGB. umschriebenen allgemeinen Grundsätzen (als auch den sich aus den Anordnungen der § 31, 40 StGB. ergebenden) Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01690European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00160.78.1212.000Dokumentnummer
JJT_19781212_OGH0002_0090OS00160_7800000_000