TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/26 2004/03/0193

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §21;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MM in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Tramposch & Partner in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. September 2004, Zl uvs-2004/13/054-2, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "als Inhaber der Firma MM" veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend am 8. August 2002 in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei, wobei er es unterlassen habe, sich davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger ausreichend funktioniere. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz begangen und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass am 8. August 2002 mit einem nach den Kennzeichen bestimmten, auf den Beschwerdeführer zugelassenen Lastkraftwagenzug eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt worden sei. Der Lastkraftwagenzug sei bei der Autobahnkontrollstelle Kundl angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug vom stationären Ökopunktekontrollgerät nicht erfasst worden sei. Das Kontrollorgan habe eine Ökopunkteüberprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass das vorschriftsmäßig angebrachte Eco-Tag-Gerät nicht mehr funktioniert habe. Es habe weder das rote noch das grüne Licht aufgeleuchtet. Aus einem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten "Gutachten" der Firma Kapsch AG ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zentralrechner der Ökopunktezentrale Österreichs nicht als gesperrt aufgeschienen sei, jedoch eine Fahrt vom 27. Mai 2002 die letzte Erfassung dieses Fahrzeugs mit dem gegenständlichen Eco-Tag-Gerät gewesen sei. Danach sei es zu keiner erfolgreichen Kommunikation des Eco-Tag-Gerätes mit einer Ökopunktestation mehr gekommen.

Der Beschwerdeführer habe mit dem Vorbringen, dass er das Gerät regelmäßig überprüfe und bislang keine Störungen vorgelegen seien, nicht glaubhaft machen können, dass ihm kein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Übertretung angelastet werden könne. Aus der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz ergebe sich, dass den Beschwerdeführer die Verpflichtung treffe, einem Lenker vor Antritt der Transitfahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben bzw, wenn ein Umweltdatenträger benützt werde, sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da die letzte erfolgreiche Kommunikation des im gegenständlichen Fall verwendeten Eco-Tag-Gerätes rund zweieinhalb Monate vor dem gegenständlichen Vorfall erfolgt sei, sodass anzunehmen sei, dass dieses Eco-Tag-Gerät nicht regelmäßig durch den Beschwerdeführer überprüft worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der gegenständliche LKW mit Anhänger allenfalls seit dem 27. Mai 2002 nicht mehr im Transit unterwegs gewesen sei, würden sich aus dem gesamten Verfahren nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-

- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt.

§ 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, Z 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe regelmäßig "und sohin auch vor Fahrtantritt" eine Kontrolle des Eco-Tag-Gerätes vorgenommen. Wenn die belangte Behörde auf Grund der zuletzt ungefähr zweieinhalb Monate vor dem gegenständlichen Vorfall erfolgten Abbuchung von Ökopunkten davon ausgehe, dass eine regelmäßige Kontrolle nicht erfolgt sei, sei diesbezüglich zu erwidern, dass die Hauptroute der Fahrzeuge des Beschwerdeführers durch die Schweiz führe und nur gelegentlich ein Transit durch Österreich erfolge.

Da der Beschwerdeführer das gegenständliche Gerät regelmäßig kontrolliere "und sohin auch vor der Fahrt" eine Kontrolle durchgeführt habe, handle es sich im gegenständlichen Fall um einen plötzlich auftretenden Defekt, mit dem er nicht rechnen habe müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen zu einer von ihm durchgeführten Kontrolle erstattet und auch in der Berufung - auf die in der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung pauschal und ohne darüber hinausgehendes Vorbringen verwiesen wurde - lediglich behauptet hat, dass das Gerät sowohl von ihm selbst als auch vom Lenker "regelmäßig überprüft" worden sei. Er hat damit nicht konkret dargelegt, in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten er sich von der einwandfreien Funktion des Umweltdatenträgers überzeugt hat; insbesondere hat er nicht behauptet und glaubhaft gemacht, dass er - wozu er nach § 9 Abs 3 GütbefG verpflichtet gewesen wäre - eine Überprüfung vor Antritt der konkreten Transitfahrt vorgenommen hat. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Kontrolle sei (auch) vor Fahrtantritt erfolgt, stellt damit eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Die bloße Behauptung "regelmäßiger Kontrollen" ohne nähere Darlegung der unmittelbar vor Antritt der konkreten Transitfahrt vorgenommenen Überprüfung ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen.

3. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde ihn auf Grund des geringfügigen Verschuldens gemäß § 21 VStG lediglich zu ermahnen und von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen gehabt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Strafbemessung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt und lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Die Anwendung des § 21 VStG setzt (ua) ein erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibendes geringfügiges Verschulden voraus, wofür jedoch im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vorliegen.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 26. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030193.X00

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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