Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sailer als Schriftführer in der Strafsache gegen Ferdinand A wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 3. Oktober 1978, GZ. 11 c Vr 127/78-32, (sowie über die gegen dessen Urteil als Schöffengericht vom 14. September 1978, GZ. 11 c Vr 127/78-28 vom Angeklagten angemeldete Berufung), den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird gemäß § 285 b Abs. 6 StPO an das zur Entscheidung über die vom Angeklagten angemeldete Berufung zuständige Oberlandesgericht Wien geleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde 1) die (vom Angeklagten) gegen das Urteil (des Schöffengerichtes) vom 14.9.1978, ON 28 (womit er des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gesprochen und über ihn hiefür eine Freiheitsstrafe verhängt worden war), angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (im Hinblick auf den von ihm in der Hauptverhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzicht gemäß § 285 a Z 1 StPO) zurückgewiesen, 2) der Antrag des Angeklagten, ihm einen Strafaufschub bis 15.9.1979 zu gewähren, abgewiesen und 3) über den Angeklagten 'mit Ende der dzt. Strafhaft, d.i. per 10.10.1978' die ordentliche Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Wiederholungsgefahr verhängt. Diesen Beschluß hob das Oberlandesgericht Wien 'aus Anlaß' der vom Angeklagten rechtzeitig dagegen ergriffenen Beschwerde in seinen Punkten 2) und 3) auf, weil das Erstgericht durch einen gemäß § 13 Abs. 3 StPO gebildeten Senat entschieden hatte; es trug dem hiefür zuständigen Vorsitzenden des Schöffengerichtes in diesem Umfang die neuerliche Beschlußfassung auf. Diesem Antrag hat der Vorsitzende mit Beschluß vom 31.10.1978 (ON 40) entsprochen, die inzwischen erlassene Strafvollzugsanordnung (vom 9.10.1978-ON 36) widerrufen und über den Angeklagten neuerlich die ordentliche Untersuchungshaft verhängt. Gegen letztere Anordnung hat der Angeklagte (gleichfalls) Beschwerde erhoben, über die von dem hiefür zuständigen Gerichtshof II. Instanz bisher noch nicht entschieden worden ist. In der (auch) gegen den Punkt 1 des Beschlusses vom 3.10.1978 (ON 32) seinerzeit erhobenen Beschwerde behauptete der Angeklagte, auf Rechtsmittel gegen das Urteil nicht verzichtet, sondern durch Bejahung einer in diesem Zusammenhang an ihn gerichteten Frage des Vorsitzenden lediglich erklärt zu haben, daß er sich mit seinem Verteidiger bezüglich der Rechtsmittelerklärung beraten wolle; er sei insoferne aber offenbar falsch verstanden worden und habe das Erstgericht sohin seiner Entscheidung über die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu Unrecht einen (in Wahrheit gar nicht abgegebenen) Rechtsmittelverzicht zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Erledigung dieses Abschnitts der Beschwerde ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 285 b Abs. 2 und 4 StPO zuständig. Der Umstand, daß der Vorsitzende den bekämpften Beschluß entgegen der Vorschrift des Abs. 1 des § 285 b StPO nicht allein, sondern zusammen mit 2 weiteren Richtern in einem Dreirichtersenat (§ 13 Abs. 3 StPO) faßte, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht, zumal er den Angeklagten in keiner Weise beschwert.
Der Beschwerde selbst kommt keine Berechtigung zu.
Das vom Angeklagten mit seinen Ausführungen über ein aus Anlaß der Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden bzw. der seinerseits abgegebenen Rechtsmittelerklärung unterlaufenes Mißverständnis sinngemäß gestellte Begehren, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.9.1978 (ON 27) dahingehend zu berichtigen, daß er nicht auf Rechtsmittel verzichtet habe, ist durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts mit Beschluß vom 17.11.1978 (ON 45) abgewiesen und darin das bezügliche Vorbringen des Angeklagten ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet worden. Da sohin inhaltlich der über die Hauptverhandlung aufgenommenen Niederschrift, welche als öffentliche Urkunde vollen Beweis über das darin Bekundete macht, durch den Angeklagten auf Rechtsmittel verzichtet wurde und diese Erklärung unwiderruflich war, hat das Erstgericht - wenn auch durch einen zwar nicht erforderlichen, aber dem Angeklagten allein wegen der Zusammensetzung auch nicht schadenden Senatsbeschluß - die trotzdem angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht gemäß § 285 a Z 1 StPO (als unzulässig) zurückgewiesen.
Der Beschwerde war darum ein Erfolg zu versagen.
Die Akten selbst hatte der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die mit der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung entsprechend der Anordnung des § 285 b Abs. 6 StPO an den zur Entscheidung über das letztere Rechtsmittel zuständigen Gerichtshof II. Instanz zu leiten.
Auf eine vom Angeklagten am 27.11.1978 unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe, deren Ausführungen sich im wesentlichen mit dem Beschwerdevorbringen decken, war nicht gesondert sachlich einzugehen.
Anmerkung
E01652European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00179.78.1212.000Dokumentnummer
JJT_19781212_OGH0002_0090OS00179_7800000_000