TE OGH 1978/12/14 12Os167/78

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Veröffentlicht am 14.12.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Juli 1978, GZ. 21 Vr 1/78-18, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Februar 1952 geborene beschäftigungslose Verkäufer (Disc-Jockey) Helmut A des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2.Jänner 1978, AZ. 21 E Vr 2856/77 (- zwei Monate Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB -) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde der Privatbeteiligten Romana B ein Betrag von S 7.000,-- zugesprochen.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und den Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, als mildernd hingegen keinen Umstand an. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche) ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.November 1978, GZ. 12 Os 167/78-5 - welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist - in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages ist somit nur mehr die Entscheidung über die Berufung, mit welcher der Angeklagte einerseits eine Strafminderung, andererseits die Verweisung der Privatbeteiligten B auf den Zivilrechtsweg begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist in beiden Richtungen unberechtigt. Wenn dem Angeklagten richtigerweise auch nur zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend anzurechnen sind (auf die Dritte dieser Art wurde gemäß § 31, 40 StGB Bedacht genommen), hat das Erstgericht die vom Angeklagten als mildernd allein ins Treffen geführte geringe, die Wertgrenze von S 5.000,-- nicht wesentlich übersteigende Schadenshöhe durch Bemessung der Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens ohnedies hinreichend Rechnung getragen. Die vom Erstgericht verhängte, die Straftat wegen des Vergehens nach § 293 Abs. 1 StGB gebührend berücksichtigende Zusatzstrafe entspricht in der Gesamtheit jener Strafe, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre;

sie erweist sich damit bei dem zur Begehung von Straftaten im Zusammenhange mit Täuschungshandlungen auch qualifizierter Natur neigenden Angeklagten als notwendig, um nicht nur dem Schuld- und Unrechtsgehalt des gegenständlichen Vergehens gerecht zu werden, sondern auch der erwiesenen schädlichen Neigung spezialpräventiv entgegenzuwirken.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wiederholt der Angeklagte lediglich seine vom Erstgericht verworfene Einlassung, den Betrag von S 7.000,-- bei übernahme des PKWs an Romana B in bar ausbezahlt zu haben, ohne andere, zivilrechtlich bedeutsame Einwendungen dartun zu können. Ausgehend von den die Deliktsschuld feststellenden Urteilsannahmen erfolgte der Zuspruch an Romana B demgemäß zu Recht, so daß auch in dieser Richtung der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht in der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00167.78.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19781214_OGH0002_0120OS00167_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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