Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den § 12, 302 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25. November 1977, GZ. 7 Vr 153/76-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Die Schuldberufung wird zurückgewiesen.
Der Strafberufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Dezember 1948 geborene Kraftfahrzeugmechanikermeister Johann A 1.) des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den § 12, 302 Abs. 1 StGB, begangen am 22. Oktober und 4. November 1974 durch Bestimmung des seinerzeitigen Leiters der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. Rudolf B, ihm Begutachtungsplaketten für zwei PKW (§ 57 a KFG) ohne Nachweis deren überprüfung auszustellen, 2.) des Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach dem § 227 Abs. 1 StGB, begangen im Frühjahr 1975 durch Erwerb von 74 Begutachtungsplaketten, welche von Franz C bei einem Diebstahl erbeutet worden waren, schuldig erkannt und nach § 302 Abs. 1, 28, 37
Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 170 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wurde mit 200 S bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 85 Tagen bestimmt.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten mit Berufung bekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Zu Punkt 1.) des Schuldspruches:
Im Oktober 1974 verkaufte der Angeklagte, der zur Tatzeit Kraftfahrzeughändler war, den am 19. Oktober 1971
erstmals zugelassenen, nach einem Verkehrsunfall reparierten PKW Opel Kadett (Kennzeichen O 50.284) an den Gendarmeriebeamten Heinrich D sowie den PKW Renault R 8, Baujahr 1963 (Kennzeichen O 410.882) an den Schmiedegesellen Johann E. Ersterer PKW wies keine Begutachtungsplakette im Sinne des § 57 a KFG auf, die Begutachtungsplakette an dem an E verkauften PKW war bereits abgelaufen. Beide Käufer verlangten vom Angeklagten eine überprüfung der Kraftfahrzeuge.
Obwohl dem Angeklagten das Alter des an Heinrich D zu verkaufenden PKW bekannt war und er auch wußte, daß eine Begutachtungsplakette für ein Fahrzeug dieses Alters erst nach einer überprüfung ausgegeben werden durfte, ersuchte er am 22. Oktober 1974 den ihm auch privat bekannten Leiter der Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. Rudolf B um Ausfolgung einer Begutachtungsplakette ohne überprüfung des PKW. B war mit der rechtswidrigen Ausgabe der Plakette einverstanden und folgte dem Angeklagten eine Begutachtungsplakette mit der Nummer C 120.297 und der Stanzung '8/76' aus. Gegenüber dem Käufer Heinrich D behauptete der Angeklagte unter Hinweis auf die von ihm am PKW angebrachte Plakette wahrheitswidrig, er habe die überprüfung bei einer Firma F durchführen lassen.
öhnlich ging der Angeklagte auch im Falle E vor, in welchem er ebenfalls auf sein Ersuchen am 4. November 1974 vom Beamten B ohne überprüfung des PKWs eine Begutachtungsplakette (C 120.344) mit der Stanzung '10/75' erlangte.
Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht in beiden Fällen fest, daß sowohl der Beschwerdeführer als auch B es jeweils für gewiß hielten, daß die Begutachtungsplaketten erst nach einer überprüfung der Kraftfahrzeuge hätten ausgegeben werden dürfen, dem Beschwerdeführer auch das Wissen B um diese Umstände bekannt war und beide es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, daß durch die Anbringung der Begutachtungsplaketten an den Kraftfahrzeugen der Staat in seinem Recht auf überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge geschädigt wurde.
B wurde wegen dieser und anderer Straftaten mit dem Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. vom 11. Juni 1976, GZ 6 Vr 759/74-80, des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt.
Zu Punkt 2.) des Schuldspruches:
Im Frühjahr 1975 lernte der Angeklagte Johann A einen gewissen Franz C kennen, der ihm ungelochte Begutachtungsplaketten, die er bei einem Diebstahl erbeutet hatte, anbot. C behauptete hiezu gegenüber dem Angeklagten, er sei bei einer Begutachtungsstelle angestellt gewesen und habe die Plaketten 'abgezweigt'.
Obwohl der Angeklagte wußte, daß es sich bei den Plaketten, die sonst nur von einer Behörde zu erhalten waren, um einen 'Schwarzbestand' handelte und C nicht zur Ausgabe berechtigt war, kaufte er 74 der Begutachtungsplaketten zum Preise von rund 5.920,-- S in der Absicht, diese an Kraftfahrzeugen anzubringen und eine Begutachtung gemäß dem § 57 a KFG vorzutäuschen.
Zur Verfahrensrüge:
Vom Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung u.a.
1.) die 'Beischaffung des Typenscheines betreffend den PKW (des) Heinrich D und (den PKW des) Josef E (Fakten 1 a) und b)) zum Beweise dafür, daß seinerzeit ein gültiger Prüfungsstempel der Landesregierung enthalten war und daher ein besonderer Prüfungsbefund nicht vorzulegen war' (S. 279), 2.) 'die Beischaffung der beiden Zulassungsakten von der Bezirkshauptmannschaft Schärding bezüglich des PKW Heinrich D, Opel Kadett Baujahr 1971, und seiner Vorbesitzer sowie des PKW Josef E, Renault R 8, Baujahr 1963 und seiner Vorbesitzer zum Beweise dafür, daß die Voraussetzungen für eine neuerliche überprüfung zum Zeitpunkt der Erteilung der Begutachtungsplaketten nicht vorgelegen sind' (S. 281), beantragt. Die gegen die Abweisung dieser beiden Beweisanträge gerichtete Verfahrensrüge versagt.
Der Beschwerdeführer übersieht vorerst, daß - worauf auch das bekämpfte Zwischenerkenntnis gestützt wird (S. 280) - der Typenschein des PKW E nicht mehr vorhanden ist, weil er vom Zeugen E anläßlich der Verschrottung des PKWs verbrannt wurde (S. 275). Durch die Abweisung dieses undurchführbaren Antrages wurden somit keine Verteidigungsrechte verletzt.
Den Beweisantrag auf Beischaffung des Typenscheines für den PKW D wies das Erstgericht im wesentlichen mit der Begründung ab, daß dieser PKW (als Neuwagen) erstmals am 19. Oktober 1971 zugelassen worden war, gemäß dem § 55 Abs. 2 KFG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 285/1971) und dem § 57 a Abs. 3 KFG (in der Fassung der erwähnten, mit Ausnahmen am 1. Jänner 1972 in Kraft getretenen Novelle /Art. III/), eine amtswegige (wiederkehrende) überprüfung erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Erstzulassung, das ist der 19. Oktober 1974, vorzunehmen gewesen wäre, somit bis zur Tatzeit: 22. Oktober 1974 nicht erfolgt sei und sich keinerlei Anhaltspunkt dafür biete, daß es zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem 1. Jänner 1973 zu einer Begutachtung auf Verlangen (Art. III Abs. 4 letzter Satz der KFG-Novelle BGBl. 285/71) - welche zur Ausstellung eines Gutachtens und zur Anbringung einer Begutachtungsplakette gemäß dem § 57 a Abs. 4 KFG, nicht aber zur Eintragung im Typen- und Zulassungsschein (§ 57 Abs. 6 KFG i.F. BGBl. 267/1967 in Verbindung mit den § 55, 56, 57 Abs. 6 KFG i.F. BGBl. 285/71) geführt hätte - oder zu einer besonderen amtswegigen überprüfung wegen zweifelhafter Verkehrs- oder Betriebssicherheit (§ 56, 57 Abs. 6 KFG alt und neu) gekommen wäre (S. 281, 294), die zu einer Eintragung im Typen- und Zulassungsschein geführt hätte.
Auch diese Erwägungen sind zutreffend, zumal sich überdies aus den Aussagen des Zeugen D - eines mit den einschlägigen Vorschriften des KFG doch im wesentlichen vertraut gewesenen Gendarmerierevierinspektors - kein Hinweis auf eine aus dem Typenschein ersichtliche frühere Begutachtung ergibt, der Zeuge vom Angeklagten vielmehr ausdrücklich eine Begutachtung verlangt hat, worauf der Angeklagte unter Hinweis auf die gegenständliche Begutachtungsplakette wahrheitswidrig behauptete, daß die Begutachtung durch eine Firma F erfolgt sei, also - im Gegensatz zum Beweisantrag - sich ebenfalls nicht auf eine angebliche frühere überprüfung bezogen hat (S. 99, 273 f).
Die Abweisung des Antrages auf Beischaffung der Zulassungsakten betreffend die Personenkraftwagen E und D hatte auf die Entscheidung keine dem Angeklagten nachteiligen Einfluß, weil sich aus den (in der Beilagenmappe erliegenden) Akten der Bezirkshauptmannschaft Schärding ergibt, daß die behaupteten Eintragungen tatsächlich nicht enthalten sind (§ 281 Abs. 3 StPO).
Die Verfahrensrüge ist somit nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
Unter dem Vorwurf einer offensichtlich unzureichenden und mit Zeugenaussagen im Widerspruch stehenden Begründung wendet der Beschwerdeführer, seine Gutgläubigkeit reklamierend, ein, das Erstgericht habe die Feststellung unterlassen, daß sein 'Ersuchen' um Ausstellung der Plakette lediglich in der Antragstellung bei der Behörde, unter Vorlage der Fahrzeugpapiere, bestanden habe, (wobei für die Einbringung des Antrages bei der - örtlich unzuständigen - Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. einen 'durchaus möglichen' Anreiz geboten habe, daß dort die Wartezeit geringer gewesen sei als bei der - zuständigen -
Bezirkshauptmannschaft Schärding) und die Entscheidung der Frage, ob die Plaketten ausgegeben werden durften oder nicht, im 'pflichtgemäßen Ermessen' des Beamten B gelegen sei. Vom Beamten als zuständigem Sachbearbeiter und 'Fachmann' und nicht vom Beschwerdeführer als Antragsteller sei die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zu verlangen gewesen. Dem Beschwerdeführer habe diese Kenntnis zu den Tatzeiten gemangelt. Das Erstgericht habe zu Unrecht die (gegenteilige) Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinerzeit genau gewußt habe, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung der Plaketten nicht vorlagen, getroffen, zumal selbst der Beamte B in 'ganz bestimmten' Fällen nicht über die Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung informiert gewesen sei und u.a. Begutachtungsplaketten für PKW ausgegeben habe, die nicht im Bezirk Ried zugelassen gewesen seien. Die (gegenständlichen) Kraftfahrzeuge seien 'absolut verkehrs- und betriebssicher' gewesen, was von Zeugen bestätigt worden sei. Es habe deshalb für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden, B - der sonst 'sehr stur' gewesen sei und in derartigen Angelegenheiten verschiedentlich Antragsteller mangels Erfüllung der Voraussetzungen 'weggeschickt' habe - zu einer gesetzwidrigen Handlungsweise zu verleiten.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen.
Die Beschwerdeausführungen stellen vielmehr in Wahrheit bloß eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Wenn das Erstgericht (vgl. S. 291 bis 293) insbesondere das Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) auch des Beschwerdeführers um die rechtswidrige Ausfolgung der Plaketten und damit um den Befugnismißbrauch durch den Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. im wesentlichen aus der - aus seiner beruflichen Ausbildung und tatsächlichen Berufsausübung als Autohändler und Versicherungsvertreter sowie aus seinen schon vor den gegenständlichen Straftaten im Jahre 1973 bei der Erlangung von Begutachtungsplaketten gewonnenen Erfahrungen abzuleitenden - Kenntnis des Beschwerdeführers von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (schon zur Tatzeit) sowie aus der Kenntnis des Alters der beiden Kraftfahrzeuge, aus der wahrheitswidrigen Behauptung des Beschwerdeführers gegenüber D, der PKW sei bei einer Firma F überprüft worden, und aus dem Umstand erschließt, daß der Beschwerdeführer von einem gewissen G erfahren hatte, er wisse eine Stelle (B), von der 'günstig Pickerl zu erhalten' seien, und den Umstand, daß B in anderen Fällen bei fehlenden Voraussetzungen für die Plakettenausgabe pflichtgemäß gehandelt hat, als Indiz für das bewußt pflichtwidrige Verhalten in den gegenständlichen Fällen wertet, so ist es damit der ihm aufgetragenen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) zur subjektiven Tatseite in hinreichender, denkrichtiger und lebensnaher Weise und in übereinstimmung mit der Aktenlage nachgekommen.
Daß aber B auch in den vorliegenden Fällen vorsätzlich im Sinne des § 302 Abs. 1 StGB handelte, steht auf Grund seines rechtskräftigen Schuldspruches fest.
Selbst wenn dieser Beamte - wie die Beschwerde behauptet - 'in ganz bestimmten Fällen' über Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung, unter anderem über die Zuständigkeitsvorschriften nicht informiert gewesen sein sollte, könnte dieser Umstand nichts an den erstgerichtlichen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Angeklagten ändern.
Worin schließlich der behauptete Widerspruch der erstgerichtlichen Begründung zu Zeugenaussagen bestehen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Auf diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.
Zur Rechtsrüge:
Auf irriger Rechtsansicht beruht zunächst das - in der Mängelrüge enthaltene, der Sache nach jedoch als Geltendmachung von Feststellungsmängeln im Sinne der Z 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO zu deutende - Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch wegen Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter (Punkt 1)), wonach eine 'Verleitung zum Amtsmißbrauch nur darin bestanden haben konnte, daß dem Beamten unter Verschweigen bestimmter Tatumstände oder Vorspiegelung falscher Tatsachen ein falsches Bild über die Voraussetzungen vorgespiegelt wurde', das Beweisverfahren hingegen nicht hervorgebracht habe, daß der Beschwerdeführer 'den Beamten in irgendeiner Weise zu verleiten, überreden oder übertölpeln versuchte'.
Unter dem Gesetzesbegriff der Bestimmung nach dem § 12 StGB ist nichts anderes zu verstehen, als das vorsätzliche, unmittelbare oder mittelbare Veranlassen der Tatbegehung eines anderen durch Erwecken dessen Tatentschlusses (Foregger-Serini StGB2 S. 38 Erl. III; Leukauf-Steininger 119). Hiebei kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die den (oder zumindest einen) Anstoß zur Tatausführung geben, also in ursächlichem Zusammenhang mit dieser stehen (vgl. Leukauf-Steininger a.a.O. und die dort zitierte Literatur). Täuschungshandlungen sind hingegen nicht erforderlich. Auch ein bloßes Ersuchen (wie dies vom Erstgericht festgestellt wurde) oder eine - vom Beschwerdeführer behauptete - Antragstellung an den Organwalter einer Behörde entspricht dem Bestimmungsbegriff, wenn der - dem Tatbild entsprechende - Vorsatz des Ersuchenden oder Antragstellenden (Bestimmers) auf das Hervorrufen des Tatentschlusses (beim zu Bestimmenden) gerichtet ist. Dies trifft aber vorliegend zu. Denn das Erstgericht hat, wie bereits erwähnt, ausdrücklich festgestellt, daß sowohl der Beschwerdeführer als auch B gewußt (§ 5 Abs. 3 StGB) hatten, daß die Begutachtungsplaketten erst nach einer überprüfung der Kraftfahrzeuge hätten ausgegeben werden dürfen, dem Beschwerdeführer auch das Wissen B um diese Umstände bekannt war, B mit der rechtswidrigen Ausgabe der Plaketten einverstanden war und diese 'wunschgemäß' an den Beschwerdeführer ausfolgte, wobei beide es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden (§ 5 Abs. 1 StGB), daß durch die Anbringung der Plaketten an den (ungeprüften) Fahrzeugen der Staat in seinem Recht auf überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge geschädigt wurde (S. 289 f). Das gesamte übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge zur subjektiven Tatseite im Schuldspruch Punkt 1.), mit welchem er seine Gutgläubigkeit infolge mangelnder Gesetzeskenntnis reklamiert und ein 'aktives Tun im Sinne einer Anstiftung zu einer gesetzwidrigen Handlung' negiert, ist unbeachtlich, weil er nicht die getroffenen Tatsachenfeststellungen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleicht und daher den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß ausführt.
Mit seinem weiteren Einwand zum Schuldspruch Punkt 1.), das Beweisverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die zur Ausstellung der Begutachtungsplaketten erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen wären, und dem hiezu gehörigen - inhaltlich, weil die rechtliche Lösung einer Vorfrage berührend, ebenfalls als Relevierung eines Subsumtionsfehlers gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO zu wertenden - Vorbringen in der Mängelrüge, wonach die Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gewesen seien und deren überprüfung nicht notwendig gewesen sei und nicht stattgefunden habe, weil sie vom Beamten B nicht verlangt worden sei, geht der Beschwerdeführer erneut nicht von den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen aus.
Denn nach den erstgerichtlichen Konstatierungen sind die Kraftfahrzeuge, von denen der an den Zeugen D verkaufte PKW am 19. Oktober 1971 (also mehr als drei Jahre vor der neuerlichen Ausstellung der Begutachtungsplakette) erstmals zugelassen worden war und der durch den Zeugen E erworbene PKW eine bereits abgelaufene Begutachtungsplakette aufwies, keiner (neuerlichen) überprüfung unterzogen und die für den ersteren PKW ausgegebene Plakette mit der Stanzung '8/76' (also August 1976), jene für den letzteren PKW mit der Stanzung '10/75' (Oktober 1975) versehen worden (S. 287 f, 289). Gemäß dem § 57 a Abs. 1 und Abs. 3 KFG (i.F. BGBl. 285/71) ist die wiederkehrende Begutachtung u.a. von PKW, welche, wie gegenständlich, nicht zur entgeltlichen Personenbeförderung dienen, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und jeder weiteren Begutachtung jeweils vom Ablauf dieses Zeitraumes bis zum Ablauf des sechsten darauf folgenden Monats vornehmen zu lassen. Das Ende der nach dieser Gesetzesstelle für die nächste Begutachtung festgesetzten Frist ist aus der Stanzung in den (an den Kraftfahrzeugen anzubringenden) Begutachtungsplaketten ersichtlich zu machen (§ 57 a Abs. 5 KFG). Die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette ohne überprüfung ist nach dem § 57 a Abs. 5 (Abs. 6) KFG auf Verlangen des Zulassungsbesitzers nur dann zulässig, wenn dieser nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß dem Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Daraus folgt, daß gegenständlich ohne überprüfung der Kraftfahrzeuge die Ausgabe einer Begutachtungsplakette für den PKW E, in Ansehung dessen die bisherige Begutachtungsfrist bereits abgelaufen und daher eine weitere Begutachtung bereits fällig war, überhaupt unzulässig, hinsichtlich des PKW D, für den die Begutachtungsfrist auf Grund seiner Erstzulassung am 19. Oktober 1971 am 19. April 1975
(§ 57 a Abs. 3 KFG; vgl. auch Art. III Abs. 4 und 5 KFG-Nov. 1971) abgelaufen wäre, die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette mit dem Fristende August 1976 nicht zulässig war.
Auf die - tatsächliche - Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge kommt es dabei nicht an, weil die Schädigung des konkreten staatlichen Rechtes auf überprüfung der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen, dessen Schutz u.a. die Bestimmungen des § 57 a KFG über die sogenannte wiederkehrende Begutachtung bezwecken, schon im Verstoß gegen die erwähnten, diesem Schutz dienenden Vorschriften über die - nur für die laufende Frist einer Begutachtung zulässige - Ausgabe von Begutachtungsplaketten ohne vorangehende überprüfung gelegen ist (vgl. Leukauf-Steininger 1192; EvBl. 1977/35).
Ebenso wie die rechtswidrige Hintanhaltung einer staatlichen Maßnahme ist auch die rechtswidrige Vornahme eines solchen - nicht bloß unbedeutenden - Aktes ein Eingriff in konkrete Hoheitsrechte des Staates und damit Substrat für eine konkrete Rechtsschädigung im Sinne des Tatbildes des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB Durch die dem Angeklagten zur Last fallende ursächliche Veranlassung der festgestellten Rechtsverletzungen wurde der materielle Zweck der dargelegten einschlägigen Vorschriften - deren Regelung keine bloße Formalität bedeutet - nachteilig betroffen (EvBl. 1977/35), sodaß der erstgerichtlichen Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des § 302 Abs. 1 StGB als Bestimmungstäterschaft im Sinne des § 12 StGB ein Rechtsirrtum nicht anhaftet.
Die Rechtsrüge versagt schließlich aber auch insoweit, als sie die dem Beschwerdeführer unter dem Punkt 2.) des Schuldspruches zur Last liegende Beschaffung von 74 Begutachtungsplaketten nicht als tatbildlich im Sinne des Vergehens der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach dem § 227 Abs. 1 StGB ansieht.
Die bezüglichen Einwendungen lassen einerseits die Feststellungen zur subjektiven Tatseite außer acht und verkennen andererseits den Charakter des Tatbildes des § 227 Abs. 1 StGB als selbständig vertatbildlichtes Vorbereitungsdelikt (Leukauf-Steininger 1002) sowie die Wesensmerkmale des Tatobjektes nach den § 225, 227 Abs. 1 StGB Das Vergehen nach dem § 227 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.
§ 227 Abs. 1 StGB pönalisiert also (u.a.) schon die Verschaffung eines Mittels, das nach seiner besonderen (objektiven) Beschaffenheit zur Fälschung eines öffentlichen Beglaubigungszeichens bestimmt ist, falls der Vorsatz des Täters (§ 5 Abs. 1 StGB) auf die Ermöglichung einer derartigen Fälschung gerichtet ist. Eines weitergehenderen Verhaltens des Täters in der Richtung der Ausführung der Fälschung bedarf es, dem Beschwerdevorbringen zuwider, nicht.
Von der Behörde oder den hiezu ermächtigten Personen (§ 57 a Abs. 2, Abs. 4 und 5 KFG) ausgegebene Begutachtungsplaketten stellen öffentliche Beglaubigungszeichen im Sinne der § 225, 227 Abs. 1 StGB dar (Leukauf-Steininger 997 f;
ÖJZ-LSK 1976/15).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, Tatobjekt nach § 227 Abs. 1 StGB seien lediglich durch die entsprechenden Lochungen bereits zu öffentlichen Beglaubigungszeichen gewordene Plaketten, sind auch ungelochte Begutachtungsplaketten ebenso objektiv als Mittel für die Fälschung eines öffentlichen Beglaubigungszeichens (durch Stanzung der Fälligkeit der nächsten wiederkehrenden Begutachung, § 57 a Abs. 5 KFG, bzw. auch des Kennzeichens des Fahrzeuges, § 57 a Abs. 6 KFG.) anzusehen, wie etwa ein besonderes Urkundenpapier, Stempel, Stampiglie, Siegel etc. (vgl. Foregger-Serini, StGB2 S. 384).
Das Erstgericht hat durch seine Feststellung, daß der Beschwerdeführer beim Ankauf der Plaketten die 'Absicht' hatte, diese an Kraftfahrzeugen anzubringen und eine Begutachtung gemäß § 57 a KFG vorzutäuschen, den Vorsatz des Angeklagten im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB, mit den Plaketten eine der im § 225 StGB beschriebenen Tathandlungen setzen zu wollen, als erwiesen angenommen. Es ist daher auch die Subsumtion im Schuldspruch Punkt 2 rechtlich einwandfrei.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Berufung des Angeklagten wegen Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, da ein solches Rechtsmittel gegen Urteile des Schöffengerichtes nicht vorgesehen ist.
Bei der Strafbemessung hat das Erstgericht als erschwerend die Begehung zweier strafbarer Handlungen verschiedener Art sowie die große Anzahl der erworbenen Begutachtungsplaketten angenommen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Gelegenheit und das Teilgeständnis zu Punkt 2 des Schuldspruches sowie den Umstand, daß von den erworbenen Begutachtungsplaketten keine einzige der beabsichtigten Verwendung zugeführt wurde und schließlich, daß die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und sich der Täter seither wohlverhalten hat.
Mit seiner Berufung (wegen Strafe) strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze an.
Auch die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei den vom Erstgericht zutreffend festgestellten
Strafbemessungsgründen und unter Berücksichtigung der Schuld des Angeklagten sind 170 Tagessätze angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00095.78.1214.000Dokumentnummer
JJT_19781214_OGH0002_0120OS00095_7800000_000