Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30.August 1978, GZ. 11 Vr 565/77-48, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.August 1922 geborene Maschinist Karl A des Verbrechens (richtig Vergehens) des schweren Betrugs nach den § 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 21. Dezember 1976 in Krems/Donau mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Wien-Kredit-Teilzahlungsbank GesmbH, Zweigstelle Krems/Donau durch die Vorspiegelung eines zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kreditnehmers zur Gewährung eines Darlehens von 22.400 S verleitete, wodurch das genannte Institut einen 5.000 S übersteigenden Vermögensschaden erlitt. Das Urteil sprach ferner aus, daß gemäß dem § 263 Abs. 2 StPO dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung des Angeklagten wegen der in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage, Karl A habe in der Zeit von Anfang März 1978 bis einschließlich August 1978
durch die im Spruch näher bezeichnete Vorgangsweise seine im Familienrecht begründete Unterhaltsverpflichtung gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, vorbehalten werde. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5, den Verfolgungsvorbehalt mit einer auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte gibt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde seine eigene Verantwortung nur zum Teil richtig wieder.
Denn er führte in der Hauptverhandlung vom 30.August 1978 zwar aus, er wäre mit dem Wagen nicht allein, sondern mit mehreren Kollegen zusammen zur Arbeit gefahren und hätte Kilometergeld oder ein Pauschale bekommen, weist aber in dieser Aussage keineswegs darauf hin, daß er von seinen als Mitfahrer in Frage kommenden Kollegen irgend welche Beträge für ihre Mitnahme bekommen hätte (S 195 d. A). Unter diesen Umständen brauchte sich das Erstgericht mit der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten im Urteil nicht auseinanderzusetzen, ohne sich deshalb dem Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung aussetzen zu müssen, zumal sich der Angeklagte auch im ersten Rechtsgang nicht in der von ihm in der Beschwerde behaupteten Weise verantwortet hatte (S 36, 89 d. A).
Insoweit aber der Beschwerdeführer behauptet, eine Beweisführung über diese seine Verantwortung hätte sich leicht erbringen lassen und mit diesen Ausführungen allenfalls den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen wollte, sind diese schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der angeführte Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegen könnte, wenn eine - hier eben nicht vorgenommene - Antragstellung auf Durchführung eines bestimmten Beweises unter genauer Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas erfolgt wäre.
Ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 5 (oder ein Verfahrensmangel nach § 281 Z 4) StPO liegt daher nicht vor.
Unter Zitierung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO - sachlich die Z 8 der genannten Gesetzesstelle relevierend - wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Verfolgungsvorbehalt mit der Begründung, das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verletzungen der Unterhaltsschutzbestimmungen sei durch die Nichtgeltendmachung des Verfolgungsanspruches bei der Hauptverhandlung vom 22.Februar 1978, bei der der Staatsanwaltschaft der Sachverhalt bereits bekannt gewesen sei, erloschen. Auch dieser Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.
Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 8 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn das ergangene Endurteil die Anklage überschreitet, wobei unter Endurteil ein die Sache abschließendes, also ein Schuldurteil zu verstehen ist. Ein Vorbehalt im Sinne des § 263 StPO stellt hingegen keine der Rechtskraft fähige Entscheidung dar, sondern bildet lediglich die prozessuale Voraussetzung für die Vornahme weiterer Verfolgungshandlungen seitens des Anklägers (Gebert-Pallin-Pfeiffer § 281 Z 8, Punkt 9).
Im übrigen sind die Einwendungen des Beschwerdeführers auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil sich der Verfolgungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft auf einen zwischen den beiden Hauptverhandlungen liegenden Deliktszeitraum der am 22.Februar 1978 noch gar nicht unter Anklage gestellt werden konnte, bezieht.
So gesehen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung des Angeklagten wird in einem Gerichtstag entschieden werden.
Anmerkung
E01695European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00177.78.1219.000Dokumentnummer
JJT_19781219_OGH0002_0110OS00177_7800000_000