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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C S in K, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 2/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 15. März 2004, Zl Wa-80-1/03, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, Inhaber eines am 18. August 1998 ausgestellten Waffenpasses, war mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Dezember 1999 wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je S 100,-- verurteilt worden, weil er am 7. November 1999 in Klagenfurt als PKW-Lenker auf der Görtschitztalstraße den vor ihm fahrenden Motorradlenker H S mit Gewalt, nämlich durch Überholen mit anschließendem abrupten Nachrechtslenken und Abbremsen, zum Vornehmen einer Vollbremsung und zum Anhalten genötigt und H S durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht und gegen den rechten Bauchbereich, wodurch eine Rötung im Bereich der rechten Wange und Bauchdruckschmerz entstanden war, vorsätzlich am Körper verletzt hatte. Auf Grund dessen entzog ihm die Bundespolizeidirektion Klagenfurt mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 Z 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 134/2002 (WaffG) den Waffenpass. Wegen der genannten Verurteilung gelte der Beschwerdeführer nach § 8 Abs 3 Z 1 WaffG als nicht verlässlich, weshalb ihm gemäß § 25 Abs 3 WaffG der Waffenpass zu entziehen gewesen sei.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Die in § 8 Abs 3 Z 1 WaffG genannten Verurteilungen begründeten "schon bei Einmaligkeit" jedenfalls mangelnde Verlässlichkeit, wenn "das Ausmaß der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen" übersteige. Auch wenn der Beschwerdeführer sich bis zur gegenständlichen Verurteilung keinerlei strafbare Handlungen zuschulden habe kommen lassen und seine Schuld und die mit der Tat einhergegangene Schädigung bzw Gefährdung gering gewesen seien, liege eine die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 WaffG ausschließende Verurteilung vor. Die Voraussetzungen dafür, dass trotz einer - nicht getilgten - Verurteilung im Sinne des § 8 Abs 3 WaffG der Verurteilte verlässlich im Sinne des § 8 Abs 4 WaffG sei, lägen nicht vor, zumal eine bedingte Strafnachsicht nicht erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. September 2004, B 568/04, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 134/2002 (WaffG) lauten:
"Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1.
Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2.
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
.....
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
.....
(4) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
.....
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzen Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. ...
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Der Beschwerdeführer meint, die über ihn verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen entspreche lediglich einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, weshalb die belangte Behörde hätte prüfen müssen, "inwieweit im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs 4 zweiter Satz WaffG meine Verlässlichkeit trotz der erfolgten Verurteilung nach wie vor vorliegt". Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, den § 8 Abs 4 WaffG zu zitieren und lapidar festzuhalten, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht zuträfen.
Diese Beurteilung der belangten Behörde ist jedoch richtig:
Auch der Beschwerdeführer geht nicht davon aus, dass die Verurteilung bereits getilgt sei (§ 8 Abs 4 erster Satz WaffG). Ebensowenig liegt eine der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs 4 WaffG vor, unter denen trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs 3 der Verurteilte verlässlich sein kann. Weder hat das Gericht vom Ausspruch der Strafe gemäß § 12 JGG abgesehen noch gemäß § 13 JGG sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten (der am 19. August 1937 geborene Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt bereits 62 Jahre alt!), noch wurde die Strafe - weder ganz noch teilweise - bedingt nachgesehen.
Die vom Beschwerdeführer, der dabei offenbar § 19 Abs 3 StGB im Auge hat, vorgenommene "Umrechnung" der über ihn verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen übersieht, dass schon die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 WaffG ausschließt.
Zutreffend ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer wegen § 8 Abs 3 Z 1 WaffG als nicht verlässlich gilt, weshalb ihm gemäß § 25 Abs 3 WaffG der Waffenpass zu entziehen war.
Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die über ihn verhängte Geldstrafe sei mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. November 2004 gemäß § 31a Abs 1 StGB neu bemessen und die Anzahl der Tagessätze auf 120 reduziert worden, ist wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs 1 VwGG).
Wien, am 26. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030058.X00Im RIS seit
23.05.2005