TE OGH 1978/12/21 13Os178/78

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Veröffentlicht am 21.12.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A und andere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Alois Peter B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.August 1978, GZ. 1 e Vr 6422/78-53, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten angeordnet werden. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der beschäftigungslose Alois Peter B des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt. Dem Inhalt des Schuldspruchs zufolge hatte er am 26.Juni 1978 in Wien in Gesellschaft des Werner A und des Gerhard Josef C als Beteiligter den nachgenannten Firmen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) der Fa. D Bargeld bzw. Backwaren durch Einschlagen der Glasscheibe der Eingangstüre in der Filiale in Wien 21., Schlingermarkt und b) der Fa. E Bargeld und Elektrogeräte durch Einschlagen einer Auslagenscheibe in Wien 21., Brünnerstraße 31.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angklagten B dagegen erhobene, sich auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO stützende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet:

Dem der Sache nach eine Unvollständigkeit der Begründung relevierenden Einwand des Angeklagten, das Erstgericht habe bei seiner Annahme, der Tätervorsatz sei auf Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert gerichtet gewesen, die Aussage der Zeugin Elisabeth F unberücksichtigt gelassen, wonach sich im Tatzeitpunkt im Kiosk (der Fa. D) kein Bargeld befand, genügt es - abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung das zufällige Nichtvorhandensein des erhofften Diebstahlsobjektes am Tatort an der Strafbarkeit des demnach nur relativ untauglichen Versuches nichts ändert (vgl. die bei Leukauf-Steininger, 147 f., hiezu angeführte Judikatur) - entgegenzuhalten, daß gemäß § 29 StGB bei mehreren Diebstahlsversuchen der Wert der Sachen, auf den der Vorsatz des Täters gerichtet war, zusammenzurechnen ist und daß - nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen des Erstgerichts (S. 346) -

die in den Räumlichkeiten der Fa. E befindlichen Elektrogeräte den Wert von 5.000 S jedenfalls überstiegen. Wenn der Angeklagte in diesem Faktum - auch hier der Sache nach eine Unvollständigkeit behauptend - die Annahme eines Diebstahlsvorsatzes als deshalb mangelhaft begründet rügt, weil nach den (vom Erstgericht unberücksichtigt gelassenen) Angaben des Zeugen G nur die äußere Scheibe des Lokales eingeschlagen gewesen sei, während die innere unversehrt blieb, ist ihm zu erwidern, daß angesichts der vom Erstgericht (mängelfrei) festgestellten Umstände, welche die Täter zwangen, vom geplanten Einbruch in das genannte Elektrogeschäft Abstand zu nehmen - sie sahen sich beobachtet und verließen deshalb fluchtartig den Tatort (vgl. S. 346 und 348) - aus dem nicht vollständigen Zerschlagen der Doppelglasscheibe im gegebenen Zusammenhang der vom Angeklagten angestrebte Schluß in Richtung eines von Anfang an mangelnden Diebstahlsvorsatzes keinesfalls gezogen werden kann.

Mangels Relevanz bedurfte es daher keiner besonderen Erörterung dieses Umstandes, bzw. der darauf bezüglichen Aussage des Zeugen G und es erweist sich mithin die gesamte Mängelrüge des Angeklagten als nicht stichhältig.

Es geht aber auch seine auf die Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge fehl, weil er darin nicht von dem im Ersturteil festgestellten Sachverhalt ausgeht und sohin diesen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.

Die Beschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO abgesondert ein Gerichtstag anberaumt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00178.78.1221.000

Dokumentnummer

JJT_19781221_OGH0002_0130OS00178_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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