TE Vwgh Beschluss 2005/4/26 2004/06/0216

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch dien Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des Ing. G R in G, vertreten durch Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Rechtsanwalt in Graz, Marburger Kai 47/III, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Juni 2004, Zl. Vz 374/99, betreffend die Umbestellung eines Verfahrenshelfers, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. Mai 2004, mit welchem ein Begehren des Beschwerdeführers auf Umbestellung eines für ihn bestellten Verfahrenshelfers abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der betreffende Verfahrenshelfer enthoben und statt dessen ein anderer Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer bestellt.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen der Beschwerdevertreterin) bekannt gegeben, dass hiedurch die Beschwerde gegenstandslos erscheine; er erhalte Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit binnen einer Woche zu äußern (wovon nicht Gebrauch gemacht wurde).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegt (siehe dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, mwN).

Da der Beschwerdeführer nun mit der zwischenzeitig erfolgten Umbestellung des Verfahrenshelfers im Ergebnis das von ihm angestrebte Ziel erreicht hat, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I  Nr. 98/1997: vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; es war daher keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinne der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2004, Zl. 2002/06/0097).

Wien, am 26. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060216.X00

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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