TE OGH 1979/1/17 10Os8/79

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Veröffentlicht am 17.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und eine andere wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.

nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Michaela B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengericht vom 20.November 1978, GZ. 4 b Vr 964/78-19, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Das Jugendschöffengericht erkannte den am 7.Juni 1962 geborenen Friseurlehrling Michaela B des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. schuldig. Inhaltlich des Urteils hat sie unter anderm am 19. April 1978 in Gesellschaft ihres Freundes, des Installateurgehilfen Michael A, von dem vor dem Sicherheitsbüro in Wien IX., Berggasse 41, abgestellten Personenkraftwagen des Kriminalbeamten Raimund C ein Windsurfbrett samt Mast im Wert von 8.000 S gestohlen (I 2).

Diesen Schuldspruch ficht die Angeklagte B aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. an.

Das Gericht stellte fest, daß die Beschwerdeführerin im Auto des A sitzen blieb und aufpaßte, während letzterer die Gegenstände vom Gepäckträger des Kraftwagens des C nahm und sie auf seinem eigenen Fahrzeug verstaute; dann fuhren die beiden Täter zur Wohnung der Großmutter der B und versteckten die Diebsbeute gemeinsam im Dachbodenabteil der Großmutter (S. 1o6). Diese Urteilsdarstellung rügt die Beschwerdeführerin als eine offenbar unzureichende und (vermeintlich auch) aktenwidrige Begründung des Schuldspruchs, weil sich ein solcher Sachverhalt aus den eingangs der Entscheidungsgründe angeführten Beweismitteln nicht ergebe; vor allem habe die Rechtsmittelwerberin in der Hauptverhandlung lediglich zugegeben, einmal Aufpasserdienste geleistet zu haben, und diese Leistung sei auf das Diebstahlsfaktum D vom 30.März 1978 (I 1) zu beziehen.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die Nichtigkeitswerberin in der Hauptverhandlung ausdrücklich schuldig bekannt hat (S. 97), was in Anbetracht der unmittelbar vorangegangenen Verlesung der Anklageschrift nur als ein Geständnis im Sinn der Anklage aufgefaßt werden kann; die Anklageschrift enthält aber als Punkt I 2 das in Rede stehende Faktum (ON. 3). Sodann ist die Beschwerdeführerin auf ihre weitere Einlassung in der Hauptverhandlung zu verweisen, wonach sie 'mitgeholfen und die Surfbretter' bei ihrer Großmutter versteckt hat (S. 97). Die Verwendung der Mehrzahl ('die Surfbretter') zwingt zu dem Schluß, daß die Angeklagte jene beiden Bretter gemeint hat, deren Diebstahl ihr in der Anklage und im Urteil zur Last gelegt wird, nämlich dasjenige des Bernhard D (I 1) und das gegenständliche des Raimund C (I 2); eine dritte Straftat wurde bzw. wird der Beschwerdeführerin weder in der Anklageschrift noch im Urteil angelastet. Darüber hinaus hat die Angeklagte vor der Polizei den Hergang so geschildert, daß sie an einem Mittwoch mit A in dessen Automobil wieder an dem 'Citroen mit dem Surfer auf dem Dach' vorbeifuhr (siehe dazu die Angaben des Geschädigten C S. 31; der 19.April 1978 war ein Mittwoch). Die Beschwerdeführerin blieb im Auto sitzen und A montierte das Sportgerät vom Citroen ab;

'mit diesem Surfer fuhren wir dann wieder zu meiner Großmutter und gaben ihn auf den Dachboden' (S. 28). Diese Tatbeschreibung deckt sich mit derjenigen des Diebsgenossen A (S 25). Dazu kommt, daß die Angeklagte B im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren ausdrücklich zugegeben hat, daß sie anläßlich des Diebstahls eines Windsurfbretts samt Mast und Gabelbaum des Bernhard D aus dem Hof eines Hauses in der Löwengasse beim Haustor zurückgeblieben ist und ihrem Freund A 'Bescheid sagen sollte', wenn jemand vom Geschäft des D komme (S. 28 oben).

Nachdem alle diese, in der Anzeige ON. 2 enthaltenen Angaben in der Hauptverhandlung vorgelesen worden waren (S. 98), konnte sie der Gerichtshof gemäß § 258 Abs. 1 StPO.

seiner Sachverhaltsfeststellung zugrunde legen; daß er dies tat, erweist die Aufzählung der Anzeige ON. 2 unter den herangezogenen Beweisergebnissen (S. 104). Darnach konnte der Jugendschöffensenat aber des weiteren, ohne gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen, aus der Gesamtheit der soeben dargetanen Umstände 'in Verbindung mit der Verantwortung der Angeklagten' (gemeint: in der Hauptverhandlung - Urteil S. 104), wozu das ausdrückliche Schuldbekenntnis der Beschwerdeführerin auf

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gehört, in freier Beweiswürdigung den Schluß ziehen, daß sie bei den beiden Diebstählen ihres Freundes A, bei denen sie anwesend war, gleichermaßen aufgepaßt hat (S. 105, 106). Es zeigt sich sonach, daß der im Schuldspruch I 2

verkörperte Sachverhalt aus den vom Gericht angeführten Beweismitteln (S. 104), nämlich aus den polizeilichen Ermittlungen (ON. 2) und aus der Einlassung der Angeklagten B in der Hauptverhandlung (S. 97), zwanglos gefolgert werden kann, weshalb die betreffende Urteilsbegründung zureichend ist. Damit versagt die Mängelrüge.

Soweit in dem Hinweis, das Verbergen des gestohlenen Guts in dem Dachbodenabteil wäre allenfalls nach § 164

StGB. zu beurteilen gewesen, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. zu erblicken ist, weicht die Beschwerde von dem sie insoweit bindenden Urteilssachverhalt ab, wonach die Rechtsmittelwerberin auf dem Tatort des Diebstahls als Aufpasserin fungiert hat (siehe oben). Dieser Teil der Beschwerde entbehrt darum der gesetzmäßigen Ausführung, sodaß darauf nicht einzugehen ist. Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand, das dem C entfremdete Sportgerät wäre schon vor dem Tatbeitrag der Nichtigkeitswerberin geborgen, dem Herrschaftsbereich des Verfügungsberechtigten entzogen und somit der Diebstahl vollendet gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. im Zusammenhang mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E01723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00008.79.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19790117_OGH0002_0100OS00008_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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