Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1979
unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin sowie in Gegenwart der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, Dr. Breycha und Dr. Racek und der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Piska, Dr. Keller, Dr. Faseth, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Margarete A wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 28. Jänner 1977, GZ U 1775/76-8, und des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 21. Juni 1977, AZ Bl 35/77, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach am 4. August 1978 durchgeführter öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung der Vorträge des ersten Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, und des weiteren Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwaltes Dr. Stigelbauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Durch die Urteile A. des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 28. Jänner 1977, ON 8 d. A., im Schuldspruch gemäß Punkt I. des Urteilssatzes und B. des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 21. Juni 1977, AZ 7 Bl 35/77 (ON 12 d. A.), in der Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit ist das Gesetz in der Bestimmung des § 111 Abs 1 StGB verletzt worden.
Das zu B. angeführte Urteil sowie alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere die Endverfügung vom 10. August 1977 und der Kostenbestimmungsbeschluß vom 29. September 1977, werden aufgehoben und es wird gemäß den §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch und damit auch im Strafausspruch und in der Kostenentscheidung aufgehoben und Margarete A von der Anklage, sie habe am 15. Oktober 1976
in Krems an der Donau in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
1.) Wilhelm B jun. gegenüber Wilhelm B sen. und Christine B durch die Äußerung, er sei 'verkommen', er sei ein 'widerliches, hinterlistiges Früchterl' und man sei durch ihn seines Lebens nicht mehr sicher, verächtlicher Eigenschaften geziehen und 2.) Wilhelm B sen. und Christine B jeweils gegenüber dem anderen durch den Vorwurf, sie hätten ihrem Sohn Aufträge erteilt, jemanden zu verletzen, und sie hätten ein Rauschkind gezeugt, eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, das geeignet sei, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, sie habe hiedurch das Vergehen der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs 1 StGB begangen, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gemäß den §§ 390, 390 a StPO haben die Privatankläger die Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen. Mit ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld und über die Strafe wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 28. Jänner 1977, GZ U 1775/76-8, wurde Margarete A auf Grund einer von den Eheleuten Wilhelm B sen. und Christine B sowie von ihrem Sohn Wilhelm B jun. erhobenen Privatanklage (neben einem Teilfreispruch - Punkt II. des Urteilssatzes) des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs 1 StGB schuldig erkannt (Punkt I. des Urteilssatzes), begangen dadurch, daß sie am 15. Oktober 1976 in Krems an der Donau in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, und zwar in einem an Wilhelm B sen. und Christine B gerichteten und von ihnen gelesenen Brief, 1.) Wilhelm B jun. gegenüber seinen Eltern durch die Äußerung, er sei 'verkommen', er sei 'ein widerliches, hinterlistiges Früchterl' und man sei durch ihn seines Lebens nicht mehr sicher, verächtlicher Eigenschaften ziehen sowie 2.) Wilhelm B sen. und Christine B jeweils gegenüber dem anderen durch den Vorwurf, sie hätten ihrem Sohn Aufträge erteilt, jemanden zu verletzen und sie hätten ein Rauschkind gezeugt, eines unehrenhaften und dazu, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, geeigneten Verhaltens beschuldigten.
Das Kreisgericht Krems an der Donau wies mit Urteil vom 21. Juni 1977, AZ 7 Bl 35/77, (unter anderem) die gegen diesen Schuldspruch ergriffene Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld als unbegründet zurück und gab ihrer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe nicht Folge.
In ihrer gegen die vorerwähnten Urteile gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vertritt die Generalprokuratur, gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. September 1977, GZ 10 Os 121, 122/77 (RZ 1977/8, ÖJZ-LSK 1977/363), die Ansicht, durch das dem Schuldspruch zugrundeliegende Schreiben der Margarete A sei der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB nicht verwirklicht worden, weil ein durch dieselbe Äußerung Mitbeleidigter niemals als außenstehender, wahrnehmungsfähiger Dritter im Sinn dieser Strafbestimmung in Betracht komme, sodaß im gegebenen Fall die Eheleute B als Briefadressaten sowohl im Verhältnis zueinander, als auch im Verhältnis zu ihrem Sohn in bezug auf die inkriminierten Vorwürfe nicht als 'Dritte' anzusehen seien.
Im Hinblick darauf, daß der zitierten Vorentscheidung die Annahme zugrundeliegt, die nach dem Ehrenbeleidigungsrecht des StG 1945 gleichgelagerte Rechtsfrage, ob ein tateinheitlich Mitbeleidigter in bezug auf den oder die anderen Beleidigten als 'Dritter' anzusehen ist, sei stets im Sinn der darin vertretenen Auffassung entschieden worden, wurde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einem verstärkten Senat vorbehalten (§ 8 Abs 1 Z 1 OGHG).
Dieser ist von folgenden Erwägungen ausgegangen:
1. 'Ehre' als im vierten Hauptstück des StGB geschütztes Rechtsgut ist das Ansehen und die Achtung, die der Mensch als Persönlichkeit in den Augen der für ihn maßgebenden Umwelt genießt (Ehre im objektiven Sinn).
Objekt einer 'strafbaren Handlung gegen die Ehre' kann daher letztlich nur der einzelne als Träger dieses höchstpersönlichen Gutes sein; auch die Einräumung der Ehrenfähigkeit an bestimmte wichtige Staatsorgane als solche (§ 116 StGB) zielt im Kern auf einen Ehrenschutz für die dahinter stehenden Einzelpersonen ab (vgl. Erl. Bem. zur RV des StGB, 30 d. Beil. zu den sten. Prot. des NR, XIII. GP, S. 249
f).
1.1 Durch diese aus dem Wesen der Ehre resultierende Zielsetzung der sie betreffenden strafrechtlichen Schutzbestimmungen wird die Strafbarkeit einer Ehrbeeinträchtigung, die mehrere Personen unter einer Kollektivbezeichnung erfaßt, nicht ausgeschlossen; Voraussetzung dafür ist allerdings, daß der Angriff objektiv und subjektiv eindeutig (auch) gegen den (oder die) den Ehrenschutz in Anspruch nehmenden einzelnen gerichtet ist und daß er mit der deliktseigenen Publizität begangen wird.
2. Das Publizitätserfordernis, welches die gerichtliche von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit abgrenzt, wird für die im § 111 Abs 1 StGB bezeichneten Angriffe gegen die Ehre mit den Worten 'in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise' umschrieben. Damit scheiden aus diesem Strafbarkeitsbereich zunächst alle Taten aus, die nur vom Angegriffenen selbst wahrgenommen werden können. Aber auch nicht jede vom Täter und vom Angegriffenen verschiedene (vgl. § 115 Abs 2 StGB) und demzufolge nicht in das deliktische Geschehen miteinbezogene (vgl. Erl. Bem., a.a.O., S. 182) Person ist allein deswegen auch schon 'Dritter' im Sinn der in Rede stehenden Strafbestimmung.
2.1 Bei den vom § 111 StGB als 'üble Nachrede' erfaßten Vorwürfen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder sonst gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens des Bezichtigten handelt es sich nämlich - ebenso wie bei dem im § 113 StGB strafbedrohten Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, jedoch anders als bei den im § 115 StGB unter dem Sammelbegriff 'Beleidigung' pönalisierten Fällen (Beschimpfung, Verspottung, Mißhandlung am Körper und Bedrohung mit einer körperlichen Mißhandlung) einer Mißachtung des Angegriffenen, dessen Ehre schon durch die Tat selbst verletzt wird - um Angriffe gegen das Ansehen des Betroffenen, die zwar ohne Rücksicht darauf unter Strafsanktion stehen, ob dessen Ruf und damit dessen Ehre dadurch wirklich beeinträchtigt werden oder nicht, deren gerichtliche Strafbarkeit aber zumindest die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung voraussetzt. Diese Rechtsnatur des § 111 StGB als eines in Ansehung der geschützten Ehre - bloß, aber doch - abstrakten Gefährdungsdelikts (i.d.S. Proske in ÖJZ 1977 S. 2, Roeder in Maurach-Festschrift, 1972, S. 373; ähnlich Nowakowski, Grundzüge, S. 162; a. M. Kienapfel, Grundriß I, RN 980) kommt unmißverständlich darin zum Ausdruck, daß einerseits schon die Wahrnehmbarkeit der Tat (für einen Dritten) zur Tatbestandsverwirklichung genügt, dazu anderseits aber doch eine Eignung des dem Bezichtigten vorgeworfenen, gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, erforderlich ist. Auch die Strafbarkeit abstrakter Gefährdungsdelikte kann jedoch entfallen, wenn im Einzelfall der Eintritt einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt ausgeschlossen ist (Jeschek3 S. 212).
2.2 Aus dem abstrakten Gefährdungscharakter des Delikts ist zu folgern, daß mit der Bezeichnung 'Dritter' im § 111 StGB nur solche Außenstehende erfaßt werden, bei denen (selbst) oder durch die (im Weg der Weiterverbreitung) das Ansehen des Bezichtigten auf Grund des inkriminierten Vorwurfs wenigstens der Gefahr einer Beeinträchtigung ausgesetzt sein kann. Ist dagegen im Einzelfall erfahrungsgemäß jede Möglichkeit einer derartigen Rufgefährdung von vornherein ausgeschlossen, wie dies grundsätzlich etwa dort anzunehmen sein wird, wo es sich um eine ehrenrührige Beschuldigung im engeren Familienkreis oder um die gegenüber mehreren Personen erhobene Behauptung eines von ihnen gemeinsam zu vertretenden unehrenhaften oder sittenwidrigen Verhaltens handelt, durch die jeweils eine Beeinträchtigung des Ansehens des (oder der) betroffenen einzelnen weder bei den übrigen Mitteilungsempfängern eintritt, noch durch sie zu erwarten ist, dann ist die Tat nicht mit der deliktseigenen Publizität begangen worden.
3. Nach diesen Kriterien trifft die in der eingangs zitierten Entscheidung vom 28. September 1977 (RZ 1977/8) vertretene Ansicht, ein durch dieselbe Tat Mitbeleidigter sei in bezug auf den oder die anderen Beleidigten nicht als ein außenstehender, wahrnehmungsfähiger Dritter anzusehen, bei übler Nachrede im Sinn des § 111 StGB grundsätzlich zu.
3.1 Aus der Tateinheit allein kann zwar nach dem Gesagten noch nicht abgeleitet werden, daß ein Mitbetroffener keinesfalls zugleich 'Dritter' in bezug auf den (oder die) anderen sein könnte. Denn auch ein uno actu gegen mehrere Personen gerichteter Angriff betrifft die höchstpersönliche Ehre jedes einzelnen von ihnen, sodaß die betreffende Tat, von dem im § 116 StGB geregelten Fall des Organschutzes abgesehen, hinsichtlich der mehreren tateinheitlich Angegriffenen einer verschiedenen rechtlichen Beurteilung unterliegen kann, wie etwa auf Grund eines (bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit) teils gelingenden, teils mißlingenden Wahrheitsbeweises. Ungeachtet der Einheit der Tat wird daher durch einen derartigen Angriff eine Mehrheit strafbarer Erfolge (der gleichen Art - echte gleichartige Idealkonkurrenz; vgl. RZ 1977/8) herbeigeführt, bei der jeder durch die Beeinträchtigung (auch) der Ehre eines anderen Mitbetroffene außerhalb des an jenem anderen verübten Delikts steht.
3.2 Auch der prozessuale Verbrauch des Strafklagerechts von Personen, die durch einen Angriff gegen die Ehre eines anderen tateinheitlich mitbetroffen werden, durch die Verurteilung des Täters schon auf Grund der Verfolgung seitens eines einzigen von ihnen ist für die Problematik der Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens den anderen gegenüber nicht von Belang. Denn diese rein verfahrensrechtliche Konsequenz, die aus dem (in den Bestimmungen des XX. Hauptstücks der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens verankerten) Grundsatz der materiellen Rechtskraft ('ne bis in idem') resultiert, schließt nicht aus, daß jeder der mehreren uno actu Angegriffenen sein Verfolgungsrecht wegen der ihn betreffenden strafbaren Handlung im selben - zum Urteil über die Tat und erst damit zur Verfolgungssperre führenden - Verfahren geltend macht.
3.3 Die veröffentlichte Rechtsprechung zum alten Recht schließlich betraf nicht solche Fälle, in denen die Frage zu entscheiden war, ob ein durch einen Angriff gegen die Ehre eines anderen tateinheitlich Mitbetroffener im Verhältnis zum Angegriffenen als 'Dritter' im Sinn des jeweiligen Publizitätserfordernisses zu beurteilen sei, sodaß sie für den vorliegenden Fall zur Problemläsung nichts beiträgt.
3.4 Nach dem oben (unter 2.2) Gesagten ergibt sich jedoch aus dem erfahrungsgemäßen Fehlen jeder Möglichkeit einer konkreten Rufgefährdung, daß Fälle eines tateinheitlichen Angriffs gegen die Ehre mehrerer Personen, denen ein von ihnen gemeinsam gesetztes unehrenhaftes oder sittenwidriges Verhalten nachgesagt wird, bei fehlender Wahrnehmbarkeit durch einen Nichtbetroffenen nicht dem Publizitätserfordernis des § 111 StGB entsprechen, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme, ihr Ansehen könnte durch die (sei es richtige oder sei es falsche) Behauptung wechselweise leiden oder sie könnten diese Beschuldigung selbst (in bezug auf den anderen) weiterverbreiten, auszuschließen ist. Denn eine Publizitätsgefahr ist ausgeschlossen, wenn die Tat außer für die von der üblen Nachrede Betroffenen für sonst niemanden wahrnehmbar ist, wobei die Frage, ob eine oder mehrere üble Nachreden vorliegen, nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. auch Kienapfel a.a.O. RN 1001).
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall wurden die gegenüber den Eheleuten Wilhelm B sen. und Christine B in einem an sie adressierten Brief uno actu erhobenen Vorwürfe, sie hätten (gemeinsam) ein Rauschkind gezeugt und sie hätten ihrem Sohn (gemeinsam) Aufträge erteilt, jemanden zu verletzen (Punkt 2. des Schuldspruchs), nach dem Obengesagten nicht in rufgefährdender und daher nicht 'in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise' erhoben, weil insoweit eine Gefahr, daß ihr Ansehen durch diese Behauptungen wechselweise leiden könnte oder daß sie die Beschuldigungen über den jeweils anderen selbst weiterverbreiten könnten, von vornherein auszuschließen war. Ebenso waren aber auch die zudem inkriminierten Äußerungen, Wilhelm B jun. sei verkommen, er sei ein widerliches, hinterlistiges Früchterl und man sei durch ihn seines Lebens nicht mehr sicher (Punkt 1. des Schuldspruchs), nach allgemeiner Erfahrung völlig ungeeignet, das Ansehen des Genannten in den Augen seiner Eltern zu beeinträchtigen oder ihn im Weg einer Weiterverbreitung durch diese der Gefahr einer Ansehensminderung auszusetzen. Von einer im § 111 Abs 1 StGB vorausgesetzten Publizität der Tat kann folglich ohne Rücksicht darauf, ob die Eheleute B in Ansehung der gegenüber ihrem Sohn erhobenen Vorwürfe in ihrer eigenen Ehre mitbetroffen waren, gleichfalls nicht gesprochen werden.
Es ist demnach vom Bezirksgericht Krems an der Donau durch den eingangs bezeichneten Schuldspruch und vom Kreisgericht Krems an der Donau durch die Zurückweisung der von der Angeklagten dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit das Gesetz im § 111 Abs 1 StGB verletzt worden. Diese Gesetzesverletzungen waren wie im Spruch ersichtlich festzustellen und gemäß dem § 292 letzter Satz StPO mit einem Freispruch zu beheben, der die in den §§ 390, 390 a StPO bezeichneten Kostenfolgen nach sich zieht (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, E. Nr. 46 a, 53 bis 53 b zu § 292 StPO samt Nachtrag 1971).
Anmerkung
E01757European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00075.78.0118.000Dokumentnummer
JJT_19790118_OGH0002_0130OS00075_7800000_000