TE OGH 1979/1/22 13Os5/79

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Veröffentlicht am 22.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Milivoje A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 18. September 1978, GZ. 3 e Vr 2.066/78-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien als dem zuständigen Berufungsgericht abgetreten.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 18. September 1978 wurde u.a. der Angeklagte Milivoje A I. des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs.1

und 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB und II. des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs 1, 224 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 129 StGB unter Anwendung der Bestimmung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Der Angeklagte Milivoje A bekämpft dieses Urteil mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die der Sache nach nur gegen den Schuldspruch zu Punkt I gerichtete, ziffernmäßig auf die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b und Z. 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung in einer im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässigen und unbeachtlichen Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, indem sie in Erörterung des Beweiswertes und der Beweiskraft des Beweismaterials - sinngemäß zusammengefaßt - einwendet, das dem Schuldspruch zugrundegelegte Geständnis des Nichtigkeitswerbers im Vorverfahren entspreche nicht den Tatsachen und der Angeklagte sei - den Urteilsannahmen zuwider - zur Tatzeit volltrunken gewesen. Mit diesem Vorbringen kann aber eine Rechtsrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden; denn bei Entscheidung über eine materielle Nichtigkeitsgründe anrufende Nichtigkeitsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung ausschließlich auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts zu prüfen; eine überprüfung des Urteils nach der Tatseite hin und ein Eingehen in die Beweisfrage ist unzulässig: Stets erfordert die gesetzmäßige Ausführung einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde also das Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht in Beurteilung dieses (Urteils-)Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlag, was hier nicht zutrifft. Mangels gesetzmäßiger Darstellung der angerufenen oder anderer Nichtigkeitsgründe hätte folglich die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers schon vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß den Bestimmungen der § 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen und die vorliegende Berufung - nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses - unter Anschluß aller Akten dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, hatte der Oberste Gerichtshof nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; in sinngemäßer Anwendung der Norm des § 285 b Abs. 6 StPO war die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu überlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00005.79.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19790122_OGH0002_0130OS00005_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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