TE OGH 1979/1/30 11Os193/78

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Liebetreu als Schriftführer in der Strafsache gegen Radmila A (richtig: Slavica B) wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Oktober 1978, GZ 2 e Vr 5224/78-47, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Hiller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Juni 1959 geborene jugoslawische Staatsangehörige Radmila A, richtig: Slavica B, geboren 2.Juni 1958

(laut Fernschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.Jänner 1979, Zl. 365.443/5/II/10/d 1/79), des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in Wien in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ljubisa C und Dubrovko D als Beteiligte 1.) am 27.Juni 1978 der Martha E fünf Kroko-Damentaschen im Gesamtwert von 35.100 S und 2.) am 28.Juni 1978 a) dem Mircea F einen Nerzmantel Lutitia, grau, im Wert von 120.000 S, sowie b) einem Verfügungsberechtigten der Boutique G, H und I, zwei Kleider, einen Samtbolero und ein Lurexkostüm im Gesamtwert von 5.322 S gestohlen zu haben.

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 128 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den die Wertgrenze von 100.000 S erheblich übersteigenden Schadensbetrag und die Wiederholung, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Wandel der Angeklagten, deren Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. Jänner 1979, 11 Os 193/78-4, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war daher nur mehr die Berufung der Angeklagten, mit der diese das Strafausmaß bekämpft und eine bedingte Strafnachsicht begehrt.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zwar hat der oben an erster Stelle genannte Erschwerungsgrund zu entfallen, da der Wert der Diebsbeute nicht einmal das Doppelte der Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB erreicht und erst bei deren überschreitung um ein Vielfaches (vgl. in diesem Zusammenhang ÖJZ-LSK 1977/74) ein selbständiger Erschwerungsgrund daraus abgeleitet werden könnte. An dessen Stelle tritt jedoch die mehrfache Qualifikation des Diebstahls neu hinzu.

Von den angenommenen Milderungsgründen hinwieder ist der ordentliche Lebenswandel auszuscheiden, da die Angeklagte wiederholte Male wegen Ladendiebstahls in Erscheinung trat und auch bereits deswegen in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt eingewiesen wurde (eingangs zitiertes Fernschreiben des Bundesministeriums für Inneres). Unter diesen neuen Gesichtspunkten entspricht die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe jedenfalls dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Täters, zumal von einer untergeordneten Tatbeteiligung der Berufungswerberin nach Lage des Falles nicht gesprochen werden kann.

Es liegen aber auch keine besonderen Gründe vor, die Gewähr dafür böten, daß die Berufungswerberin, auf deren Vorleben in diesem Zusammenhang verwiesen sei, keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB).

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00193.78.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19790130_OGH0002_0110OS00193_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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