TE OGH 1979/2/1 12Os193/78

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Veröffentlicht am 01.02.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 5. Juli 1978, GZ. 23 Vr 4247/77-24, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. November 1961 geborene Lehrling im Großhandelskaufmannsgewerbe Manfred A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 29. Oktober 1977 in Innsbruck den Hansjörg B, indem er mit den Armen wild um sich schlug und dabei Hansjörg B mit einem Faustschlag im Gesicht traf, am Körper mißhandelte und dadurch fahrlässig verletzte, wobei die Verletzung - ein Jochbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke links - eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsstörung zur Folge hatte und an sich schwer war.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen und Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht gewürdigt hätte, ohne allerdings zu konkretisieren, welche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden wären.

In diesem Punkt ist die Nichtigkeitsbeschwerde somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Richtig ist, daß bezüglich des Alkoholisierungsgrades der Zeugen C, D und B widersprüchliche Angaben vorliegen. Das Erstgericht hat sich damit jedoch ausführlich beschäftigt und denkrichtig begründet, warum es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO), wie der Beschwerdeführer selbst zugeben muß, zur Ansicht gelangt ist, daß die Zeugen C, D und B nicht alkoholisiert waren. Der Schöffensenat begründet seine Feststellung nicht nur mit der größeren Glaubwürdigkeit der obenerwähnten Zeugen, sondern verweist auch zutreffend auf Widersprüche in der Aussage der Zeugen E und F, die ihre Aussage, die Zeugen C, D und B seien alkoholisiert gewesen, nur auf mittelbare Beobachtungen stützten (siehe Seiten 124, 125, 137 des Vr-Aktes).

Ein formeller Begründungsmangel haftet dem Urteil somit nicht an. Ziffernmäßig gestützt auf die Z. 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nur den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b der oben zitierten Gesetzesstelle relevierend, rügt der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht sich nicht mit der Frage beschäftigt habe, ob der Angeklagte in Notwehr, zumindest jedoch in Putativnotwehr, gehandelt habe, und vermißt diesbezügliche Feststellungen. Bei der Begründung, wieso das Erstgericht zur Annahme einer Notwehrsituation gelangen hätte sollen, verläßt der Beschwerdeführer jedoch den Boden der Feststellungen des Erstgerichtes und bringt somit den angeführten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Der Angeklagte hat sich übrigens nie mit einer Notwehr- (allenfalls Putativnotwehr-) situation verantwortet. Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte in dieser Richtung erbracht. Wenn man von dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt (Beginn der Auseinandersetzung des Angeklagten ohne Angriff einer dritten Person S. 137 des Vr-Aktes , Feststellung von Mißhandlungsvorsatz S. 138 des Vr-Aktes ), ausgeht, bleibt für die Annahme einer Notwehrsituation oder das Vorliegen von Putativnotwehr kein Raum. Implizit hat das Erstgericht mit diesen Feststellungen somit Notwehr (Putativnotwehr) verneint. Unzutreffend ist ferner die Ansicht des Beschwerdeführers, das Erstgericht hätte bereits erkannt, daß der Schlag gegen den Zeugen B nicht vorsätzlich geführt worden wäre. Wie oben erwähnt hat das Erstgericht ausdrücklich Mißhandlungsvorsatz des Angeklagten festgestellt.

Zuletzt vermißt der Beschwerdeführer Feststellungen, wielange die Zeugen C, D und B auf den Angeklagten eingedrungen seien, muß jedoch gleichzeitig zugeben, daß das Erstgericht die Angaben des Angeklagten in diesem Punkt für unglaubwürdig erachtete und daher als widerlegt angesehen hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen, ebenso wie sein weiteres Vorbringen, erschöpfen sich insoweit in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, und sind somit unbeachtlich.

Demnach erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als unberechtigt. Sie war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (betreffend den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund) nach Z. 1

der angeführten Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 Abs. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Desgleichen war mit der zwar angemeldeten, aber nicht ausgeführten Berufung zu verfahren, da der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung, noch in einer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat (§ 294 Abs. 4 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00193.78.0201.000

Dokumentnummer

JJT_19790201_OGH0002_0120OS00193_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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